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Document 31989D0266

89/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (Nur der dänische Text ist verbindlich)

OJ L 108, 19.4.1989, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/266/oj

31989D0266

89/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0021 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30 . März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung ( Nur der dänische Text ist verbindlich ) ( 89/266/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16 . September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Königreich Dänemark hat der Kommission mit Schreiben vom 25 . November 1988 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen beziehen .

Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der vom Königreich Dänemark vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen wird genehmigt .

Artikel 2 Das Königreich Dänemark setzt die Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen .

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet .

Brüssel, den 30 . März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 275 vom 26 . 9 . 1986, S . 36 .

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