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Document 31988R3377

Verordnung (EWG) Nr. 3377/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

OJ L 296, 29.10.1988, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3377/oj

31988R3377

Verordnung (EWG) Nr. 3377/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

Amtsblatt Nr. L 296 vom 29/10/1988 S. 0069 - 0070


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3377/88 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1988

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 dürfen die Mitgliedstaaten die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalts nur innerhalb bestimmter Grenzen zulassen.

Wegen der 1988 in Teilen der Weinbauzone A herrschenden aussergewöhnlichen ungünstigen Witterung, die durch anomal häufige Regenfälle und mangelnde Sonneneinstrahlung gekennzeichnet waren, reichen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgesetzten Grenzen vielfach nicht aus, um solche Weine herzustellen, wie sie der Markt normalerweise verlangt.

Der betroffene Mitgliedstaat ist daher zu ermächtigen, in den geschädigten Gebieten eine zusätzliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zuzulassen. Ferner empfiehlt es sich, daß der Mitgliedstaat der Kommission bestimmte Angaben macht, insbesondere aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 418/86 (4).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird für das Weinwirtschaftsjahr 1988/89 ermächtigt, die vorgesehene zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts für die Weinbauzone A gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für die in Absatz 1 erster Unterabsatz des Artikels 18 genannten Erzeugnisse zuzulassen, sofern sie von Trauben stammen:

a) die zur Herstellung von Tafelwein bestimmt sind und

b) den im Anhang aufgeführten empfohlenen und zugelassenen Rebsorten angehören.

Artikel 2

Anhand der in Artikel 23 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Meldung teilt der betroffene Mitgliedstaat bis spätestens 31. Mai 1989 der Kommission die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit, die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verwendet wurden.

Diese Mitteilungen enthalten die geschätzten Angaben über die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die für die zusätzlichen Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verwendet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 269 vom 29. 9. 1988, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 6. 8. 1970, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 8.

ANHANG

a) Empfohlene Rebsorten:

Auxerrois B, Müller-Thurgau B, Wrotham Pinot.

b) Zugelassene Rebsorten:

Bacchus B, Chardonnay B, Ehrenfelser B, Faber B, Kanzler B, Kerner B, Madeleine angevine B, Madeleine royale B, Madeleine Sylvaner B, Mariensteiner B, Perle Rs, Pinot noir N, Ruländer G, Schonburger, Seyval B.

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