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Document 31986R0305

Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen

OJ L 38, 13.2.1986, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 300R1622

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/305/oj

31986R0305

Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen

Amtsblatt Nr. L 038 vom 13/02/1986 S. 0013 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 305/86 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 1986

über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3307/85 (3), sieht mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Senkung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an schwefliger Säure in Weinen ausser Schaumweinen, Likörweinen und einigen Qualitätsweinen um 15 mg je Liter vor. Um Schwierigkeiten beim Absatz der Weine aufgrund dieser Änderung der Produktionsregeln zu vermeiden, empfiehlt es sich zuzulassen, daß nach diesem Zeitpunkt Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft, Portugal ausgenommen, die vor diesem Zeitpunkt erzeugt worden sind, und während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem genannten Zeitpunkt Weine mit Ursprung in Drittländern und in Portugal, falls ihr Gesamtgehalt an schwefliger Säure den Gemeinschaftsbestimmungen oder gegebenenfalls den spanischen Vorschriften entspricht, die vor dem 1. September 1986 Gültigkeit hatten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden dürfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zur Erschöpfung der Bestände dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden:

- Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft, Portugal ausgenommen, die vor dem 1. September 1986 erzeugt worden sind, und

- Weine mit Ursprung in Drittländern und in Portugal, die vor dem 1. September 1987 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind,

deren Gesamtgehalt an schwefliger Säure die nach Artikel 44 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in der vor dem 1. September 1986 anwendbaren Fassung vorgesehenen Werte nicht überschreitet.

Ausserdem dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände für den direkten menschlichen Verbrauch im Erzeugungsland sowie zum Export in Drittländer angeboten werden:

- vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine mit Ursprung in Spanien, deren Gehalt an gesamter schwefliger Säure die vor diesem Termin nach den spanischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet,

- vor dem 1. Januar 1991 erzeugte Weine mit Ursprung in Portugal, deren Gehalt an gesamter schwefliger Säure die vor diesem Termin nach den portugiesischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 1.

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