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Document 31985H0435
85/435/EEC: Council Recommendation of 16 September 1985 concerning nationals of the Grand Duchy of Luxembourg who hold a diploma in pharmacy conferred in a third State
85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind
85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind
OJ L 253, 24.9.1985, p. 45–45
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 003 P. 36 - 36
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 003 P. 36 - 36
In force
85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind
Amtsblatt Nr. L 253 vom 24/09/1985 S. 0045 - 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0036
***** EMPFEHLUNG DES RATES vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (85/435/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - bei der Genehmigung der Richtlinie 85/433/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (1); mit der Feststellung, daß diese Richtlinie nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft; in dem Bestreben, jedoch der besonderen Lage der luxemburgischen Staatsangehörigen Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittstaat absolviert haben, da sie im Großherzogtum Luxemburg selbst keine vollständige Universitätsausbildung erwerben können - EMPFIEHLT den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten, Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten, gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für das Bildungswesen anerkannten Diploms über die Erlangung eines Hochschulgrades in Pharmazie sind, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers in der Gemeinschaft durch Anerkennung dieser Diplome in ihrem Gebiet zu erleichtern. Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.