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Document 31986L0296

Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen

OJ L 186, 8.7.1986, p. 10–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 015 P. 171 - 179
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 015 P. 171 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995; Aufgehoben durch 31991L0368

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/296/oj

31986L0296

Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1986 S. 0010 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0171
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0171


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Mai 1986

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ( FOPS ) bestimmter Baumaschinen

( 86/296/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In einigen Mitgliedstaaten sind die Bauart , die Bauausführung und die Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für bestimmte Baumaschinen unter bestimmten Einsatzbedingungen bereits Gegenstand nationaler Bestimmungen , die zwingend vorschreiben , daß diese Schutzaufbauten spezifischen technischen Kriterien entsprechen und spezifischen Prüfungen unterworfen werden . Diese Situation kann zu Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel führen . Folglich ist eine Angleichung dieser Vorschriften erforderlich .

In der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Bestimmungen für Baugeräte und Baumaschinen ( 4 ) wurde eine Reihe gemeinsamer Verfahren - insbesondere die EWG-Bauartzulassung , die EWG-Baumusterprüfung und die EWG-Herstellerbescheinigung - für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Baumaschinen festgelegt . Es empfiehlt sich , die EWG-Baumusterprüfung zusammen mit einem EWG-Kontrollverfahren für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände bei bestimmten Baumaschinen vorzusehen ; ausserdem ist vorzusehen , daß diese Baumaschinen so ausgelegt und mit Befestigungspunkten versehen sein müssen , daß sie mit den entsprechenden EWG-Schutzaufbauten ausgerüstet werden können .

Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 84/532/EWG .

Die Laborversuche und die Leistungskriterien sowie die Verformungsgrenzwerte sind durch internationale Normen der Internationalen Normenorganisation ( ISO ) festgelegt . Es empfiehlt sich daher , auf diese bereits vorliegenden Normen Bezug zu nehmen .

Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften . Für diese Anpassungen der Richtlinie sollte daher das Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ( FOPS ) für die unter Nummer 2.1 der ISO-Norm 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , nachstehend ISO-Norm 3449/3 genannt , aufgeführten Baumaschinen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß

a ) Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie dieser Richtlinie und dem Baumuster entsprechen , das die Anforderungen der EWG-Baumusterprüfung gemäß der Richtlinie 84/532/EWG erfuellt hat .

Diese Schutzaufbauten werden nachstehend EWG-Schutzaufbauten genannt ;

b ) die in Artikel 1 genannten Baumaschinen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie so ausgelegt sind , daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können . Als Baumaschinen , die so ausgelegt sind , daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können , gelten Baumaschinen , die mit einem Überrollschutzaufbau ( ROPS ) ausgerüstet sind , an dem der vorgenannte EWG-Schutzaufbau befestigt werden kann .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß die in Artikel 1 genannten Baumaschinen , soweit sie unter bestimmten normalen Bedingungen eingesetzt werden , unter denen die Verwendung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände gerechtfertigt ist , nur in Betrieb genommen und verwendet werden dürfen , wenn sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind .

Artikel 3

( 1 ) Die zugelassenen Stellen im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 84/532/EWG stellen die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nur dann aus , wenn das Baumuster des EWG-Schutzaufbaus den Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie entspricht .

Die Versuche im Rahmen der EWG-Baumusterprüfung können unter Aufsicht der zugelassenen Stelle beim Hersteller durchgeführt werden .

( 2 ) Dem Antrag auf EWG-Baumusterprüfung eines EWG-Schutzaufbaus ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II dieser Richtlinie beizufügen .

( 3 ) Für jedes Baumuster eines EWG-Schutzaufbaus , das die Versuche und Prüfungen nach Anhang I dieser Richtlinie bestanden hat , fertigt die zugelassene Stelle das Prüfprotokoll nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie aus und erteilt die EWG-Baumusterprüfbescheinigung , deren Muster abweichend von der Richtlinie 84/532/EWG in Anhang V dieser Richtlinie enthalten ist .

( 4 ) Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/532/EWG können nur die Mitgliedstaaten und die Kommission das Prüfprotokoll , Teil A , nach Anhang III dieser Richtlinie und gegebenenfalls auch die technischen Unterlagen , Teil B , erhalten .

Die zugelassene Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , übermittelt diese auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission .

Artikel 4

( 1 ) Jedem EWG-Schutzaufbau wird eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 84/532/EWG beigefügt .

( 2 ) Der Hersteller des EWG-Schutzaufbaus bringt hierauf sichtbar , unverwischbar und dauerhaft das EWG-Übereinstimmungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV dieser Richtlinie an und befestigt auf diesem Aufbau ein Etikett gemäß Nummer 8 der ISO-Norm 3449/3 .

Artikel 5

( 1 ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter verfährt , sobald die Herstellung von EWG-Schutzaufbauten beabsichtigt ist , für die eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde , wie folgt :

a ) er nennt der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat ,

- seine Herstellungsstätten und/oder seine Warenlager in der Gemeinschaft ;

- den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und/oder der Einfuhr ;

b ) er ermöglicht den Beauftragten der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungsstätten oder Warenlagern und erteilt ihnen alle für diese Kontrolle notwendigen Informationen ;

c ) er stellt , auf Anforderung der zugelassenen Stelle , ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken in angemessener Frist zur Verfügung .

( 2 ) Der Inhaber des EWG-Zeichens führt eine Fertigungskontrolle durch , so daß er die Übereinstimmung der hergestellten EWG-Schutzaufbauten mit dem geprüften Baumuster hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung laufend und hinreichend nachprüfen kann .

Artikel 6

( 1 ) Jede zugelassene Stelle kontrolliert im Stichprobenverfahren , gegebenenfalls nach den Richtlinien des Mitgliedstaats , der sie zugelassen hat , die Übereinstimmung der Fertigung der EWG-Schutzaufbauten mit dem Baumuster , für das er die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat .

Diese Kontrolle ermöglicht er der zugelassenen Stelle , festzustellen , ob der Hersteller die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Kontrolle zur Feststellung der Übereinstimmung auch tatsächlich durchführt .

Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken anfordern . Eine erneute Prüfung nach Anhang I - die den EWG-Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört - wird nur vorgenommen , wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht , daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht .

( 2 ) Wenn sich die Herstellungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , befindet , so kann diese Stelle mit der zugelassenen Stelle des Mitgliedstaats , in dem die oben genannten Kontrollen stattfinden sollen , zusammenarbeiten .

Das gleiche gilt für die Warenlager .

( 3 ) Jede zugelassene Stelle kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder -versuche übertragen .

Artikel 7

( 1 ) Wenn die in Artikel 6 genannten Kontrollen ergeben , daß die EWG-Schutzaufbauten nicht mit dem Baumuster übereinstimmen , für das die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt worden ist , oder daß die Anforderungen dieser Richtlinie nicht vollständig erfuellt worden sind , muß die zugelassene Stelle gegenüber dem Inhaber des EWG-Zeichens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen :

a ) Verwarnung mit der Aufforderung , innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstösse zu beenden ;

b ) Verwarnung wie nach Buchstabe a ) , jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen ;

c ) vorübergehende Ausserkraftsetzung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ;

d ) Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung .

Diese Maßnahmen dürfen nur von der zugelassenen Stelle ergriffen werden , welche die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat .

( 2 ) Die beiden zuerst genannten Maßnahmen werden ergriffen , wenn die Abweichungen die Grundkonzeption der EWG-Schutzaufbauten nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstösse geringfügig sind und auf jeden Fall die Sicherheit nicht in Frage stellen .

Eine der beiden zuletzt genannten Maßnahmen wird ergriffen , wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstösse schwerwiegend sind und - auf jeden Fall - wenn sie die Sicherheit in Frage stellen .

( 3 ) Die Maßnahmen einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung oder eines Entzugs der EWG-Baumusterprüfbescheinigung werden den anderen zugelassenen Stellen und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbertriebnahme oder die Verwendung der EWG-Schutzaufbauten aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten , verweigern oder beschränken .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme oder die Verwendung der in Artikel 1 genannten Baumaschinen aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten , verweigern oder beschränken , wenn diese Baumaschinen mit einem funktionsgerechten EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind oder wenn sie so ausgelegt sind , daß sie mit einem solchen Aufbau ausgerüstet werden können .

Artikel 9

( 1 ) Die Änderungen , die erforderlich sind , um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehenen Verfahren erlassen .

( 2 ) Das Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 84/532/EWG findet keine Anwendung .

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten , im Einklang mit dem Vertrag die Vorschriften zu erlassen , die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der betreffenden Geräte für notwendig halten , sofern dies keine Änderung dieser Geräte gegenüber den Anforderungen der Richtlinie erfordert .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen sechsunddreissig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ( 5 ) die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Sie setzen diese Bestimmungen achtundvierzig Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Mai 1986 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . BRAKS

( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 28 . 4 . 1980 , S . 39 .

( 2 ) ABl . Nr . C 197 vom 4 . 8 . 1980 , S . 62 .

( 3 ) ABl . Nr . C 205 vom 11 . 8 . 1980 , S . 27 .

( 4 ) ABl . Nr . L 300 vom 19 . 11 . 1984 , S . 111 .

( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 2 . Juni 1986 bekanntgegeben .

ANHANG I

1 . Der EWG-Schutzaufbau muß hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der Internationalen ISO-Norm 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , entsprechen , wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der Internationalen ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 , gilt .

2 . Die Normen , auf die in der ISO-Norm 3449/3 Bezug genommen wird , sind

- die ISO-Norm 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 ,

- die ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 ,

- die ISO-Norm 6165 , Auflage 1978 ,

- die ISO-Norm 898/1 , Auflage 1978 ,

- die ISO-Norm 898/2 , Auflage 1980 .

ANHANG II

MUSTER EINES BESCHREIBUNGSBOGENS ZUR EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR EINEN SCHUTZAUFBAU GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE ( FOPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE

1 . Betroffene Baumaschine

1.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

1.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.3 . Art der Baumaschine : ...

1.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

1.5 . Typ : ...

1.6 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 )

2 . Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände ( falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt )

2.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

2.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

2.3 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

2.4 . Typ : ...

3 . Andere Baumaschinen , für die der Schutzaufbau benutzt werden kann

3.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

3.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

3.3 . Art der Baumaschine : ...

3.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

3.5 . Typ : ...

3.6 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 )

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

ANHANG III

MUSTER EINES PROTOKOLLS ÜBER DIE PRÜFUNG EINES SCHUTZAUFBAUS GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE ( FOPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE

Protokoll Nr . ...

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle : ...

Name und Anschrift des Laboratoriums , in dem die Prüfung durchgeführt wurde : ...

Name des Prüfers : ...

TEIL A

1 . Beschreibung der Verbindung FOPS - Prüfrahmen

1.1 . Baumaschine , mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde

1.1.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.1.2 . Art der Baumaschine : ...

1.1.3 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

1.1.4 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ...

1.1.5 . Teil-Nummer des Rahmens : ...

1.2 . Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände

1.2.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.2.2 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

1.2.3 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ...

1.2.4 . Teil-Nummer des Schutzaufbaus : ...

2 . Informationen vom Hersteller

Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr . ...

( Maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab 1 : 10 dem Protokoll beigefügt . Seitenansicht und Frontansicht des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und der umgebenden Teile , lagerichtige Eintragung des Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV . Angabe der Hauptabmessungen des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände )

3 . Bestätigung

3.1 . Die Mindestleistungsanforderungen nach ISO 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , wurden bei dieser Prüfung erreicht .

3.2 . Datum der Prüfung : ...

TEIL B

1 . Prüfkörper

1.1 . Form des Prüfkörpers

1.1.1 . Nach ISO 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , Abbildung 6

Durchmesser ... mm , Länge ... mm ,

Masse ... kg

1.1.2 . Kugel , Durchmesser ... mm , Masse ... kg

1.2 . Fallhöhe des Prüfkörpers ... mm

2 . Fotografien ( je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite )

2.1 . Vor der Beanspruchung

2.2 . Nach der Beanspruchung

3 . Prüfergebnisse

3.1 . Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände hat eine Energie von : ... J aufgenommen , ohne daß der Prüfkörper oder Teile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind

3.2 . Materialtemperatur

3.2.1 . Die Temperatur des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und des Rahmens war bei der Prüfung ... * C oder die Stahl-Bauteile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände erreichten gemäß EURONORM * 3 die Kerbschlagfestigkeitswerte nach Charpy V-notch mit ... J bei * * C für den ... mal ... mm Prüfkörper

3.2.2 . Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern :

Schrauben : ...

Muttern : ...

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

ANHANG IV

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN

Das EWG-Zeichen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hat die Form eines stilisierten * in einem Sechseck ; dieses Zeichen enthält :

- im oberen Teil die zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie in der chronologischen Reihenfolge der Genehmigung festgelegte Nummer und das Kennzeichen des Staates , dem die zugelassene Stelle untersteht , die die Bescheinigung erteilt hat ( B für Belgien , D für die Bundesrepublik Deutschland , DK für Dänemark , EL für Griechenland , F für Frankreich , E für Spanien , I für Italien , IRL für Irland , L für Luxemburg , NL für die Niederlande , UK für das Vereinigte Königreich , P für Portugal ) sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres , in dem die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde ; die Nummer zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie , auf die sich die EWG-Baumusterprüfbescheinigung bezieht , wird vom Rat bei der Verabschiedung dieser Richtlinie zugeteilt ;

- im unteren Teil die Kennummer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung .

Ein Beispiel für dieses Zeichen ist nachstehend wiedergegeben :

Beispiel : siehe ABl .

Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm / /0Ibetragen .

Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen .

Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände ( ROPS und FOPS ) müssen die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander erscheinen .

ANHANG V

MUSTER EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG EINES SCHUTZAUFBAUS GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE

Name der zugelassenen Stelle : ...

Angaben über die Baumusterrüfung entsprechend den harmonisierten Vorschriften : ...

Nummer der Baumusterprüfung : ...

1 . Art , Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

2 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung : ...

4 . Zur Baumusterprüfung vorgeführt am : ...

5 . Für folgende harmonisierte Vorschrift : ...

6 . Prüflaboratorium : ...

7 . Datum und Nummer des Protokolls des Laboratoriums : ...

8 . Datum der Baumusterprüfung : ...

9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen Baumusterprüfnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt : ...

10 . Art und Teil-Nummer des Maschinenrahmens , an dem die Prüfversuche vorgenommen wurden : ...

11 . Zusätzliche Bemerkungen : ...

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

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