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Document 31988L0181

Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

OJ L 81, 26.3.1988, p. 71–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 008 P. 70 - 73
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 008 P. 70 - 73

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/181/oj

31988L0181

Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

Amtsblatt Nr. L 081 vom 26/03/1988 S. 0071 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0070
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0070


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1988

zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

(88/181/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen unterschiedliche Vorschriften zur Bekämpfung der Geräuschemission am Bedienerplatz sowie über Methoden zur Messung des Luftschalls; dadurch besteht für Rasenmäher ein Handelshemmnis. Diese Vorschriften sollten daher harmonisiert werden.

Mit der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/405/EWG (5), wurde insbesondere die Methode festgelegt, die zur Bestimmung der Luftschallemissionen von Rasenmähern am Bedienerplatz anzuwenden ist.

Auf der Ratstagung vom 18. und 19. Dezember 1978 erklärten die Minister für Umweltschutz, daß die technischen Bestimmungen für die Lärmmessungen am Bedienerplatz in den Anhängen der betreffenden Richtlinien für die einzelnen Maschinen enthalten sein müssen.

Es ist zweckmässig, sämtliche technischen Bestimmungen, die zur Ermittlung der Geräuschemissionspegel der Rasenmäher erforderlich sind, in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen.

Um diesen verschiedenen Anforderungen zu genügen, muß die Richtlinie 84/538/EWG (6) geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/538/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Diese Richtlinie dient der Begrenzung des zulässigen Schalleistungspegels des an die Umwelt abgegebenen Luftschalls von Rasenmähern sowie des zulässigen Schalldruckpegels des am Bedienerplatz abgegebenen Luftschalls von Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm durch Festlegung der Grenzwerte und der Verfahren zur Messung dieser Pegelwerte."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Rasenmäher nur in Verkehr gebracht werden können,

- wenn ihr Schalleistungspegel, gemessen unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen, den in der nachstehenden Tabelle nach Schnittbreite des Rasenmähers angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet:

1,2.3 // // // Schnittbreite des Rasenmähers (L) // Zulässiger Schalleistungspegel in dB(A)/1 pW // // // 1.2.3 // // L µ 50 cm // 96 // 50 cm < // L µ 120 cm // 100 // // L > 120 cm // 105 // // //

- wenn der A-bewertete, in dB ausgedrückte Schalldruckpegel des Luftschalls von Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz unter den in Anhang Ia festgelegten Bedingungen, den Pegel von 90 dB(A) nicht überschreitet."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

Auf den Rasenmähern müssen vor dem Inverkehrbringen entweder unmittelbar auf dem Gerät oder auf einem fest angebrachten Schild (z. B. angenietetes oder selbstklebendes Schild) gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzeichen, die Typenbezeichnung und die Angabe des in dB(A) ausgedrückten und vom Hersteller garantierten maximalen Schalleistungspegels, bezogen auf 1 pW, sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, die Angabe des Schalldruckpegels in dB(A), bezogen auf 20 mPa am Bedienerplatz, angebracht werden.

Die letztgenannte Angabe ist nicht erforderlich bei elektrisch betriebenen Rasenmähern mit einer Schnittbreite von weniger als 30 cm, die aufgrund ihrer Bauart geräuscharm sind.

Muster für diese Angaben sind in Anhang III enthalten."

4. Ein neuer Anhang Ia, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird eingefügt.

5. Anhang III wird durch die Aufschrift gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie ergänzt.

6. Für Rasenmäher, bei denen der Schalldruck zu messen ist, wird Anhang II nach der Rubrik: »Garantierter Schalleistungspegel . . . . . . dB(A)" durch folgenden Text ergänzt: »Garantierter Schalldruckpegel . . . . . . dB(A)"."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 20 vom 27. 1. 1987, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987, S. 176, und Beschluß vom 9. März 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 171.

ANHANG I

»ANHANG IA

Verfahren zur Messung des Luftschalls am Bedienerplatz von Rasenmähern

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm und einem Bedienersitz, der in geeigneter Weise mit einem Konstruktionsteil des Rasenmähers verbunden ist.

Diese technischen Verfahren entsprechen den Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinie 81/1051/EWG (1); die Bestimmungen dieses Anhangs finden mit nachfolgenden Änderungen und Zusätzen auf Rasenmäher Anwendung:

6. BEDIENUNGSPERSON

Eine Bedienungsperson muß am Bedienerplatz anwesend sein.

6.2.1. Aufrechtstehendes Bedienungspersonal

Wird nicht in Betracht gezogen.

7.1. Allgemeines

Die Anbringungsstelle für das Mikrophon ist unter Nummer 7.3 näher beschrieben.

9.1. Allgemeines

Die Einrichtungs- und Betriebsbedingungen des Rasenmähers sind unter Nummer 6.2 des Anhangs I festgelegt.

9.2. Betriebsbedingungen eines Rasenmähers mit verstellbaren Einrichtungen

Wird nicht in Betracht gezogen.

10.2.2. Bei Verwendung eines A-bewerteten Schalldruckpegels LpA

Falls die Messungen mit Hilfe eines Schalldruckpegelmessers erfolgen, beträgt T 5 Sekunden.

Es sind 5 Messungen vorzunehmen."

(1) ABl. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49.

ANHANG II

MUSTER FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR ANGABE DES SCHALLDRUCKPEGELS AM BEDIENERPLATZ

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