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Document 31989D0021

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest (89/21/EWG) (89/21/EWG)

OJ L 9, 12.1.1989, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 028 P. 106 - 109
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 028 P. 106 - 109

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/21/oj

31989D0021

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest (89/21/EWG) (89/21/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1989 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0106


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Dezember 1988

über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest

(89/21/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/406/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9a,

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/489/EWG (4), insbesondere auf Artikel 8a,

gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/491/EWG (6), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG und Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG kann für einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, in dem die afrikanische Schweinepest vor weniger als zwölf Monaten festgestellt worden ist, eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung lebender Schweine, frischen Schweinefleisches und bestimmter Fleischerzeugnisse gewährt werden.

Die vorgenannte Ausnahme ist mit Artikel 9b Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 8b Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG und Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG vereinbar. Insbesondere trägt sie den Methoden zur Überwachung und Tilgung der afrikanischen Schweinepest, dem Nichtauftreten der Seuche während mindestens zwölf Monaten, dem betreffenden Teil oder Teilen des Hoheitsgebiets sowie deren verwaltungsmässigen und geographischen Grenzen, den zur Verhütung der Ausbreitung der Seuche getroffenen Schutzmaßnahmen und den Maßnahmen zur Kontrolle des Transports von Schweinen Rechnung.

Die spanischen Behörden haben sich insbesondere mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 an die Kommission verpflichtet, alle erforderlichen Garantiemaßnahmen durchzuführen.

Die spanischen Behörden haben sich des weiteren verpflichtet, zum 14. Dezember 1988 die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen.

Im einzelnen wurde folgendes beschlossen:

- Die Verbringung von Schweinen und frischem Schweinefleisch aus Gebieten mit afrikanischer Schweinepest in Gebiete, für die in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, wurde verboten. Schweinefleischerzeugnisse, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozeß durchlaufen haben, wie dies bei Serrano-Schinken, Chorizo und Lomo der Fall ist, und die in Seuchengebieten hergestellt werden, können in den für eine Ausnahmeregelung in Frage kommenden Gebieten unter der Bedingung verkauft und verbraucht werden, daß das für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendete frische Schweinefleisch von Tieren stammt, bei denen im Rahmen einer unmittelbar vor der Schlachtung durchgeführten serologischen Untersuchung keine Antikörper gegen das Schweinepestvirus festgestellt worden sind.

- Fleischerzeugnisse aus einem Gebiet, das in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel für eine Ausnahmeregelung in Frage kommt, werden von Fleischerzeugnissen aus Gebieten mit afrikanischer Schweinepest getrennt gelagert und befördert.

- Als Teil des nationalen Identifizierungssystems für Schweine wurde für Spanien ein System zur Identifizierung von Schlachtschweinen erlassen.

- Das Programm zur serologischen Untersuchung von Schweinen auf afrikanische Schweinepest wird auch in Zukunft in ganz Spanien durchgeführt.

- Das Keulungsverfahren wird auch auf Schweinebestände angewandt, in denen nur ein seropositives Schwein oder eine geringe Anzahl seropositiver Schweine festgestellt wurden.

- Das Keulungsverfahren umfasst für ganz Spanien:

a) eine epidemiologische Untersuchung. Diese Untersuchung muß dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie der Verbringung von Tieren, Fleisch und anderen Gegenständen, die Ansteckungsträger des afrikanischen Schweinepestvirus sein können, vom bzw. zum Seuchenort Rechnung tragen;

b) eine unverzuegliche Verbringungssperre sowie eine klinische, serologische bzw. virologische Untersuchung von Beständen, die infolge der epidemiologischen Untersuchung seuchenverdächtig sind;

c) die Errichtung einer Schutzzone im Umkreis von mindestens drei Kilometern, deren Abgrenzungen an allen grossen Verkehrswegen deutlich ausgeschildert sind.

Unbeschadet der den Handel betreffenden Beschränkungsmaßnahmen umfasst das Keulungsverfahren in Gebieten, die in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel für eine Ausnahmeregelung in Frage kommen, ausserdem:

- Eine Kontrollzone im Umkreis von mindestens zehn Kilometern, wobei geographische Grenzen berücksichtigt werden. Diese Zone wird für mindestens dreissig Tage errichtet. Während der ersten fünfzehn Tage dürfen keine Schweine aus dem Herkunftsbetrieb entfernt werden. Zwischen dem fünfzehnten und dreissigsten Tag dürfen die Schweine nicht aus dem Betrieb entfernt werden, ausser wenn sie unter amtlicher Aufsicht zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachthof befördert werden. Eine solche Beförderung darf erst dann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn:

a) der amtliche Tierarzt sämtliche Schweine des Betriebs untersucht und bestätigt hat, daß kein Tier seuchenverdächtig ist;

b) als Ergebnis einer serologischen Untersuchung des gesamten Schweinebestands des Betriebs kein Antikörperbefund vorliegt. Wenn jedoch im Rahmen des unter dem folgenden Gedankenstrich genannten serologischen Testprogramms bei den Schweinen des betreffenden Betriebs keine Antikörper gegen die afrikanische Schweinepest nachgewiesen wurden, müssen nur Schlachtschweine einer serologischen Untersuchung unterzogen werden.

- Alle Bestände innerhalb der Kontrollzone müssen im Rahmen eines serologischen Testprogramms auf afrikanische Schweinepest untersucht werden.

- Fleisch von Schweinen, die gemäß den Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in einen Schlachthof verbracht werden, darf nur für Fleischerzeugnisse verwendet werden, die bei der Verarbeitung Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind.

- Mit Ausnahme von Erzeugnissen, die Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind, dürfen Frischfleisch und Fleischerzeugnisse dreissig Tage lang nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

Unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Verpflichtungen können Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets von den Verboten aufgrund der afrikanischen Schweinepest auszunehmen.

Das Königreich Spanien sollte erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ermächtigt werden, lebende Schweine, Frischfleisch und bestimmte Fleischerzeugnisse aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets zu versenden.

Für den Fall, daß in einem Teil Spaniens, auf welchen in bezug auf die mit der afrikanischen Schweinepest zusammenhängenden Verbotsmaßnahmen eine Ausnahmeregelung angewandt werden kann, erneut ein Seuchenherd oder mehrere Seuchenherde der afrikanischen Schweinepest auftreten, können die Mitgliedstaaten weiterhin die Schutzmaßnahmen durchführen, die insbesondere nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 72/461/EWG und Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG erforderlich sind.

Der Ständige Veterinärausschuß hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Königreich Spanien wird ermächtigt, lebende Schweine im Sinne von Absatz 2 aus den im Anhang aufgeführten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Mitgliedstaaten zu verbringen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind lebende Schweine:

a) Schweine, die nach dem 14. Dezember 1988 geboren sind und ausschließlich in den im Anhang aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets aufgezogen und gehalten werden;

b) Schweine, die nach dem 14. Dezember 1988 gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aus den anderen Mitgliedstaaten in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets verbracht werden;

c) Schweine, die nach dem 14. Dezember 1988 gemäß der Richtlinie 72/462/EWG (1) aus Drittländern in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets eingeführt werden.

(3) Die in der Richtlinie 64/432/EWG vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die die lebenden Schweine bei der Ausfuhr aus Spanien begleitet, muß folgenden Vermerk enthalten:

»Schweine, die den Bestimmungen der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest entsprechen".

Artikel 2

(1) Das Königreich Spanien wird ermächtigt, frisches Fleisch von Schweinen im Sinne von Absatz 2 aus den im Anhang aufgeführten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Mitgliedstaaten zu verbringen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist frisches Schweinefleisch:

a) frisches Fleisch von Schweinen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, die in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern geschlachtet, zerlegt bzw. gelagert werden, die sich in den im Anhang aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets befinden;

b) frisches Fleisch, das nach dem 14. Dezember 1988 gemäß der Richtlinie 72/461/EWG aus anderen Mitgliedstaaten in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets verbracht wird;

c) frisches Fleisch, das nach dem 14. Dezember 1988 gemäß der Richtlinie 72/462/EWG aus Drittländern in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets eingeführt wird.

(3) Die in der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die frisches Fleisch aus Spanien begleitet, muß folgenden Vermerk enthalten:

»Fleisch, das den Bestimmungen der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest entspricht".

Artikel 3

(1) Das Königreich Spanien wird ermächtigt, Fleischerzeugnisse im Sinne von Absatz 2, die anderes als das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG genannte Schweinefleisch enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Mitgliedstaaten zu verbringen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Fleischerzeugnisse:

a) Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 nach dem 14. Dezember 1988 in Betrieben hergestellt werden, die sich in den im Anhang aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets befinden;

b) Fleischerzeugnisse, die nach dem 14. Dezember 1988 gemäß der Richtlinie 80/215/EWG aus anderen Mitgliedstaaten in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets verbracht werden;

c) Fleischerzeugnisse, die nach dem 14. Dezember 1988 gemäß Artikel 12 der Richtlinie 80/215/EWG aus Drittländern in die im Anhang aufgeführten Teile des spanischen Hoheitsgebiets eingeführt werden;

d) Fleischerzeugnisse, die aus den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fleischerzeugnissen nach dem 14. Dezember 1988 hergestellt werden.

(3) Die in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung, die andere als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG genannten Fleischerzeugnisse aus Spanien begleitet, muß folgenden Vermerk enthalten:

»Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile des spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest entsprechen".

Artikel 4

Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage. Diese Entscheidung wird gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Entwicklung geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im innergemeinschaftlichen Handel anwenden, um dieser Entscheidung spätestens am 14. Mai 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 279 vom 2. 10. 1987, S. 27.

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

ANHANG

Alle Teile des spanischen Hoheitsgebiets nördlich und östlich einer Demarkationslinie, die sich aus folgenden Teilstücken zusammensetzt:

- Fluß Tormes ab seiner Mündungsstelle am Fluß Douro an der portugiesischen Grenze bis zum See Embalse de Almendra und durch die Städte Ledesma und Salamanca nach der Stadt Alba de Tormes;

- Strasse C 510 von Alba de Tormes nach den Ortschaften Anaya de Alba und Horcajo-Medianero bis zur Grenzlinie zwischen den Provinzen Salamanca und Avila;

- süd- und südwestliche Grenzlinie zwischen den Provinzen Salamanca und Avila, bis hin zur Grenze der Provinz Caceres;

- die südöstliche Grenzlinie zwischen den Provinzen Avila und Caceres bis zur Schnittstelle mit der Strasse C 110 bei Pürto de Tornavacas;

- Strasse C 110 von Pürto de Tornavacas in südwestlicher Richtung bis Tornavacas, Jerte und Plasencia;

- Strasse C 524 von Plasencia in südlicher Richtung nach Trujillo;

- Strasse von Trujillo in südlicher Richtung nach La Cumbre und Montanchez nach Merida;

- Strasse 630 in südlicher Richtung durch die Ortschaften Torremegia und Almendralejo nach Villafranca de los Barros;

- Strasse von Villafranca de los Barros in östlicher Richtung durch die Ortschaften Ribera del Fresno, Hornachos und Campillo de Llerena nach Perallda del Zaucejo, dann in nordöstlicher Richtung entlang der Strasse von Monterrubio de la Serena und Helechal bis zur Schnittstelle mit der Eisenbahnlinie bei Cabeza del Büy;

- entlang der Eisenbahnlinie (Castüra-Pürtollano) von Cabeza del Büy in östlicher Richtung bis zur Schnittstelle mit der Grenzlinie zwischen den Provinzen Badajoz und Cordoba; Grenzlinie der Provinz Cordoba bis zur Schnittstelle mit dem Fluß Guadalmez;

- Fluß Guadalmez in südöstlicher Richtung; Grenzlinie zwischen den Provinzen Ciudad Real und Cordoba; Fluß Rio de las Yeguas zwischen den Provinzen Cordorba und Jän in südlicher Richtung; Fluß Guadalquivir in südwestlicher Richtung von Villa del Rio durch Montoro, El Carpio, Cordoba, Almodovar del Rio, Posadas, Peñaflor, Villaverde del Rio, A Kolea del Rio, Sevilla und Coria del Rio bis zur Schnittstelle mit der Grenzlinie zwischen den Provinzen Sevilla und Cadiz;

- ab dem Fluß Guadalquivir Strasse in südöstlicher Richtung durch die Städte Trebujena und Mesas de Asta nach Jerez de la Frontera;

- Strasse 342 in östlicher Richtung durch Arcos de la Frontera, Bornos, Villamartin und Algadonales nach Olvera;

- Strasse von Olvera in südöstlicher Richtung durch Estacion de Sentinil nach Cüvas del Becerro;

- Strasse von Cüvas del Becerro in nordöstlicher Richtung nach Hürtas y Montes, dann in südöstlicher Richtung nach Ardales und weiter nach El Burgo;

- Strasse 344 von El Burgo durch Alozaina nach Coin;

- Strasse 337 von Coin nach Monda, Ojen und Marbella zum Mittelmeer.

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