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Document 31986R4056

Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr

OJ L 378, 31.12.1986, p. 4–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 241 - 250
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 3 - 12
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 3 - 12

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/2006; Aufgehoben durch 32006R1419

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/4056/oj

31986R4056

Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1986 S. 0004 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4056/86 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den

Seeverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Wettbewerbsregeln sind Bestandteil der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die auch auf den Seeverkehr Anwendung finden. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Bestimmungen sind im Kapitel über die Wettbewerbsregeln enthalten oder müssen nach den darin vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

Nach der Verordnung Nr. 141 (3) ist die Verordnung Nr. 17 (4) auf den Verkehr nicht anwendbar. Ferner findet die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 (5) nur auf den Binnenverkehr Anwendung. Der Kommission stehen somit zur Zeit keine Mittel zur Verfügung, um unmittelbar solche Fälle zu untersuchen, in denen im Bereich der Seeschiffahrt ein Verstoß gegen Artikel 85 und 86 vermutet wird. Sie verfügt überdies über keine eigenen Entscheidungsbefugnisse und Sanktionsmaßnahmen, die zur wirksamen Beseitigung von Verstössen notwendig sind.

Um diesem Umstand abzuhelfen, muß eine Verordnung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Seeschiffahrt erlassen werden. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (6) wird die Anwendung des Verhaltenskodex auf zahlreiche Konferenzen, die die Gemeinschaft bedienen, ermöglicht. Die Verordnung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Seeschiffahrt, die im letzten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 vorgesehen ist, muß der Annahme des Verhaltenskodex Rechnung tragen. Bei den unter den Verhaltenskodex fallenden Konferenzen sollte die Verordnung den Kodex ergänzen oder verdeutlichen.

Es erscheint angebracht, die Trampdienste vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen; die Tarife dieser Beförderungsdienste werden auf alle Fälle einzeln gemäß den Bedingungen von Angebot und Nachfrage frei ausgehandelt.

Diese Verordnung muß sich sowohl von der Notwendigkeit leiten lassen, Durchführungsvorschriften vorzusehen, die der Kommission die Gewähr geben, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht über Gebühr verfälscht ist, als auch von der Notwendigkeit, eine zu weitgehende Reglementierung in diesem Wirtschaftszweig zu vermeiden.

Mit dieser Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 des Vertrages unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Seeschiffahrt näher bestimmt werden. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten kann beeinträchtigt werden, wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen oder mißbräuchliche Verhaltensweisen auf grenzueberschreitende Beförderungen auf dem Seewege von oder nach Häfen der Gemeinschaft oder zwischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft beziehen. Derartige Beschränkungen und Mißbräuche sind geeignet, durch Änderung der jeweiligen Einzugsgebiete einerseits den Wettbewerb zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten und andererseits die Tätigkeiten innerhalb dieser Einzugsgebiete zu beeinträchtigen, und so die Verkehrsströme innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu stören.

Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen technischer Natur können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie im allgemeinen nicht wettbewerbsbeschränkend sind.

Es ist zweckmässig, eine Gruppenfreistellung für die Linienkonferenzen festzulegen. Linienkonferenzen spielen eine stabilisierende Rolle, indem sie den Verladern zuverlässige Dienste gewährleisten. Im allgemeinen tragen sie dazu bei, ein Angebot regelmässiger, ausreichender und wirksamer Seeverkehrsdienste unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Benutzer sicherzustellen. Ohne eine Zusammenarbeit, welche die Linienreedereien auf den genannten Linienkonferenzen hinsichtlich der Tarife und gegebenenfalls hinsichtlich des Transportkapazitätsangebots oder der Aufteilung der Transportmengen und der Einnahmen entwickeln, können diese Ergebnisse nicht erreicht werden. Zumeist sind die Konferenzen einem tatsächlichen Wettbewerb durch Liniendienste, die nicht Mitglieder der Konferenzen sind, sowie in bestimmten Fällen durch Trampdienste und durch andere Verkehrsträger ausgesetzt. Ferner übt die Mobilität der Flotten, welche die Angebotsstruktur im Seeverkehr kennzeichnet, einen ständigen Wettbewerbsdruck auf die Konferenzen aus, die in der Regel nicht die Möglichkeit haben, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Seeverkehrsdienste auszuschalten.

Um mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht zu vereinbarenden Verhaltensweisen der Konferenzen vorzubeugen, ist diese Freistellung mit bestimmten Auflagen und Bedingungen zu verbinden.

Mit den vorgesehenen Bedingungen sollte verhindert werden, daß die Konferenzen Wettbewerbsbeschränkungen vornehmen, die für die Erreichung der die Freistellung rechtfertigenden Ziele nicht unerläßlich sind. Daher dürfen die Konferenzen auf ein und derselben Fahrtstrecke die Transportpreise und -bedingungen nicht lediglich je nach dem Ursprungs- oder Bestimmungsland der beförderten Güter unterschiedlich festsetzen und somit innerhalb der Gemeinschaft Verkehrsverlagerungen verursachen, die für bestimmte Häfen, Verlader, Verkehrsunternehmen oder Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs nachteilig sind. Ferner sollten Treueabmachungen nur unter Bedingungen zugelassen werden, die die Freiheit der Benutzer und somit den Wettbewerb in der Verkehrswirtschaft nicht einseitig einschränken, unbeschadet des Rechts der Konferenz, gegen solche Benutzer Strafen zu verhängen, die die Treuepflicht, die die Gegenleistung für Nachlässe, ermässigte Frachtsätze oder von der Konferenz gewährte Provisionen ist, mißbräuchlich umgehen. Den Benutzern muß die Wahl der Unternehmen überlassen bleiben, die sie für Beförderungen zu Lande oder für Kaidienste in Anspruch nehmen und die durch die Fahrt oder die Gebühren, die mit der Reederei vereinbart werden, nicht abgegolten sind.

Ferner ist es geboten, die Freistellung mit bestimmten Auflagen zu verbinden. So müssen die Benutzer sich jederzeit über die von den Mitgliedern der Konferenz angewandten Transportpreise und -bedingungen unterrichten können, wobei die Seeverkehrsunternehmen hinsichtlich ihrer zu Lande vorgenommenen Beförderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 unterliegen.

Die von den Parteien angenommenen Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen müssen der Kommission unmittelbar mitgeteilt werden, damit diese nachprüfen kann, ob sie nicht die Konferenzen von den durch diese Verordnung vorgesehenen Bedingungen befreien und somit gegen die Bestimmungen der Artikel 85 und 86 verstossen.

Die Konsultationen zwischen Benutzern oder ihren Verbänden einerseits und den Konferenzen andererseits haben sich als geeignet erwiesen, das Funktionieren der Liniendienste im Seeverkehr zu verbessern, und hierbei den Bedürfnissen der Benutzer besser Rechnung zu tragen. Daher ist es angebracht, bestimmte Absprachen, die sich aus diesen Konsultationen ergeben könnten, freizustellen.

Eine Freistellung kann nicht stattfinden, wenn die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Die Kommission muß daher die Möglichkeit haben, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine freigestellte Vereinbarung infolge bestimmter Umstände bestimmte mit Artikel 85 Absatz 3 nicht zu vereinbarende Wirkungen hat. Wegen der besonderen Rolle, die die Linienkonferenzen im Bereich der regelmässigen Seeverkehrsdienste spielen, sollten die Maßnahmen der Kommission abgestuft und ausgewogen sein. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, zunächst Empfehlungen auszusprechen und danach Entscheidungen zu treffen.

Die in Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Nichtigkeit von Vereinbarungen oder Beschlüssen, die aufgrund diskriminierender oder sonstiger Merkmale nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kommen, bezieht sich nur auf die Artikel 85 Absatz 1 entgegenstehenden Bestimmungen als solche und nicht auf die Vereinbarung oder den Beschluß, insgesamt, es sei denn, sie können von der restlichen Vereinbarung nicht getrennt werden. Die Kommission sollte daher bei Feststellung eines Verstosses gegen die Gruppenfreistellung angeben, welche Teile der Vereinbarung unter das Verbot fallen und somit nichtig sind, oder begründen, weshalb diese Teile von der übrigen Vereinbarung nicht getrennt werden können und diese daher in ihrer Gesamtheit nichtig ist.

Aufgrund der Besonderheiten des internationalen Seeverkehrs ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen oder mißbräuchliche Verhaltensweisen zu Kollisionen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzelner Drittländer führen und abträgliche Folgen für wichtige handels- und schiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft haben kann. In derartigen Fällen sollte die Kommission Konsultationen und gegebenenfalls vom Rat genehmigte Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern aufnehmen, um die Wahrung der Belange der von der Gemeinschaft im Bereich des Seeverkehrs verfolgten Politik zu ermöglichen.

Diese Verordnung sollte die Verfahren, die Entscheidungsbefugnisse und die Sanktionen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Verbote gemäß Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 umfassen.

In diesem Zusammenhang sind die für den Landverkehr geltenden Verfahrensbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zu berücksichtigen, in der bestimmten, für das Verkehrswesen insgesamt typischen Merkmalen Rechnung getragen wird.

Angesichts der Besonderheiten des Seeverkehrs müssen in erster Linie die Unternehmen selbst sich vergewissern, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen mit den Wettbewerbsregeln übereinstimmen. Es ist daher nicht erforderlich, sie dazu zu verpflichten, diese der Kommission mitzuteilen.

In bestimmten Fällen können sich jedoch die Unternehmen veranlasst sehen, bei der Kommission die Gewißheit zu erlangen, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte ein vereinfachtes Verfahren eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr.

(2) Diese Verordnung betrifft nur den internationalen Seeverkehr von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft mit Ausnahme der Trampdienste.

(3) Im Sinne dieser Verordnung

a) sind "Trampdienste" Massenguttransporte oder Transporte von Massengütern in Umschließungen (break-

bulk) in einem Schiff, das von einem oder mehreren Verladern auf der Grundlage eines Reise- oder Zeitchartervertrags oder eines anderen Vertrages für nicht regelmässige oder nicht angekündigte Fahrten ganz oder teilweise gechartert wird, wenn die Frachtraten nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage von Fall zu Fall frei ausgehandelt werden;

b) ist "Linienkonferenz" eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschiffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrtgebieten innerhalb fester geographischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Vereinbarung oder Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet;

c) ist "Verkehrsnutzer" ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteure), das mit einer Linienkonferenz oder -reederei eine vertragliche oder sonstige Abmachung für den Versand von Gütern getroffen hat oder die Absicht bekundet, eine solche Abmachung zu treffen, oder eine Vereinigung von Verladern.

Artikel 2

Technische Vereinbarungen

(1) Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken, und zwar durch

a)

die Einführung und einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Schiffe und sonstige Beförderungsmittel, Material, Betriebsmittel für den Verkehr oder feste Einrichtungen;

b)

den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Schiffen, Schiffsraum oder Slots und sonstigen Beförderungsmitteln, Personal, Material oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;

c)

die Organisation und Durchführung von Anschluß- oder Zusatzbeförderungen zur See sowie die Festlegung oder Anwendung von Gesamtpreisen und -bedingungen für diese Beförderung;

d)

die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinanderfolgende Strecken;

e)

die Zusammenfassung von Einzelladungen;

f)

die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung.

(2) Die Kommission befasst im Bedarfsfall den Rat mit Vorschlägen zur Änderung der Liste des Absatzes 1.

Artikel 3

Freistellung von zwischen Verkehrsunternehmen getroffenen Absprachen über die Linienschiffahrt

Unter der in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzung sind von dem durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbot solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen allen oder einzelnen Mitgliedern einer oder mehrerer Linienkonferenzen freigestellt, durch die die Beförderungspreise und -bedingungen festgelegt und gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Ziele verfolgt werden sollen:

a) Abstimmung der Fahrpläne für die Schiffe oder von deren Abfahrt- oder Anlaufzeiten,

b) Festsetzung der Häufigkeit der Abfahrten oder des Anlaufens,

c) Abstimmung oder Aufteilung der Fahrten oder des Anlaufens unter den Mitgliedern der Konferenz,

d) Regulierung der von den einzelnen Mitgliedern angebotenen Transportkapazität,

e) Aufteilung der Lademenge oder der Einnahmen unter den Mitgliedern.

Artikel 4

Mit der Freistellung verbundene Bedingung

Die Freistellung aufgrund der Artikel 3 und 6 wird nur unter der Bedingung gewährt, daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb der Gemeinschaft bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Beförderungsunternehmen nicht dadurch benachteiligen, daß sie in dem von den Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfassten Gebiet für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland oder dem Be- oder Entladehafen unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen vorsehen, es sei denn, daß diese wirtschaftlich gerechtfertigt werden können.

Jede Vereinbarung oder jeder Beschluß oder, sofern diese unterteilt werden können, jeder Teil einer solchen Vereinbarung oder eines solchen Beschlusses, die nicht mit dem vorstehenden Absatz in Einklang stehen, ist aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Vertrages nichtig.

Artikel 5

Auflagen in Verbindung mit der Freistellung

Die Freistellung aufgrund von Artikel 3 ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1.

Konsultationen

Es finden Konsultationen zwischen Verkehrsnutzern einerseits und Konferenzen andererseits statt, um für grundsätzliche Fragen allgemeiner Art im Zusammenhang mit den Frachtraten, den Bedingungen und der Qualität der Linienschiffahrt Lösungen zu finden.

Diese Konsultationen finden auf Antrag einer der vorgenannten Parteien statt.

2.

Treueabmachungen

Die einer Konferenz angehörenden Linienreedereien sind berechtigt, Treueabmachungen mit Verkehrsnutzern zu schließen und zu unterhalten, deren Form und Inhalt Gegenstand von Konsultationen zwischen der Konferenz und den Verkehrsnutzerorganisationen sind. Diese Treueabmachungen enthalten Schutzklauseln, welche die Rechte der Verkehrsnutzer und der Konferenzmitglieder deutlich machen. Die Abmachungen beruhen auf dem Kontraktsystem oder einem anderen rechtlich zulässigen System.

Die Treueabmachungen müssen folgende Bedingungen erfuellen:

a)

Die Konferenz bietet den Verkehrsnutzern ein Sofortrabattsystem oder die Wahl zwischen einem solchen System und einem Zeitrabattsystem an:

-

Im Falle des Sofortrabattsystems muß für beide Parteien bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten jederzeit die Möglichkeit der straffreien Kündigung der Treueabmachung bestehen. Die Kündigungsfrist verringert sich auf drei Monate, wenn über den Tarif der Konferenz ein Rechsstreit anhängig ist.

-

Im Falle eines Zeitrabattsystems dürfen weder die Treuezeit, nach der der Rabatt berechnet wird, noch die vor Zahlung des Rabatts geforderte weitere Treuezeit sechs Monate überschreiten. Diese Dauer verringert sich auf drei Monate, wenn über den Tarif der Konferenz ein Rechtsstreit anhängig ist.

b)

Die Konferenz muß nach Anhörung der betreffenden Verkehrsnutzer Verzeichnisse aufstellen über

i)

die gemeinsam mit den Verkehrsnutzern bestimmten Ladungen und Teile von Ladungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich der Treueabmachung ausgenommen sind; hundertprozentige Treueabmachungen können angeboten, dürfen jedoch nicht einseitig auferlegt werden;

ii)

die Umstände, welche die Verkehrsnutzer automatisch von ihrer Treuepflicht entbinden. Dazu gehören insbesondere die Fälle,

-

in denen die Güter von oder nach einem nicht bekanntgemachten Anlaufhafen der Konferenz versandt werden und in denen ein Antrag auf eine Ausnahme gerechtfertigt werden kann;

-

in denen die Wartezeit in einem Hafen eine Zeitdauer überschreitet, die je nach Hafen und den verschiedenen Gütern oder Gütergruppen nach Anhörung der an einer reibungslosen Bedienung des Hafens unmittelbar interessierten Verkehrsnutzer festzulegen ist.

Die Konferenz muß durch den Verkehrsnutzer binnen einer festzusetzenden Frist im voraus davon in Kenntnis gesetzt werden, daß er Güter von einem von der Konferenz nicht bekanntgemachten Hafen versenden will oder, nachdem er aufgrund der veröffentlichten Abfahrtstafel feststellen konnte, daß die höchste Wartezeit überschritten werden wird, daß er beabsichtigt, in einem Hafen, der von der Konferenz angelaufen wird, ein nicht zur Konferenz gehörendes Schiff zu benutzen.

3.

Von den Frachtraten nicht erfasste Dienstleistungen

Bei Beförderungen im Rahmen des Binnenverkehrs, die nicht in der Frachtrate oder den Gebühren inbegriffen sind, auf die sich die Linienreederei und der Verkehrsnutzer geeinigt haben, steht den Verkehrsnutzern die Wahl der Unternehmen frei.

4.

Bekanntgabe von Tarifen

Tarife, damit zusammenhängende Bedingungen, Vorschriften und alle Änderungen daran werden den Verkehrsnutzern auf Antrag jederzeit zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt oder liegen in den Büros der Linienreedereien und bei ihren Agenten zur Einsicht aus. In ihnen werden alle Bedingungen für das Ver- und Entladen, der genaue Umfang der Dienstleistungen, die durch die Frachtkosten für den See- und Landverkehr oder durch irgendwelche anderen von der Linienreederei erhobenen Kosten abgedeckt sind, und die in diesem Bereich üblichen Praktiken aufgeführt.

5.

Meldung von Schiedssprüchen und Empfehlungen an die Kommission

Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind unverzueglich der Kommission mitzuteilen, sofern sie Streitfälle regeln, welche die in Artikel 4 und in den vorstehenden Nummern 2 und 3 genannten Verhaltensweisen der Konferenzen betreffen.

Artikel 6

Freistellung der Absprachen zwischen Verkehrsnutzern und Konferenzen über die Linienschiffahrt

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Verkehrsnutzern einerseits und den Konferenzen andererseits sowie hierzu gegebenenfalls erforderliche Absprachen der Verkehrsnutzer untereinander, die sich auf die Preise, die Bedingungen und die Qualität der Linienschiffahrt beziehen, sind, soweit sie in Artikel 5 Nummern 1 und 2 vorgesehen sind, von dem Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages freigestellt.

Artikel 7

Kontrolle der freigestellten Absprachen

1.

Nichtbeachtung einer Auflage

Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden

ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Beendigung dieser Nichtbeachtung nach den in Abschnitt II niedergelegten Verfahren

- Empfehlungen an die Beteiligten richten,

- im Fall der Nichtbeachtung dieser Empfehlungen seitens der Beteiligten und nach Maßgabe der Schwere der betreffenden Verstösse beschließen, daß sie entweder bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen die gewährte Gruppenfreistellung unter gleichzeitiger Gewährung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung entziehen oder aber ihnen die gewährte Gruppenfreistellung vollständig entziehen.

2.

Mit Artikel 85 Absatz 3 unvereinbare Auswirkungen

a)

Wenn aufgrund besonderer Umstände, wie sie nachstehend beschrieben sind, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die eine gemäß den Artikeln 3 oder 6 gewährte Freistellung gilt, jedoch Auswirkungen haben, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages festgelegten Bedingungen unvereinbar sind, so trifft die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von sich aus nach Maßgabe des Abschnitts II die nachstehend unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen. Die Strenge der Maßnahmen richtet sich nach dem Ernst der Lage.

b)

Besondere Umstände entstehen unter anderem durch:

iii)

Verhaltensweisen von Konferenzen oder eine Änderung der Marktbedingungen in einem Verkehr, die dazu führen, daß faktisch oder potentiell jeder Wettbewerb fehlt bzw. ausgeschaltet ist, d. h. Verhaltensweisen wie restriktive Praktiken, durch die der Verkehr dem Wettbewerb entzogen wird, oder

iii)

Verhaltensweisen von Konferenzen, die dem technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt oder der Beteiligung der Verkehrsnutzer an den Vorteilen dieses Fortschritts im Wege stehen können,

iii)

Verhaltensweisen dritter Staaten, die

- die Tätigkeit von Aussenseitern in einem Verkehr verhindern,

- Konferenzmitgliedern übermässige Tarife vorschreiben, oder

- Modalitäten auferlegen, die auf andere Weise den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beeinträchtigen (Aufteilung der Lademenge, Beschränkung auf bestimmte Schiffstypen).

c)

iii)

Wenn der Wettbewerb aufgrund einer Verhaltensweise eines dritten Staates faktisch oder potentiell fehlt oder ausgeschaltet zu werden droht, so nimmt die Kommission mit den zuständigen Stellen des betreffenden dritten Staates Konsultationen auf, an die sich erforderlichenfalls Verhandlungen nach Direktiven des Rates anschließen, um Abhilfe für diese Lage zu schaffen.

Falls jedoch die besonderen Umstände unter Verletzung von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages dazu führen, daß faktisch oder potentiell jeder Wettbewerb fehlt oder ausgeschaltet wird, so zieht die Kommission die Vergünstigung der Gruppenfreistellung zurück. Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob und gegebenenfalls unter welchen zusätzlichen Bedingungen und Auflagen eine Einzelfreistellung für die betreffende Konferenzabmachung gewährt werden könnte, um unter anderem zu erreichen, daß der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.

iii)

Haben die unter Buchstabe b) genannten besonderen Umstände andere Wirkungen als sie vorstehend unter Ziffer i) aufgeführt sind, so ergreift die Kommission eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Artikel 8

Mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbare Wirkungen

(1) Der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ist verboten, ohne daß ein entsprechender vorheriger Beschluß erforderlich ist.

(2) Gelangt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, zu der Feststellung, daß in einem Einzelfall das Verhalten von Konferenzen, die gemäß Artikel 3 freigestellt sind, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 86 des Vertrages nicht vereinbar sind, so kann sie die Gruppenfreistellung zurückziehen und gemäß Artikel 10 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages abzustellen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 kann die Kommission an die Konferenz Empfehlungen für die Abstellung der Zuwiderhandlungen richten.

Artikel 9

Internationale Rechtskollision

(1) In Fällen, in denen die Anwendung dieser Verordnung auf bestimmte Absprachen oder Verhaltensweisen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmter Drittländer kollidieren kann, so daß wichtige handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft in Frage gestellt würden, konsultiert die Kommission bei erster Gelegenheit die zuständigen Behörden der betroffenen Drittländer, um die vorgenannten Interessen im Rahmen des Möglichen mit der Beachtung des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuß über das Ergebnis dieser Konsultationen.

(2) Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit dem in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuß nach Maßgabe der Direktiven, die ihr der Rat erteilen kann.

(3) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat nach dem in Artikel 84 Absatz 2 des Vertrages festgelegten Beschlußverfahren.

ABSCHNITT II

VERFAHRENSREGELN

Artikel 10

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 85 Absatz 1 oder 86 des Vertrages sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 dieser Verordnung auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:

a) die Mitgliedstaaten,

b) natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

Artikel 11

Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

(1) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erlässt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Artikel 7 dieser Verordnung.

(3) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages oder Artikel 7 dieser Verordnung einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren aufgrund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

(4) Kommt die Kommission nach einem aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise die Bedingungen

des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen, so erlässt sie eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 12

Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 -

Widerspruchsverfahren

(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.

(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags - mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten sowie an die Mitgliedstaaten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen - so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren aufgrund von

Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des

Artikels 85 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht

gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 85

Absatz 1 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 85 Absatz 1 mißbrauchen.

(4) Die Kommission kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 richten; sie muß dies tun, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von 45 Tagen nach der gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfolgten Übermittlung des betreffenden Antrags an diesen Mitgliedstaat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des Vertrages beziehen.

Stellt die Kommission fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absätze 1 und 3 gegeben sind, so erlässt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. In

der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 13

Geltungsdauer und Widerruf von Entscheidungen

zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3

(1) In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 weiterhin erfuellt sind.

(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 85 Absatz 1 mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 14

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig,

- Verpflichtungen nach Artikel 7 aufzuerlegen,

- Entscheidungen nach Artikel 85 Absatz 3 zu erlassen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 erfuellt sind, solange die Kommission weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 15

Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung

mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

(3) Ein Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Er ist

ferner vor dem Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach

Artikel 26 anzuhören.

(4) Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Kommission einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

(6) Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschuses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 16

Auskunftsverlangen

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

(2) Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

(3) In ihrem Verlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

(4) Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter sowie bei juristischen

Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

(5) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(6) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 17

Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Nachprüfungen vor, welche die Kommission aufgrund von Artikel 18 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

(2) Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 18

Nachprüfungsbefugnisse der Kommission

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über folgende Befugnisse:

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen,

b) Abschriften oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen,

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern,

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

(2) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten.

(3) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Enscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(4) Die Kommission erlässt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

(5) Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

(6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1989 und nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 19

Geldbussen

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) bei einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 5 oder in einem Antrag nach Artikel 12 unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b) eine nach Artikel 16 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 17 oder 18 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstossen oder einer Verpflichtung nach Artikel 7 dieser Verordnung nicht nachkommen,

b) einer nach Artikel 5 oder Artikel 13 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(3) Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

(4) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

(5) Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbusse darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die Kommission den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie aufgrund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 20

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer nach Artikel 7 auferlegten Verpflichtung nachzukommen,

b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung abzustellen,

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 angefordert hat,

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat.

(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung

das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

(3) Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

Artikel 21

Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages; er kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 22

Rechnungseinheit

Für die Anwendung der Artikel 19 bis 21 gilt die ECU, wie sie für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehen ist.

Artikel 23

Anhörung Beteiligter und Dritter

(1) Vor Entscheidungen aufgrund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 19 und 20 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern.

(2) Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

(3) Will die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 24

Berufsgeheimnis

(1) Die bei Anwendung der Artikel 17 und 18 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 23 und 25 bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 25

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 erlässt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 26

Ausführungsbestimmungen

Die Kommission ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über den Umfang der Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 5 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 178, und ABl. Nr. C 255 vom 13. 10. 1986, S. 169.

(2) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 13, und ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, S. 31.

(3) ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62.

(4) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(5) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

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