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Document 31986R4055R(03)

BERICHTIGUNG FÜR :
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

OJ L 117, 5.5.1988, p. 33–33 (ES, DA, DE, NL, PT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/4055/corrigendum/1988-05-05/oj

31986R4055R(03)

BERICHTIGUNG FÜR : - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1988 S. 0033 - 0033


BERICHTIGUNG FÜR :

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 378 vom 31. Dezember 1986)

Seite 1, siebter Erwägungsgrund, vorletzte Zeile:

1.2 // anstatt: // »des fairen Wettbewerbs auf handelspolitischem Gebiet" // muß es heissen: // »des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Grundlage"

Seite 1, achter Erwägungsgrund, vorletzte Zeile:

1.2 // anstatt: // »der Gemeinschaft" // muß es heissen: // »aller Staaten"

Seite 2, vorletzter Erwägungsgrund, erste Zeile:

1.2 // anstatt: // »des Schiffahrtssektors" // muß es heissen: // »der Seeschiffahrt"

Seite 2, vorletzter Erwägungsgrund, vierte Zeile, und Artikel 1 Absatz 2, dritte Zeile:

1.2 // anstatt: // »Linienreedereien" // muß es heissen: // »Reedereien"

Seite 2, Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a) und b):

Diese Buchstaben müssen wie folgt lauten:

»a) Innergemeinschaftlicher Seeverkehr:

die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seewege zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen oder einer Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats;

b) Seeverkehr mit Drittländern:

die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats und den Häfen oder Offshore-Anlagen eines Drittlandes."

Seite 2, Artikel 3, zweite Zeile:

1.2 // anstatt: // »werden beendet" // muß es heissen: // »werden nach und nach beendet"

Seite 2, Artikel 3, 4 und 5, erste Zeile, sowie Seite 3, Artikel 5 Absatz 2, dritte Zeile, und Artikel 6 Absatz 2, letzte Zeile:

1.2 // anstatt: // »Ladungsanteilvereinbarungen" // muß es heissen: // »Ladungsaufteilungsvereinbarungen"

Seite 3, Artikel 5 Absatz 1:

Der letzte Teil des Satzes 1 muß wie folgt lauten:

». . . sonst keine wirksame Möglichkeit hätten, am Seeverkehr mit dem betreffenden Drittland teilzunehmen."

Seite 3, Artikel 6 Absatz 1, erste Zeile, und Absatz 4, dritte Zeile:

1.2 // anstatt: // »Linienreedereien" // muß es heissen: // »Reedereien"

Seite 3, Artikel 6 Absatz 1, vierte Zeile:

Es muß heissen:

». . ., daß sie keine wirksame Möglichkeit haben, am Seeverkehr mit einem bestimmten Drittland teilzunehmen, so . . ."

Seite 3, Artikel 6 Absatz 3:

Der letzte Teil dieses Absatzes muß wie folgt lauten:

». . ., die zu diesem Zeitpunkt erforderlich erscheinen, um eine wirksame Möglichkeit zur Teilnahme am Seeverkehr gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu gewährleisten.".

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