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Document 31989L0297

Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

OJ L 124, 5.5.1989, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 018 P. 234 - 240
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 018 P. 234 - 240
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 009 P. 474 - 480
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 009 P. 156 - 162
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 009 P. 156 - 162
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 026 P. 98 - 104

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/297/oj

31989L0297

Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 124 vom 05/05/1989 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0234


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RICHTLINIE DES RATES

vom 13 . April 1989

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen ( Seitenschutz ) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 89/297/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden , um bis zum 31 . Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen , in dem der freie Verkehr von Waren , Personen , Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

Die technischen Vorschriften , denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem den Seitenschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 5 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist es wichtig , daß alle Fahrzeuge der höheren Gewichtsklassen mit einem Seitenschutz ausgestattet werden , damit ungeschützte Verkehrsteilnehmer ( Fußgänger , Rad - und Motorradfahrer ) wirksam gegen die Gefahr geschützt werden , seitlich unter die Fahrzeuge zu fallen .

Aus praktischen Gründen erscheint es notwendig , die Anwendung der Bestimmungen für neu erteilte Betriebserlaubnisse je nach Fahrzeug und für sämtliche Neufahrzeuge zeitlich zu staffeln .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst die gegenseitige Anerkennung der von den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 ( nach der Definition in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ) , mit oder ohne Aufbau mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der seitlichen Schutzvorrichtungen verweigern , wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs entspricht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht aus Gründen der seitlichen Schutzvorrichtung verbieten oder verweigern , wenn diese Fahrzeuge den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die notwendigen Vorkehrungen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach dem Anhang betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates befinden darüber , ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden .

Artikel 4

( 1 ) Ab 1 . Juni 1990 dürfen die Mitgliedstaaten

- das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannte Dokument für einen Fahrzeugtyp , dessen Bauteile zum seitlichen Schutz nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , nicht mehr ausstellen ;

- die Erteilung der nationalen Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp , dessen Bauteile zum seitlichen Schutz nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , verweigern .

( 2 ) Ab 1 . Mai 1991 dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme der Fahrzeuge , deren Bauteile zum seitlichen Schutz nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , untersagen .

Artikel 5

Die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie spätestens am 30 . Oktober 1989 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 13 . April 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 265 vom 5 . 10 . 1987 , S . 21 .

( 2 ) ABl . Nr . C 94 vom 11 . 4 . 1988 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988 , S . 17 .

( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987 , S . 44 .

ANHANG

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SEITLICHE SCHUTZVORRICHTUNGEN

1 . Allgemeine Beschreibungen und Begriffsbestimmungen

1.1 . Fahrzeuge der Klassen N2 , N3 , O3 und O4 sind so zu bauen bzw . auszurüsten , daß sie - wenn sie komplett hergestellt sind - einen wirksamen Schutz für ungeschützte Strassenbenutzer ( Fußgänger , Radfahrer , Motorradfahrer ) bieten , die unter die Seiten des Fahrzeuges fallen und unter die Räder geraten könnten ( 1 ) .

Diese Richtlinie gilt nicht für :

- Sattelzugmaschinen ;

- Anhänger , die insbesondere für den Transport sehr langer Ladungen , die sich nicht teilen lassen , etwa Langholz , Stahlträger usw . , konzipiert und gebaut sind ;

- Fahrzeuge , die für Sonderzwecke konzipiert und gebaut wurden , wobei aus praktischen Gründen solche seitlichen Schutzvorrichtungen nicht angebracht werden können .

1.2 . Ein Fahrzeug erfuellt die Vorschriften nach Nummer 1.1 , wenn seine Seitenteile einen Schutz nach den Bestimmungen der folgenden Nummern bieten .

1.3 . Begriffsbestimmungen

1.3.1 . Fahrzeugtyp im Sinne der seitlichen Schutzvorrichtungen

Als " Fahrzeugtyp im Sinne der seitlichen Schutzvorrichtungen " gelten Fahrzeuge , die keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich folgender Merkmale aufweisen :

Breite der Hinterachse , Struktur , Abmessungen , Form und Werkstoffe des Aufbaus und des Fahrgestells , Merkmale der Aufhängung des Fahrzeugs , soweit sie Einfluß auf die Vorschriften gemäß Nummer 2 haben .

1.3.2 . Der Begriff " Leergewicht " bezeichnet das Gewicht des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand ohne Insassen und Ladung , jedoch einschließlich Kraftstoff , Kühlfluessigkeit , Schmiermittel , Werkzeug und Ersatzrad , sofern es sich dabei um ursprünglich vom Hersteller mitgelieferte Ausrüstungsteile handelt .

1.4 . Aufstellung des Fahrzeugs

Zur Prüfung der Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen gemäß Nummer 2 wird das Fahrzeug wie folgt aufgestellt :

- das Fahrzeug steht auf einer horizontalen , ebenen Oberfläche ,

- die lenkbaren Räder sind gerade gestellt ,

- das Fahrzeug ist unbeladen ,

- Sattelschlepper liegen so auf den Auflagestützen , daß die Ladefläche horizontal verläuft .

2 . Seitlicher Schutz mit Hilfe besonderer Einrichtungen ( Seitenschutz )

2.1 . Die Einrichtung darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht erhöhen ; der Hauptteil der Aussenfläche darf nicht mehr als 120 mm von der äussersten Ebene ( Hoechstbreite ) des Fahrzeugs aus nach innen liegen . Das vordere Ende kann bei einigen Fahrzeugen gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 nach innen gerichtet sein . Das hintere Ende darf zumindest über den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm von der Aussenkante der Hinterreifen ( ausschließlich der Auswulstung der Reifen auf dem Boden ) aus nach innen liegen .

2.2 . Die Aussenfläche der Einrichtung muß glatt , im wesentlichen flach oder horizontal gewellt und soweit wie möglich von vorne nach hinten durchgehend sein ; angrenzende Teile können jedoch überlappen , sofern die überlappende Kante nach hinten oder nach unten zeigt , oder es kann eine Lücke von nicht mehr als 25 mm in Längsrichtung gelassen werden , sofern der hintere Teil nicht weiter als der vordere Teil übersteht ; abgerundete Bolzen oder Nieten dürfen auf der Oberfläche nicht mehr als 10 mm herausragen ; andere Teile können in gleicher Weise überstehen , sofern sie glatt und ähnlich abgerundet sind ; alle äusseren Kanten und Ecken sind mit einem Radius von nicht weniger als 2,5 mm abgerundet ( geprüft nach der Beschreibung in Richtlinie 74/483/EWG ( 2 ) .

2.3 . Die Einrichtung kann aus einer fortlaufend ebenen Fläche oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen oder einer Kombination aus Fläche und Schienen bestehen ; werden Schienen verwendet , so dürfen sie nicht mehr als 300 mm voneinander entfernt und

- bei den Klassen N2 und O3 nicht weniger als 50 mm hoch sein ;

- bei den Klassen N3 und O4 nicht weniger als 100 mm hoch und im wesentlichen flach sein ; Kombinationen von Flächen und Schienen bilden jedoch nach den Vorschriften in Nummer 2.2 ein fortlaufendes Seitenschutzteil .

2.4 . Die Vorderkante des Seitenschutzes ist wie folgt gebaut :

2.4.1 . Sie muß liegen :

2.4.1.1 . an einem Kraftfahrzeug : nicht mehr als 300 mm von der Hinterseite der rechtwinklig zur Fahrzeuglängsebene verlaufenden vertikalen Ebene , die tangential zu dem hintersten Teil des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Schutzteil liegenden Rad verläuft ,

2.4.1.2 . an einem LKW-Anhänger : nicht mehr als 500 mm von der hinteren Ebene gemäß Begriffsbestimmung in Nummer 2.4.1.1 ,

2.4.1.3 . an einem Sattelanhänger : nicht mehr als 250 mm vom hinteren Ende der querliegenden Mittelebene der Auflagestütze , sofern Auflagestützen angebracht sind ; jedoch darf die Entfernung von der Vorderkante zu der diagonalen Ebene , die durch den Mittelpunkt des Sattelzapfens in seiner hintersten Position verläuft , 2,7 m nicht übersteigen .

2.4.2 . Wenn die Vorderkante in ansonsten offenem Raum liegt , muß die Kante aus einem durchgehenden vertikalen Teil bestehen , das sich über die gesamte Höhe des Seitenschutzes erstreckt : bei den Klassen N2 und O3 müssen die äusseren und vorderen Seiten dieses Teils mindestens 50 mm nach hinten und 100 mm nach innen gebogen sein ; bei den Klassen N3 und O4 müssen sie mindestens 100 mm nach hinten und 100 mm nach innen gebogen sein .

2.4.3 . Bei einem Kraftfahrzeug , bei dem das Richtmaß von 300 mm gemäß Nummer 2.4.1.1 innerhalb des Führerhauses liegt , sind die Schutzvorrichtungen so zu bauen , daß sie an die Seitenteile des Führerhauses anstossen und erforderlichenfalls so nach innen gebogen sind , daß ein Winkel von 45 * nicht überschritten wird . Eine Längslücke von 100 mm ist zwischen der Vorderkante und den Führerhausseitenteilen im Falle aufgehängter oder gekippter Führerhäuser zulässig . In diesem Fall ist Nummer 2.4.2 nicht anzuwenden .

2.4.4 . Bei einem Kraftfahrzeug , bei dem das in Nummer 2.4.1.1 genannte Richtmaß von 300 mm hinter das Führerhaus fällt und der Seitenschutz gemäß Nummer 2.4.3 nach Ermessen des Herstellers nach vorne verlängert ist , sind die Vorschriften in Nummer 2.4.3 einzuhalten .

2.5 . Die Hinterkante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 300 mm vor der vertikalen Querebene liegen , die den vordersten Teil des Reifens auf dem der hinteren Seite am nächsten liegenden Rad tangiert ; ein durchgehendes vertikales Teil ist an der Hinterkante nicht erforderlich .

2.6 . Die Unterkante des Seitenschutzes darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen .

2.7 . Die Oberkante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 350 mm unter dem Teil der Struktur des Fahrzeugs liegen , die von der Vertikalebenen-Tangente an der Aussenseite der Reifen ( ausschließlich Auswulstungen in Bodennähe ) geschnitten oder berührt wird ; hiervon ausgenommen sind folgende Fälle :

2.7.1 . Schneidet die Ebene in Nummer 2.7 nicht die Stuktur des Fahrzeugs , so muß die Oberkante auf gleicher Höhe mit der Fläche der Ladeplattform oder 950 mm vom Boden entfernt sein , je nachdem , welcher Wert niedriger ist .

2.7.2 . Schneidet die Ebene in Nummer 2.7 die Struktur des Fahrzeugs auf einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden , muß die Oberkante des Seitenschutzes nicht weniger als 950 mm über dem Boden sein .

2.7.3 . Bei einem speziell für den Transport eines Containers oder eines demontierbaren Aufbaus konzipierten und gebauten und nicht nur umgebauten Fahrzeug kann die Oberkante des Seitenschutzes in Übereinstimmung mit den Nummern 2.7.1 und 2.7.2 festgelegt werden , wobei der Container oder der Aufbau als Teil des Fahrzeugs gilt .

2.8 . Seitenschutzteile sind im wesentlichen steif , fest montiert ( sie dürfen sich aufgrund von Vibration beim normalen Finsatz des Fahrzeugs nicht lösen ) und bestehen , ausser bei den Teilen gemäß Nummer 2.9 , aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff .

Der Seitenschutz gilt als geeignet , wenn er in der Lage ist , einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN zu widerstehen , die senkrecht auf irgendeinen Teil der Aussenfläche durch den Mittelpunkt eines runden , flachen Kolbens mit einem Durchmesser von 220 mm mehr oder weniger 10 mm aufgebracht wird , und wenn die Beigung des Seitenschutzes unter Last dann nicht mehr beträgt als :

- 30 mm über den letzten 250 mm des Seitenschutzes und

- 150 mm über dem Rest des Seitenschutzes .

2.8.1 . Diese Anforderungen können durch Berechnungen geprüft werden .

2.9 . Standig am Fahrzeug befestigte Bauteile , wie der Batteriekasten , Lufttanks , Kraftstofftanks , Leuchten , Reflektoren , Ersatzräder und Werkzeugkästen , können in den Seitenschutz eingebaut werden , sofern dieser den Abmessungsvorschriften dieser Richtlinie entspricht . Für Lücken gelten die Vorschriften in Nummer 2.2 .

2.10 . Der Seitenschutz darf nicht zur Befestitung von Brems - , Luft - oder Hydraulikleitungen verwendet werden .

3 . Abweichend von diesen Vorschriften brauchen Fahrzeuge der folgenden Typen nur mit den Angaben in jedem Einzelfall übereinzustimmen .

3.1 . Em ausziehbarer Anhänger muß den Anforderungen in Nummer 2 entsprechen , wenn er auf die Mindestlänge geschlossen ist ; ist der Anhänger ausgezogen , müssen die Seitenschutzvorrichtungen den Nummern 2.6 , 2.7 und 2.8 sowie entweder Nummer 2.4 oder 2.5 , jedoch nicht unbedingt beiden entsprechen ; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken in Längsrichtung des Seitenschutzes hervorrufen .

3.2 . Ein Tankfahrzeug , welches ein nur für den Transport fluessiger Stoffe in einem geschlossenen , ständig an das Fahrzeug angebauten Tank konzipiertes Fahrzeug ist , das mit Schlauch - oder Rohranschlüssen zum Be - oder Entladen versehen ist , wird mit Seitenschutzvorrichtungen ausgestattet , die , soweit praktisch möglich , sämtlichen Vorschriften in Nummer 2 entsprechen . Auf die strikte Einhaltung kann nur verzichtet werden , wenn betriebliche Anforderungen dies notwendig machen .

3.3 . Bei einem Fahrzeug , das mit ausfahrbaren Stützen ausgestattet ist , um ihm zusätzlichen Halt beim Beladen , Entladen oder anderen Betriebsvorgängen zu verschaffen , für die das Fahrzeug konzipiert ist , kann der Seitenschutz mit zusätzlichen Lücken versehen sein , wenn diese für das Ausfahren der Stützen erforderlich sind .

3.4 . Bei einem Fahrzeug mit Verankerungen für roll-on/roll-off-Verkehr sind im Seitenschutz Lücken für den Durchlaß und die Verzurrung von Befestigungsseilen zulässig .

4 . Sind die Seiten des Fahrzeugs so konzipiert bzw . ausgerüstet , daß durch ihre Form und ihre Merkmale die Bauteile zusammen den Vorschriften in Nummer 2 entsprechen , können sie als Ersatz für die Seitenschutzvorrichtungen gelten .

5 . Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis

5.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtungen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

5.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen mit den nachstehenden Angaben in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

5.2.1 . eine Beschreibung des Fahrzeugs im Sinne der Kriterien nach Nummer 1.4.1 sowie Maßzeichnungen und entweder Fotografien oder auseinandergezogene Perspektivschnitte der Seiten des Fahrzeugs . Die Ziffern bzw . Symbole zur Kennzeichnung des Fahrzeugtyps sind anzugeben ;

5.2.2 . eine technische Beschreibung der Teile für die seitliche Schutzvorrichtung zusammen mit ausreichend genauen Angaben .

5.3 . Ein Fahrzeug , das dem zu genehmigenden Typ entspricht , ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen , der die Prüfungen für die Betriebserlaubnis durchführt .

6 . EWG-Betriebserlaubnis

6.1 . Ein EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp ist zusammen mit einem Anhang vorzulegen , der dem Muster in der Anlage entspricht .

( 1 ) Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran , zusätzliche Vorschriften für die Fahrzeugteile vor den Vorderrädern und hinter den Hinterrädern zu erlassen .

( 2 ) ABl . Nr . L 266 vom 2 . 10 . 1974 , S . 4 .

Anlage

MUSTER

( Hoechstformat : A4 ( 210 mal 297 mm ) )

e

( 1 )

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH SEINER SEITLICHEN SCHUTZVORRICHTUNGEN

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ... Nummer der Erweiterung ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Kraftfahrzeugs ...

2 . Typ und Klasse der Fahrzeugs ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Merkmale der Teile für die seitliche Schutzvorrichtung ...

6 . Fahrzeug zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

7 . Technische Dienststelle , die die Prüfungen für die EWG-Betriebserlaubnis durchführt ...

8 . Datum des Gutachtens dieser Dienststelle ...

9 . Nummer des Gutachtens dieser Dienststelle ...

10 . Eventüll Begründung für die Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis ...

11 . EWG-Betriebserlaubnis/Erweiterung hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtungen erteilt/verweigert ( 2 )

12 . Ort ...

13 . Datum ...

14 . Unterschrift ...

15 . Ein Verzeichnis der Unterlagen , die die Betriebserlaubnisakte bilden , ist beigefügt ; sie sind bei der zuständigen Behörde hinterlegt , die die Betriebserlaubnis erteilt hat ; ein Exemplar wird auf Anfrage zugeschickt

16 . Eventülle Bemerkungen ...

( 1 ) Behörde .

( 2 ) Nichtzutreffendes streichen .

Beispiel

RICHTLINIE 89/297/EWG

NUMMER DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS/ERWEITERUNG : ...

TYP : ...

Zusammenfassung der beigefügten Unterlagen

Gesamtzahl der Seiten des Bogens : 9

Seiten mit Beschreibung : 4

Seiten der Zeichnungen : 4

Anzahl der Fotos : 1

* Seite *

- Allgemeines * 1 *

- Allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges * 2 *

- Gewichte und Abmessungen * 2 *

- Beschreibung des Seitenschutzes * 3 *

Beigefügte Zeichnungen und Fotos :

- Zeichnung(en ) der Anbringung der Vorrichtung :

031.3.046 ( 2 Seiten A4 )

031.3.047 ( 2 Seiten A5 )

- Foto(s ) : 031.13.027 ( 1 )

Sämtliche Unterlagen , Zeichnungen und Fotos tragen die Nummer der EWG-Betriebserlaubnis/Erweiterung .

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