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Document 31986D0303

86/303/EWG: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001 ; E 101 bis 127 ; E 201 bis 215 ; E 301 bis 303 ; E 401 bis 411)

OJ L 192, 15.7.1986, p. 1–290 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 31997D0533

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/303/oj

31986D0303

86/303/EWG: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001 ; E 101 bis 127 ; E 201 bis 215 ; E 301 bis 303 ; E 401 bis 411)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 15/07/1986 S. 0001 - 0290


BESCHLUSS Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303;

E 401 bis 411) (86/303/EWG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 120 vom 7. Juli 1982 zur Aufstellung und Anpassung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 57/72 erforderlichen Vordrucke,

aufgrund der Beschlüsse Nr. 117 vom 7. Juli 1982 und Nr. 118 vom 20. April 1983 zur Aufstellung der zur Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Vordrucke sind im Hinblick auf ihre Verwendung in der um Spanien und Portugal erweiterten Gemeinschaft anzupassen.

2Sie sind auch anzupassen, um den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Für die Sprache, in der die Vordrucke ausgestellt wurden, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission - FOLGENDES:

1.Die in dem Beschluß Nr. 120 enthaltenen Vordruckmuster werden durch die beigefügten Muster ersetzt.

2.Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigte, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

3.Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

4.Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 1. Januar 1986 in Kraft; jedoch können die Vordrucke, die dem in dem Beschluß Nr. 120 abgedruckten Muster entsprechen, verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission G. SCHRÖDER

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