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Document 31985L0572

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

OJ L 372, 31.12.1985, p. 14–21 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 019 P. 41 - 48
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 019 P. 41 - 48
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 015 P. 3 - 10
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 015 P. 3 - 10
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 81
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 008 P. 75 - 82
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 007 P. 72 - 79
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 007 P. 72 - 79
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 028 P. 33 - 40

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/572/oj

31985L0572

Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0014 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0041


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Dezember 1985

über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( 85/572/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang Kapitel I Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 82/711/EWG sind die Simulanzlösemittel anzugeben , welche für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zu verwenden sind , die dazu bestimmt sind , mit einem einzigen Lebensmittel oder einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln in Berührung zu kommen .

Die Möglichkeit , die Migrationsuntersuchungen erforderlichenfalls nach einem anderen , in der vorliegenden Richtlinie nicht genannten Verfahren durchzuführen , soll nicht ausgeschlossen werden .

Bei der Auswahl der geeigneten Simulanzlösemittel sind vor allem die chemische Zusammensetzung des Lebensmittels und sein physikalischer Zustand zu beachten .

Bei bestimmten fetthaltigen Lebensmitteln liegen die Ergebnisse von Migrationsuntersuchungen mit Simulanzlösemitteln über den Werten , die bei Migrationsuntersuchungen mit den Lebensmitteln selbst erzielt werden , so daß diese Ergebnisse durch Anwendung angemessener Verringerungsköffizienten zu berichtigen sind . In einigen besonderen Fällen , insbesondere bei Materialien und Gegenständen , die mit Lebensmitteln in Berührung kommen , welche an der Oberfläche mit Fettstoffen behaftet sind , sind geeignete Analyseverfahren für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie von wesentlicher Bedeutung .

Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ist eine Anwendungsmaßnahme , die im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich von der Kommission erlassen werden sollte .

In allen Fällen , für welche der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Anwendung der Vorschriften im Bereich Materialien und Gegenstände aus Kunststoff , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen , übertragen hat , muß ein Verfahren festgelegt werden , daß im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 5 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission führt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 82/711/EWG sind die Simulanzlösemittel , welche für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff , die dazu bestimmt sind , mit einem einzigen Lebensmittel oder einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln in Berührung zu kommen , zu verwenden sind , sowie die Konzentration dieser Lösemittel im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt .

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 können in den Listen der Stoffe , deren Verwendung unter Ausschluß aller anderen Stoffe zulässig ist , für die Migrationsuntersuchungen von bestimmten Materialien und Gegenständen aus Kunststoff erforderlichenfalls andere als die im Anhang aufgeführten Verfahren festgelegt werden .

Artikel 3

Änderungen , die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse am Anhang vorzunehmen sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 76/893/EWG ( 6 ) beschlossen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens zu dem Zeitpunkt nachzukommen , zu dem sie die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/711/EWG treffen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1985 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . FISCHBACH

( 1 ) ABl . Nr . L 297 vom 23 . 10 . 1982 , S . 26 .

( 2 ) ABl . Nr . C 102 vom 14 . 4 . 1984 , S . 4 .

( 3 ) ABl . Nr . C 175 vom 15 . 7 . 1985 , S . 299 .

( 4 ) ABl . Nr . C 25 vom 28 . 1 . 1985 , S . 6 .

( 5 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 6 ) ABl . Nr . L 340 vom 9 . 12 . 1976 , S . 19 .

ANHANG

LISTE DER SIMULANZLÖSEMITTEL

1 . In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel , deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln vorgeschrieben ist , mit folgenden Abkürzungen angegeben :

Simulanzlösemittel A :

destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität ;

Simulanzlösemittel B :

3prozentige Essigsäure ( G/V ) in wäßriger Lösung ;

Simulanzlösemittel C :

15prozentiges Ethanol ( V/V ) in wäßriger Lösung ;

Simulanzlösemittel D :

rektifiziertes Olivenöl ( 1 ) ; wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen , ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride ( 2 ) oder durch Sonnenblumenöl ( 3 ) zu ersetzen .

2 . Für jedes Lebensmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen " X " versehene(n ) Simulanzlösemittel verwendet werden , wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gegenstände zu verwenden ist . Das Fehlen des Zeichens " X " bedeutet , daß für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird .

3 . Folgt auf das Zeichen " X " durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl , so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren . Diese Zahl , der sogenannte " Verringerungsköffizient " , berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln .

4 . Folgt auf das Zeichen " X " in Klammern der Buchstabe ( a ) , so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden :

- Beträgt der pH des Lebensmittels mehr als 4,5 , so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden ;

- beträgt der pH des Lebensmittels 4,5 oder weniger , so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden .

5 . Ist ein Lebensmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben , so ist ( sind ) nur das ( die ) unter der spezifischen Position vorgesehene(n ) Simulanzlösemittel zu verwenden .

( 1 ) Kennwerte für rektifiziertes Olivenöl :

Jodzahl ( Wijs-Zahl ) = 80 - 88

Refraktionszahl bei 25 * C = 1,4665 - 1,4679

Säuregrad ( ausgedrückt in % Ölsäure ) = 0,5 % max

Peroxydzahl ( ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl ) = 10 max

( 2 ) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride :

Aufteilung der Fettsäuren

Anzahl der C-Atome in den Fettsäurerückständen * 6 * 8 * 10 * 12 * 14 * 16 * 18 * andere *

GLC-Zonen % * * 1 * 6 - 9 * 8 - 11 * 45 - 52 * 12 - 15 * 8 - 10 * 8 - 12 * * 1 *

Reinheit

Monoglyceridgehalt ( enzymatisch ) * 0,2 %

Diglyceridgehalt ( enzymatisch ) * 2,0 %

nichtverseifbare Stoffe * 0,2 %

Jodzahl ( Wijs-Zahl ) * 0,1 %

Säurezahl * 0,1 %

Wassergehalt ( K . Fischer ) * 0,1 %

Schmelzpunkt 28 mehr oder weniger 2 * C

Typisches Absorptionsspektrum ( Schichtstärke : d = 1 cm , Bezug : Wasser bei 35 * C )

Wellenlänge ( nm ) 290 * 310 * 330 * 350 * 370 * 390 * 430 * 470 * 510 *

Durchlässigkeit ( % ) * * 2 * * 15 * * 37 * * 64 * * 80 * * 88 * * 95 * * 97 * * 98 *

Mindestens 10 % Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm ( 1 cm-Kuevette , Bezug : Wasser bei 35 * C )

( 3 ) Kennwerte für Sonnenblumenöl

Jodzahl ( Wijs-Zahl ) = 120 - 145

Refraktionszahl bei 20 * C = 1,474 - 1,476

Verseifungszahl = 188 - 193

relative Dichte bei 20 * C = 0,918 - 0,925

Nichtverseifbare Stoffe = 0,5 % - 1,5 %

TABELLE

Bezugsnummer * Bezeichnung der Lebensmittel * Zu verwendende Simulanzlösemittel *

* * A * B * C * D *

01 . * Getränke * * * * *

01.01 * Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 5 % vol : * * * * *

* Wasser , Apfelwein , einfacher oder konzentrierter Fruchtsaft oder Gemüsesaft , Most , Obstnektar , Limonade , Sodawasser , Sirup , Bitter , Kräutertee , Kaffee , Tee , fluessige Schokolade , Bier und andere * X ( a ) * X ( a ) * * *

01.02 * Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 5 % vol oder mehr , * * * * *

* unter 01.01 genannte Getränke , jedoch mit einem Alkoholgehalt von 5 % vol oder mehr : * * * * *

* Wein , Branntwein , Likör * * X ( 1 ) * X ( 2 ) * *

01.03 * Sonstige : unvergällter Äthylalkohol * * X ( 1 ) * X ( 2 ) * *

02 . * Getreide , Folgeerzeugnisse von Getreide , Backwaren * * * * *

02.01 * Getreidestärke und Kartoffelstärke * * * * *

02.02 * Getreide in unverändertem Zustand , in Flocken , in Pailetten ( einschließlich Puffmais , Cornflakes und dergleichen ) * * * * *

02.03 * Mehl von Getreide und Grieß * * * * *

02.04 * Teigwaren * * * * *

02.05 * Trockene Backwaren ( einschließlich Feingebäck ) : * * * * *

* A . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* B . andere * * * * *

02.06 * Backwaren , frisches Feingebäck : * * * * *

* A . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* B . andere * X * * * *

03 . * Schokolade , Zuckerwaren und ihre Folgeerzeugnisse , Süßwaren * * * * *

03.01 * Schokolade , mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse , Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse * * * * X/5 *

03.02 * Süßwaren : * * * * *

* A . in fester Form : * * * * *

* I . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* II . andere * * * * *

Bezugsnummer * Bezeichnung der Lebensmittel * Zu verwendende Simulanzlösemittel *

* * A * B * C * D *

03.02 ( Fortsetzung ) * B . in Form von Pasten : * * * * *

* I . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/3 *

* II . feucht * X * * * *

03.03 * Zucker und Erzeugnisse auf der Grundlage von Zucker : * * * * *

* A . in fester Form * * * * *

* B . Honig und dergleichen * X * * * *

* C . Melasse und Zuckersirupe * X * * * *

04 . * Obst , Gemüse und ihre Folgeerzeugnisse * * * * *

04.01 * Ganze Früchte , frisch oder gekühlt * * * * *

04.02 * Verarbeitete Früchte : * * * * *

* A . Trocken - oder Dörrobst , ganz oder in Form von Mehl oder Pulver * * * * *

* B . Früchte in Stücken oder in Form von Mus oder Paste * X ( a ) * X ( a ) * * *

* C . haltbar gemachte Früchte ( Marmeladen und ähnliche Erzeugnisse ; Früchte , ganz oder in Stücken oder in Form von Mehl oder Pulver , zur Haltbarmachung in einer Flüssigkeit eingelegt ) : * * * * *

* I . in wäßrigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * *

* II . in ölhaltigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * X *

* III . in alkoholhaltigem Milieu von * 5 % vol * * X ( 3 ) * X * *

04.03 * Schalenfrüchte ( Erdnüsse , Eßkastanien , Mandeln , Haselnüsse , Walnüsse , Pinienkerne und dergleichen ) : * * * * *

* A . geschält , getrocknet * * * * *

* B . geschält und geröstet * * * * X/5 ( 4 ) *

* C . in Pasten oder Cremeform * X * * * X/3 ( 4 ) *

04.04 * Ganzes Gemüse , frisch oder gekühlt * * * * *

04.05 * Verarbeitetes Gemüse : * * * * *

* A . Trocken - und Dörrgemüse , ganz oder in Form von Mehl oder Pulver * * * * *

* B . Gemüse in Stücken , in Püreeform * X ( a ) * X ( a ) * * *

* C . haltbar gemachtes Gemüse : * * * * *

* I . in wäßrigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * *

* II . in ölhaltigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * X *

* III . in alkoholhaltigem Milieu von * 5 % vol * * X ( 3 ) * X * *

05 . * Fette und Öle * * * * *

05.01 * Tierische und pflanzliche Fette und Öle , in unverändertem Zustand oder bearbeitet ( einschließlich Kakaobutter , Schweineschmalz , Butterschmalz ) * * * * X *

05.02 * Margarine , Butter oder andere Fette aus Wasser-in-Öl-Emulsionen * * * * X/2 *

Bezugsnummer * Bezeichnung der Lebensmittel * Zu verwendende Simulanzlösemittel *

* * A * B * C * D *

06 . * Tierische Erzeugnisse und Eier * * * * *

06.01 * Fische : * * * * *

* A . frisch , gekühlt , gesalzen , geräuchert * X * * * X/3 ( 5 ) *

* B . in Pastenform * X * * * X/3 ( 5 ) *

06.02 * Schalentiere und Weichtiere ( einschließlich Austern , eßbaren Miesmuscheln , Schnecken ) , nicht durch ihre Schale oder Muschel natürlich geschützt * X * * * *

06.03 * Fleisch aller Tierarten ( einschließlich Gefluegel und Wild ) : * * * * *

* A . frisch , gekühlt , gesalzen , geräuchert * X * * * X/4 *

* B . in Pasten - oder Cremeform * X * * * X/4 *

06.04 * Verarbeitete Fleischerzeugnisse ( Schinken , Wurst , Speck und andere ) * X * * * X/4 *

06.05 * Konserven und Halbkonserven von Fleisch und Fisch : * * * * *

* A . in wäßrigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * *

* B . in ölhaltigem Milieu * X ( a ) * X ( a ) * * X *

06.06 * Eier ohne Schale : * * * * *

* A . in Pulverform oder getrocknet * * * * *

* B . andere * X * * * *

06.07 * Eigelb : * * * * *

* A . fluessig * X * * * *

* B . in Pulverform oder gefroren * * * * *

06.08 * Getrocknetes Eiweiß * * * * *

07 . * Milcherzeugnisse * * * * *

07.01 * Milch : * * * * *

* A . Vollmilch * X * * * *

* B . eingedickte Milch * X * * * *

* C . teilweise oder ganz entrahmt * X * * * *

* D . Trockenmilch * * * * *

07.02 * Fermentierte Milch wie Joghurt , Buttermilch und ihre Zusammensetzungen mit Früchten und deren Folgeerzeugnissen * * X * * *

07.03 * Rahm und saurer Rahm * X ( a ) * X ( a ) * * *

07.04 * Käse : * * * * *

* A . ganz , mit Rinde * * * * *

* B . Schmelzkäse * X ( a ) * X ( a ) * * *

* C . alle anderen * X ( a ) * X ( a ) * * X/3 ( 5 ) *

Bezugsnummer * Bezeichnung der Lebensmittel * Zu verwendende Simulanzlösemittel *

* * A * B * C * D *

07.05 * Lab von Kälbern : * * * * *

* A . fluessig oder teigig * X ( a ) * X ( a ) * * *

* B . in Pulverform oder getrocknet * * * * *

08 . * Verschiedene Erzeugnisse * * * * *

08.01 * Essig * * X * * *

08.02 * Gebackene Lebensmittel : * * * * *

* A . Pommes frites , Krapfen und andere * * * * X/5 *

* B . tierischen Ursprungs * * * * X/4 *

08.03 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ; Suppen und Brühen ( Extrakte , Kraftbrühen ) ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen ; Fertiggerichte : * * * * *

* A . in Pulverform oder getrocknet : * * * * *

* I . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* II . andere * * * * *

* B . fluessig oder teigig : * * * * *

* I . mit Fettstoffen an der Oberfläche * X ( a ) * X ( a ) * * X/3 *

* II . andere * X ( a ) * X ( a ) * * *

08.04 * Hefen und Treibmittel : * * * * *

* A . in Pastenform * X ( a ) * X ( a ) * * *

* B . getrocknet * * * * *

08.05 * Speisesalz * * * * *

08.06 * Würzsossen : * * * * *

* A . ohne Fettstoffe an der Oberfläche * X ( a ) * X ( a ) * * *

* B . Mayonnaisen , von Mayonnaisen abgeleitete Würzsossen , Salatcremes und andere Sossen aus Öl-in-Wasser-Emulsionen * X ( a ) * X ( a ) * * X/3 *

* C . nicht emulgierte Würzsossen , Öl und Wasser enthaltend * X ( a ) * X ( a ) * * X *

08.07 * Senf ( ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.17 ) * X ( a ) * X ( a ) * * X/3 ( 6 ) *

08.08 * Gestrichene Brotschnitten , Sandwichs , Toasts und dergleichen , aus Lebensmitteln aller Art : * * * * *

* A . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* B . andere * * * * *

08.09 * Speiseeis * X * * * *

08.10 * Getrocknete Lebensmittel : * * * * *

* A . mit Fettstoffen an der Oberfläche * * * * X/5 *

* B . andere * * * * *

Bezugsnummer * Bezeichnung der Lebensmittel * Zu verwendende Simulanzlösemittel *

* * A * B * C * D *

08.11 * Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel * * * * *

08.12 * Eingedickter Extrakt mit einem Alkoholgehalt von mindestens 5 % vol * * X ( 8 ) * X * *

08.13 * Kakao : * * * * *

* A . Kakaopulver * * * * X/5 ( 7 ) *

* B . Kakaomasse * * * * X/3 ( 7 ) *

08.14 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert oder löslich , Kaffee-Ersatz in Körner - oder Pulverform * * * * *

08.15 * Flüssiger Kaffee-Extrakt * X * * * *

08.16 * Aromatische und andere Pflanzen : * * * *

* Kamille , Malve , Minze , Lindenblüten , Tee und andere * * * * *

08.17 * Gewürze und Aromastoffe in gewöhnlichem Zustand : * * * * *

* Zimt , Gewürznelken , Senf in Pulverform , Pfeffer , Vanille , Safran und andere * * * * *

( 1 ) Diese Prüfung wird nur durchgeführt , wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt .

( 2 ) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden .

( 3 ) Diese Prüfung wird nur durchgeführt , wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt .

( 4 ) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden , daß kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht , so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden .

( 5 ) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden , daß kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht , so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden .

( 6 ) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden , daß kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht , so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden .

( 7 ) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden , daß kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht , so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden .

( 8 ) Diese Prüfung wird nur durchgeführt , wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt .

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