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Document 31986L0295

Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen

OJ L 186, 8.7.1986, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 015 P. 162 - 170
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 015 P. 162 - 170

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995; Aufgehoben durch 31991L0368

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/295/oj

31986L0295

Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1986 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0162


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Mai 1986

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten ( ROPS ) bestimmter Baumaschinen

( 86/295/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung folgender Gründe :

In einigen Mitgliedstaaten sind die Bauart , die Bauausführung und die Prüfungen von Überrollschutzaufbauten für bestimmte Baumaschinen Gegenstand nationaler Bestimmungen , die zwingend vorschreiben , daß diese Baumaschinen mit den genannten Schutzaufbauten ausgerüstet sein müssen . Diese Situation kann zu Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel führen . Gegenstand dieser Bestimmungen ist der Schutz des Maschinenfahrers . Folglich ist eine Angleichung dieser Vorschriften erforderlich .

In der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Bestimmungen für Baugeräte und Baumaschinen ( 4 ) wurde eine Reihe gemeinsamer Verfahren - insbesondere die EWG-Bauartzulassung , die EWG-Baumusterprüfung und die EWG-Herstellerbescheinigung - für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Baumaschinen festgelegt . Es empfiehlt sich , die EWG-Baumusterprüfung zusammen mit einem EWG-Kontrollverfahren für die Überrollschutzaufbauten bei bestimmten Baumaschinen vorzusehen .

Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 84/532/EWG .

Die Laborversuche und die Leistungskriterien sowie die Verformungsgrenzwerte sind durch internationale Normen der Internationalen Normenorganisation ( ISO ) festgelegt . Es empfiehlt sich daher , auf diese bereits vorliegenden Normen Bezug zu nehmen .

Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften . Für diese Anpassungen der Richtlinie sollte daher das Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Überrollschutzaufbauten ( ROPS ) für die unter Nummer 2.1 der ISO-Norm 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 , nachstehend ISO-Norm 3471/2 genannt , aufgeführten Baumaschinen .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die in Artikel 1 genannten Baumaschinen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie mit einem funktionsgerechten Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind , der dieser Richtlinie und dem Baumuster , das die Anforderungen der EWG-Baumusterprüfung gemäß der Richtlinie 84/532/EWG erfuellt hat , entspricht . Diese Aufbauten werden nachstehend EWG-Schutzaufbauten genannt .

Artikel 3

( 1 ) Die zugelassenen Stellen im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 84/532/EWG stellen die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nur dann aus , wenn das Baumuster des EWG-Schutzaufbaus den Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie entspricht .

Die Versuche im Rahmen der EWG-Baumusterprüfung können unter Aufsicht der zugelassenen Stelle beim Hersteller durchgeführt werden .

( 2 ) Dem Antrag auf EWG-Baumusterprüfung eines EWG-Schutzaufbaus ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II dieser Richtlinie beizufügen .

( 3 ) Für jedes Baumuster eines EWG-Schutzaufbaus , das die Versuche und Prüfungen nach Anhang I dieser Richtlinie bestanden hat , fertigt die zugelassene Stelle das Prüfprotokoll nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie aus und erteilt die EWG-Baumusterprüfbescheinigung , deren Muster abweichend von der Richtlinie 84/532/EWG in Anhang V dieser Richtlinie enthalten ist .

( 4 ) Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/532/EWG können nur die Mitgliedstaaten und die Kommission das Prüfprotokoll , Teil A , nach Anhang III dieser Richtlinie und gegebenenfalls auch die technischen Unterlagen , Teil B , erhalten .

Die zugelassen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , übermittelt diese auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission .

Artikel 4

( 1 ) Jedem EWG-Schutzaufbau wird eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 84/532/EWG beigefügt .

( 2 ) Der Hersteller bringt auf dem EWG-Schutzaufbausichtbar , unverwischbar und dauerhaft das EWG-Übereinstimmungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV dieser Richtlinie an und befestigt auf diesem Aufbau ein Etikett gemäß Nummer 9 der ISO-Norm 3471/2 .

Artikel 5

( 1 ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter verfährt , sobald die Herstellung von EWG-Schutzaufbauten beabsichtigt ist , für die eine EWG-Schutzaufbauten beabsichtigt ist , für die eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde , wie folgt :

a ) er nennt der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat ,

- seine Herstellungsstätten und/oder seine Warenlager in der Gemeinschaft ,

- den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und/oder der Einfuhr ;

b ) er ermöglicht den Beauftragten der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungsstätten oder Warenlagern und erteilt ihnen alle für diese Kontrolle notwendigen Informationen ;

c ) er stellt , auf Anforderung der zugelassenen Stelle , ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken in angemessener Frist zur Verfügung .

( 2 ) Der Inhaber des EWG-Zeichens führt eine Fertigungskontrolle durch , so daß er die Übereinstimmung der hergestellten EWG-Schutzaufbauten mit dem geprüften Baumuster hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung laufend und hinreichend nachprüfen kann .

Artikel 6

( 1 ) Jede zugelassene Stelle kontrolliert im Stichprobeverfahren , gegebenenfalls nach den Richtlinien des Mitgliedstaats , der sie zugelassen hat , die Übereinstimmung der Fertigung der EWG-Schutzaufbauten mit dem Baumuster , für das er die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat .

Diese Kontrolle ermöglicht es der zugelassenen Stelle , festzustellen , ob der Hersteller die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Kontrolle zur Feststellung der Übereinstimmung auch tatsächlich durchführt .

Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken anfordern . Eine erneute Prüfung nach Anhang I - die den EWG-Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört - wird nur vorgenommen , wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht , daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht .

( 2 ) Wenn sich die Herstellungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , befindet , so kann diese Stelle mit der zugelassenen Stelle des Mitgliedstaats , in dem die obengenannten Kontrollen stattfinden sollen , zusammenarbeiten .

Das gleiche gilt für die Warenlager .

( 3 ) Jede zugelassene Stelle kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder -versuche übertragen .

Artikel 7

( 1 ) Wenn die in Artikel 6 genannten Kontrollen ergeben , daß die EWG-Schutzaufbauten nicht mit dem Baumuster übereinstimmen , für das die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt worden ist , oder daß die Anforderungen dieser Richtlinie nicht vollständig erfuellt worden sind , muß die zugelassene Stelle gegenüber dem Inhaber des EWG-Zeichens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen :

a ) Verwarnung mit der Aufforderung , innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstösse zu beenden ;

b ) Verwarnung wie nach Buchstabe a ) , jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen ;

c ) vorübergehende Ausserkraftsetzung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ;

d ) Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung .

Diese Maßnahmen dürfen nur von der zugelassenen Stelle ergriffen werden , welche die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat .

( 2 ) Die beiden zuerst genannten Maßnahmen werden ergriffen , wenn die Abweichungen die Grundkonzeption der EWG-Schutzaufbauten nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstösse geringfügig sind und auf jeden Fall die Sicherheit nicht in Frage stellen .

Eine der beiden zuletzt genannten Maßnahmen wird ergriffen , wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstösse schwerwiegend sind und - auf jeden Fall - wenn sie die Sicherheit in Frage stellen .

( 3 ) Die Maßnahmen einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung oder eines Entzugs der EWG-Baumusterprüfbescheinigung werden den anderen zugelassenen Stellen und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme oder die Verwendung der in Artikel 1 genannten und mit einem funktionsgerechten EWG-Schutzaufbau ausgerüsteten Baumaschinen nicht aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen verbieten , verweigern oder beschränken .

Artikel 9

( 1 ) Die Änderungen , die erforderlich sind , um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Artikel 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehenen Verfahren erlassen .

( 2 ) Das Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 84/532/EWG findet keine Anwendung .

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten , im Einklang mit dem Vertrag die Vorschriften zu erlassen , die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der betreffenden Geräte für notwendig halten , sofern dies keine Änderung dieser Geräte gegenüber den Anforderungen der Richtlinie erfordert .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen sechsunddreissig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ( 5 ) die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Sie setzen diese Bestimmungen achtundvierzig Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Mai 1986 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . BRAKS

( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 28 . 4 . 1980 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 197 vom 4 . 8 . 1980 , S . 66 .

( 3 ) ABl . Nr . C 205 vom 11 . 8 . 1980 , S . 27 .

( 4 ) ABl . Nr . L 300 vom 19 . 11 . 1984 , S . 111 .

( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 30 .

Mai 1986 bekanntgegeben .

ANHANG I

1 . Der EWG-Schutzaufbau muß hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der Internationalen ISO-Norm 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 , entsprechen , wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der Internationalen ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 , gilt .

2 . Die Vorschriften nach 7.5.2.7 der ISO-Norm 3471 ( 2 . Auflage vom 15 . September 1980 ) gelten als erfuellt , wenn die Belastungsgeschwindigkeit am Angriffspunkt der Kraft F ( wenn es sich z . B . um die Kolbengeschwindigkeit des Zylinders handelt , der zur Erzeugung dieser Belastung dient ) die folgenden Werte nicht überschreitet :

Masse der Baumaschine ( m ) kg * Belastungsgeschwindigkeit mm/s *

m * 20 000 * 3 *

m > 20 000 * 40 000 * 2 *

m > 40 000 * 1 *

3 . Die Normen , auf die in der ISO-Norm 3471/2 Bezug genommen wird , sind

- die ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 ,

- die ISO-Norm 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 ,

- die ISO-Norm 6165 , Auflage 1978 ,

- die ISO-Norm 898/1 , Auflage 1978 ,

- die ISO-Norm 898/2 , Auflage 1980 .

ANHANG II

MUSTER EINES BESCHREIBUNGSBOGENS ZUR EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR EINEN ÜBERROLLSCHUTZAUFBAU ( ROPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE

1 . Betroffene Baumaschine

1.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

1.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.3 . Art der Baumaschine : ...

1.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

1.5 . Typ : ...

1.6 . Masse der Baumaschine : ... kg ( maximale Masse , mit Überrollschutzaufbau , betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefuellten Behältern , jedoch ohne Fahrer , ohne Nutzlast und ohne angehängte Maschinen )

1.7 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 )

2 . Überrollschutzaufbau ( falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt )

2.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

2.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

2.3 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

2.4 . Typ : ...

3 . Andere Baumaschinen , für die der Schutzaufbau benutzt werden kann

3.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

3.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

3.3 . Art der Baumaschine : ...

3.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ...

3.5 . Typ : ...

3.6 . Masse der Baumaschine : ... kg ( maximale Masse , mit Überrollschutzaufbau , betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefuellten Behältern , jedoch ohne Fahrer , ohne Nutzlast und ohne angehängte Maschinen )

3.7 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 )

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

ANHANG III

MUSTER EINES PROTOKOLLS ÜBER DIE PRÜFUNG EINES ÜBERROLLSCHUTZAUFBAUS ( ROPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE

Protokoll Nr . ...

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle : ...

Name und Anschrift des Laboratoriums , in dem die Prüfung durchgeführt wurde : ...

Name des Prüfers : ...

TEIL A

1 . Beschreibung der Verbindung ROPS-Prüfrahmen

1.1 . Baumaschine , mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde

1.1.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.1.2 . Art der Baumaschine : ...

1.1.3 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

1.1.4 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ...

1.1.5 . Teil-Nummer des Rahmens : ...

1.2 . Überrollschutzaufbau

1.2.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

1.2.2 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

1.2.3 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ...

1.2.4 . Teil-Nummer des Schutzaufbaus : ...

2 . Informationen vom Hersteller

2.1 . Masse der Baumaschine ... kg ( maximale Masse , mit Überrollschutzaufbau , betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefuellten Behältern , jedoch ohnen Fahrer , Nutzlast und angehängte Maschinen )

2.2 . Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr . ... ( maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab 1 : 10 dem Protokoll beigefügt ; Seitenansicht und Frontansicht des Überrollschutzaufbaus und der umgebenden Teile , lagerichtige Eintragung des Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV ; Angabe der Hauptabmessungen des Überrollschutzaufbaus )

3 . Berechnung der Mindestanforderungen

3.1 . Kraft F ... N bei seitlicher Beanspruchung

3.2 . Energieaufnahme U ... J bei seitlicher Beanspruchung

3.3 . Wert von M ... kg bei vertikaler Beanspruchung

4 . Bestätigung

4.1 . Die Mindest-Leistungsanforderungen nach ISO 3471 - 2 . Auflage vom 15 . September 1980 - wurden bei dieser Prüfung für eine maximale Masse der Baumaschine von ... kg erreicht .

4.2 . Datum der Prüfung : ...

TEIL B

1 . Meßgeräte

1.1 . Beschreibung der verwendeten Meßgeräte : ...

1.2 . Meßgenauigkeit der verwendeten Meßgeräte gemäß ISO 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 : ...

2 . Fotografien ( je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite der Beanspruchung )

2.1 . Vor der seitlichen Beanspruchung

2.2 . Bei oder nahe der maximalen seitlichen Beanspruchung

2.3 . Vor der vertikalen Beanspruchung

2.4 . Bei oder nahe der maximalen vertikalen Beanspruchung

3 . Prüfergebnisse

3.1 . Seitliche Beanspruchung

3.1.1 . Maximal aufgebrachte Kraft , nachdem die Energieaufnahme erreicht oder überschritten wurde , ohne daß Teile des Überrollschutzaufbaus ( ROPS ) oder der angenommenen Bodenebene in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind : ... N

3.1.2 . Aufgenommene Energie , ohne daß Teile des Überrollschutzaufbaus ( ROPS ) oder der angenommenen Bodenebene in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind : ... J

3.2 . Vertikale Beanspruchung

Maximal aufgebrachte Masse , ohne daß Teile des Überrollschutzaufbaus ( ROPS ) oder der angenommenen Bodenebene in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind : ... kg

3.3 . Materialtemperatur

3.3.1 . Die Temperatur des Überrollschutzaufbaus und des Rahmens war bei der Prüfung ... * C oder die Stahl-Bauteile des Überrollschutzaufbaus erreichten gemäß mit ... J bei - 30 * C für den ... gange ... mm Probestab .

3.3.2 . Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern :

Schrauben : ...

Muttern : ...

3.4 . Kraft-Verformugskurve

Beigefügt ist eine Kraft-Verformungskurve entsprechend ISO 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 .

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

ANHANG IV

EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN

Das EWG-Zeichen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hat die Form eines stilisierten * in einem Sechseck ; dieses Zeichen enthält :

- im oberen Teil die zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie in der chronologischen Reihenfolge der Genehmigung festgelegte Nummer und das Kennzeichen des Staates , dem die zugelassene Stelle untersteht , die die Bescheinigung erteilt hat ( B für Belgien , D für die Bundesrepublik Deutschland , DK für Dänemark , EL für Griechenland , F für Frankreich , I für Italien , IRL für Irland , L für Luxemburg , NL für die Niederlande , UK für das Vereinigte Königreich , E für Spanien , P für Portugal , sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres , in dem die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde ; die Nummer zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie , auf die sich die EWG-Baumusterprüfbescheinigung bezieht , wird vom Rat bei der Verabschiedung dieser Richtlinie zugeteilt ;

- im unteren Teil die Kennummer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung .

Ein Beipiel für dieses Zeichen ist nachstehend wiedergegeben :

Beispiel : siehe ABl .

Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindsterns 20 mm betragen .

Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen .

Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände ( ROPS und FOPS ) müssen die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander erscheinen .

ANHANG V

MUSTER EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG EINES ÜBERROLLSCHUTZAUFBAUS

Name der zugelassenen Stelle : ...

Angaben über die Baumusterprüfung entsprechend den harmonisierten Vorschriften : ...

Nummer der Baumusterprüfung : ...

1 . Art , Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ...

2 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung : ...

4 . Zur Baumusterprüfung vorgeführt am : ...

5 . Für folgende harmonisierte Vorschrift : ...

6 . Prüflaboratorium : ...

7 . Datum und Nummer des Protokolls des Laboratoriums : ...

8 . Datum der Baumusterprüfung : ...

9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen Baumusterprüfnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt : ...

10 . Art und Teil-Nummer des Maschinenrahmens , an dem die Prüfversuche vorgenommen wurden : ...

11 . Masse der Baumaschine , für die die Prüfversuche vorgenommen wurden : ...

12 . Zusätzliche Bemerkungen : ...

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

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