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Document 31988R4261

Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen

OJ L 376, 31.12.1988, p. 10–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 08 Volume 001 P. 104 - 119
Special edition in Swedish: Chapter 08 Volume 001 P. 104 - 119

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1999; Aufgehoben durch 398R2843

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4261/oj

31988R4261

Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1988 S. 0010 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0104


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4261/88 DER KOMMISSION vom 16 . Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 des Rates vom 14 . Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 19,

im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 ist die Kommission ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1, der Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 sowie über die Anhörung nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 zu erlassen .

Die Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 können der Kommission die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag im Bereich des Luftverkehrs erleichtern . Es ist deshalb angebracht, die Einzelheiten der Einlegung von Beschwerden in möglichst einfacher Weise zu regeln . Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß Beschwerden schriftlich in einfacher Ausfertigung eingelegt werden können, deren Form, Inhalt und Einzelheiten dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt werden .

Da von der Stellung der Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 wichtige Rechtsfolgen für ein Unternehmen abhängen können, das an einer Vereinbarung, einem Beschluß oder an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt ist, muß jedes Unternehmen für sich berechtigt sein, derartige Anträge bei der Kommission einzureichen . Andererseits ist es notwendig, daß ein Unternehmen, das von diesem Recht Gebrauch macht, die übrigen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder den Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen davon unterrichtet, damit diese ihre Interessen wahrnehmen können .

Es obliegt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Kommission über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 rechtfertigen .

Es empfielt sich, für die Vorlage der Anträge die Verwendung von Formblättern vorzuschreiben, um im Interesse aller Beteiligten die Bearbeitung durch die zuständigen Stellen zu vereinfachen und zu beschleunigen .

Die Kommission wird in den meisten Fällen bereits im Laufe des Verfahrens der Anhörung nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 mit den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in enger Verbindung stehen und ihnen die Gelegenheit geben, sich zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern .

In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 und entsprechend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs müssen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Abschluß der Untersuchung das Recht haben, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äussern, die die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will .

Auch Personen, die nicht zu den am Verfahren beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gehören, können ein Interesse daran haben, angehört zu werden . Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 müssen sie Gelegenheit erhalten, angehört zu werden, wenn sie es beantragen und ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen .

Es ist angebracht, den Personen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 Beschwerde eingelegt haben, Gelegenheit zu geben, sich zu äussern, wenn die Kommission der Auffassung ist, daß die ihr bekannten Umstände es nicht rechtfertigen, der Beschwerde stattzugeben .

Alle zur Anhörung berechtigten Personen sollen sich in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung schriftlich äussern, unbeschadet der Möglichkeiten, das schriftliche Verfahren gegebenenfalls durch ein mündliches Verfahren zu ergänzen .

Es ist erforderlich festzulegen, welche Rechte den Personen, die angehört werden sollen, zustehen, unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind, und auf welche Weise die Fristen festgesetzt und berechnet werden .

Der Beratende Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs nimmt auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsvorschlags Stellung . Es ist daher stets nach Abschluß der in einer Sache angestellten Ermittlungen anzuhören . Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, notfalls erneut zu ermitteln - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ABSCHNITT I BESCHWERDEN UND ANTRAEGE Artikel 1 Beschwerden ( 1 ) Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen . Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt .

( 2 ) Beschwerden können eingelegt werden von :

a ) Mitgliedstaaten b)natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen .

( 3 ) Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen .

Artikel 2 Berechtigung zur Antragstellung ( 1 ) Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in den Artikeln 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages bezeichneten Art beteiligt ist . Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon .

( 2 ) Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen .

( 3 ) Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen .

Artikel 3 Einreichung der Anträge ( 1 ) Für Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 ist das Formblatt ÄR zu verwenden, dessen Muster im Anhang I abgedruckt ist .

( 2 ) Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden .

( 3 ) Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten .

( 4 ) Die Anträge und ihre Auslagen sind bei der Kommission in vierzehnfacher Ausfertigung einzureichen .

( 5 ) Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen .

( 6 ) Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen . Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen . Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen ist, ist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen beizufügen .

( 7 ) Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der Kommission wirksam . Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs .

( 8 ) Fällt ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, so teilt die Kommission dem Antragsteller unverzueglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen der in diesem Fall anwendbaren Verordnung zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7 . Die Kommission teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der anwendbaren Verordnung beurteilt . ABSCHNITT II ANHÖRUNG Artikel 4 Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs anhört, führt sie die Anhörung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 durch .

Artikel 5 ( 1 ) Die Kommission teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit . Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet .

( 2 ) Wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, kann die Kommission die Mitteilung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind . Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen .

( 3 ) Geldbussen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind .

( 4 ) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äussern .

Artikel 6 ( 1 ) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äussern sich schriftlich innerhalb der gesetzlichen Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten .

( 2 ) Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen .

( 3) Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen . Sie können der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können .

Artikel 7 Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äusserung gehabt haben .

Artikel 8 Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 ihre Anhörung, so gibt ihnen die Kommission Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äussern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft macht .

Artikel 9 Ist die Kommission der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen .

Artikel 10 ( 1 ) Die Kommission gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die Kommission eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will .

( 2 ) Die Kommission kann auch in anderen Fällen Personen gleichermassen Gelegenheit zur mündlichen Äusserung geben .

Artikel 11 ( 1 ) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin .

( 2 ) Sie übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen .

Artikel 12 ( 1 ) Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die Kommission damit beauftragt .

( 2 ) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsmässigen Vertreter vertreten . Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht .

Die von der Kommission angehörten Personen können sich von Anwälten oder Professoren, die nach Artikel 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Auftreten vor dem Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen .

(3 ) Die Sitzung ist nicht öffentlich . Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört . Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen .

( 4) Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt . Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt .

Artikel 13 Die Mitteilungen und Ladungen der Kommission werden unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben .

Artikel 14 ( 1 ) Bei der Bestimmung der in den Artikeln 3 Absatz 8, 5, 8 und 9 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung . Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden .

( 2 ) Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist .

( 3 ) Die schriftlichen Äusserungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der Kommission eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein . Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags . Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äusserungen ankommt, die im Anhang II zu dieser Verordnung genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelandes zu berücksichtigen .

Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 16 . Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1987, S . 1 . ANHANG I Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden, die die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk aufgeführten Angaben enthält .

Das Formblatt und die Anlagen sind in vierzehnfacher Ausführung einzureichen - ein Exemplar für die Kommission und eins für jeden Mitgliedstaat; die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere, zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung .

Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung auszufuellen .

Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter und geben sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen . FORMBLATT ÄR AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Generaldirektion für Wettbewerb Rü de la Loi 200 B-1049 Brüssel A . Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 des Rates vom 14 . Dezember 1987 betreffend die Durchführung von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft .

B . Antrag nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 des Rates vom 14 . Dezember 1987 im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bezeichnung der Beteiligten 1 . Bezeichnung der Antragsteller :

Vollständige(r ) Name bzw . Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech -, Fernschreib - und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s ) oder der Unternehmensvereinigung(en ), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen .

Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s ) oder Gesellschafter an .

Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters oder gemeinsamen Vertreters anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen . Wird ein Antrag von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden ( Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4261 /88 der Kommission ).

2 . Bezeichnung der anderen Beteiligten :

Vollständige(r ) Name bzw . Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise ( der "Absprache ") Beteiligten .

Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind .

( Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will ) Gegenstand des Antrags ( siehe den Ergänzenden Vermerk ) Antworten Sie bitte auf die Fragen mit ja oder nein ) Beantragen Sie nur ein Negativattest? ( Wegen der Wirkungen eines solchen Antrags beachten Sie bitte Punkt IV Ende des ersten Absatzes des Ergänzenden Vermerks ) Beantragen Sie ein Negativattest und reichen Sie gleichzeitig einen Antrag nach Artikel 85 Absatz 3 ein, falls die Kommission kein Negativattest erteilt? Stellen Sie nur einen Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3? Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben ( sog . "Comfort Letter ") einverstanden? ( Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VII am Ende ) Diesen Raum bitte freilassen .

Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten . . . Seiten der Anlagen gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäusserung der Wahrheit entspricht .

Sie haben von der Vorschrift des Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 3975/87 Kenntnis genommen ( Siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk ).

Ort und Datum:

Unterschriften : KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den Generaldirektion für Wettbewerb An EINGANGSBESTÄTIGUNG ( Dieser Vordruck wird an die oben angegebene Adresse zurückgesandt, wenn er im oberen Teil vom Antragsteller bzw . vom Anmeldenden in einem Exemplar ausgefuellt ist .) Ihr Antrag vom :

betreffend :

Ihr Zeichen :

Beteiligte :

1 .

2 . u . a .

( Weitere beteiligte Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden .) ( Von der Kommission auszufuellen ) ist am eingegangen und unter Nr . IV/ÄR / registriert worden .

Bei allen Zuschriften bitte die oben angegebene Nummer mitteilen .

Provisorische Anschrift :

Rü de la Loi 200 B-1049 Brüssel Telefon :

Durchwahl : 235 . . .

Zentrale : 235 11 11 Fernschreiber :

COMEU B 21877 Telegrammadresse :

COMEUR Brüssel ANHANG II ( Liste der Feiertage) Neujahrstag 1 . Januar Karfreitag Karsamstag Ostermontag Tag der Arbeit 1 . Mai Tag des Schuman-Plans 9 . Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Belgischer Nationalfeiertag 21 . Juli Mariä Himmelfahrt 15 . August Allerheiligen 1 . November Allerseelen 2 . November Heiligabend 24 . Dezember 1 . Weihnachtstag 25 . Dezember 2. Weihnachtstag 26 . Dezember Silvester 31 . Dezember

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