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Document 31985L0320

Richtlinie 85/320/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich einiger Bestimmungen betreffend die klassische und die afrikanische Schweinepest

OJ L 168, 28.6.1985, p. 36–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 035 P. 169 - 171
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 035 P. 169 - 171
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 018 P. 197 - 199
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 018 P. 197 - 199

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/320/oj

31985L0320

Richtlinie 85/320/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich einiger Bestimmungen betreffend die klassische und die afrikanische Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1985 S. 0036 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0197
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0169
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0197
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 35 S. 0169


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Juni 1985

zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich einiger Bestimmungen betreffend die klassische und die afrikanische Schweinepest

(85/320/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 64/432/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/644/EWG (5), sind die viehseuchenrechtlichen Bedingungen vorgesehen worden, denen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten lebenden Rinder und Schweine genügen müssen.

Angesichts der Entwicklung der klassischen Schweinepest in einigen Teilen des Gebiets der Gemeinschaft sollten die den Handel betreffenden Maßnahmen verstärkt und die Bedingungen genauer festgelegt werden, unter denen der Status der amtlich anerkannten schweinepestfreien Gebiete bei Auftreten der Seuche zu ändern ist.

Die afrikanische Schweinepest stellt für den Schweinebestand der Mitgliedstaaten auch dann eine Ansteckungsgefahr dar, wenn sie in einigen Gebieten der Gemeinschaft nur ausnahmsweise festzustellen ist. Es sollten deshalb Regeln aufgestellt werden, nach denen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit lebenden Schweinen Schutzmaßnahmen anzuwenden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) wird der Satzteil »wird für die Dauer von fünfzehn Tagen eine Schutzzone mit einem Halbmesser von 2 km um den Betrieb gebildet" ersetzt durch den Satzteil »wird für die Dauer von dreissig Tagen, wenn es sich bei der betreffenden Krankheit um die Schweinepest handelt, bzw. für die Dauer von fünfzehn Tagen, wenn es sich um die übrigen Krankheiten handelt, eine Schutzzone mit einem Halbmesser von 3 bzw. 2 km um den Betrieb gebildet".

2. In Artikel 4b Absatz 1 erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

»c) oder aus aus einem Teil des Hoheitsgebiets stammen, der aus einer oder mehreren zusammenhängenden Regionen besteht und der vom Rat auf Vorschlag der Kommission binnen drei Monaten nach seiner Befassung einstimmig für den innergemeinschaftlichen Handel als amtlich schweinepestfrei erklärt worden ist.

Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel 9 wird dieser Status von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt, sobald ein Fall von Schweinepest auftritt; dieser Mitgliedstaat setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon unverzueglich in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat hebt diese Aussetzung, wenn keine Impfung stattgefunden hat, dreissig Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes oder, wenn Impfungen stattgefunden haben, dreissig Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes und Beseitigung der geimpften Schweine auf. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten vom Ende der Aussetzung in Kenntnis. Verstreichen zwischen der amtlichen Bestätigung des ersten Herdes und des letzten festgestellten Herdes zwei Monate, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies unverzueglich der Kommission mit. In diesem Fall kann der Entzug der Qualifikation nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen werden.

Bei Entzug der Qualifikation darf diese dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets nach demselben Verfahren erst wieder frühestens

- drei Monate nach Erlöschen des letzten Seuchenherds, wenn keine Impfung vorgenommen wurde,

- sechs Monate nach Erlöschen des letzten Seuchenherds und nach Beseitigung der geimpften Schweine, wenn Impfungen vorgenommen wurden,

gewährt werden."

3. An Artikel 4b wird nachstehender Absatz angefügt:

»(3) Der vorliegende Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1987.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Juli 1987 einen Bericht über die Entwicklung der Lage - insbesondere in bezug auf den Handelsverkehr - zusammen mit entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich der Schweinepest.

Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens am 31. Dezember 1987."

4. An Artikel 9 Absatz 1 wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

»Handelt es sich bei der betreffenden Krankheit jedoch um die afrikanische Schweinepest, so findet Artikel 9a Anwendung."

5. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

»Artikel 9a

(1) Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die afrikanische Schweinepest vor weniger als zwölf Monaten festgestellt worden ist, verbringt keine lebenden Schweine in das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten.

Nach dem Verfahren des Artikels 12 kann beschlossen werden, daß Unterabsatz 1 auf einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats nicht anzuwenden ist. Diese Ausnahme schließt nicht aus, daß Artikel 9 angewandt wird, wenn in dem oder den vorgenannten Teilen des Hoheitsgebiets ein oder mehrere Fälle von afrikanischer Schweinepest wieder auftreten.

(2) Tritt die afrikanische Schweinepest im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, in dem die Krankheit seit mindestens zwölf Monaten nicht festgestellt worden ist, so kann nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen werden, daß Absatz 1 nur jeweils auf den betroffenen Teil des Hoheitsgebiets anzuwenden ist. Bis dieser Beschluß ergangen ist und unbeschadet des Artikels 9 sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß das Verbringen lebender Schweine aus dem Teil des Hoheitsgebiets, in dem die Krankheit festgestellt wurde, in andere Mitgliedstaaten unverzueglich verboten wird. Bei der Abgrenzung dieses Teils des Hoheitsgebiets ist den Kriterien von Artikel 9b Absatz 2 Rechnung zu tragen.

Der Anwendung des Unterabsatzes 1 steht das Auftreten eines oder mehrerer Fälle von afrikanischer Schweinepest in einem vom Hauptgebiet eines Mitgliedstaats räumlich getrennten Teil seines Hoheitsgebiets nicht entgegen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gelten weiterhin als erfuellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt worden sind:

i) der Krankheitsherd bzw. die Krankheitsherde, der bzw. die beim Auftreten der afrikanischen Schweinepest im Sinne von Unterabsatz 1 festgestellt wurde bzw. wurden, ist bzw. sind innerhalb kürzester Frist beseitigt worden;

ii) der neue Krankheitsherd, für den ein neuer Beschluß des Ständigen Veterinärausschusses ergangen ist, steht epidemiologisch nicht mit dem Krankheitsherd bzw. den Krankheitsherden im Sinne von Ziffer i) in Verbindung.

(3) Die Aufhebung der in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen wird nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen."

6. Es wird nachstehender Artikel eingefügt:

»Artikel 9b

(1) Bei der Abgrenzung der Teile des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 9a Absatz 1 wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

- den Methoden zur Bekämpfung und Tilgung der afrikanischen Schweinepest;

- dem Nichtauftreten der Seuche während mindestens 12 Monaten, festgestellt unter Anwendung aller Nachweismöglichkeiten einschließlich serologischer Kontrollen, - der Fläche der Teile des Hopheitsgebiets sowie deren verwaltungsmässigen und geographischen Grenzen;

- den zur Verhütung der Ansteckung oder Wiederansteckung des Schweinebestands getroffenen Schutzmaßnahmen;

- den Maßnahmen zur Kontrolle des Transports von Schweinen.

(2) Bei der Abgrenzung der Teile des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 9a Absatz 2 wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

- den Methoden zur Bekämpfung der Seuche, insbesondere zur Beseitigung der Schweine der infizierten, befallenen oder befallsverdächtigen Betriebe;

- der Fläche der Teile des Hoheitsgebiets sowie deren verwaltungsmässigen und geographischen Grenzen;

- den Auswirkungen und der Tendenz zur Ausbreitung der Seuche;

- den zur Verhütung einer Ausbreitung der Seuche getroffenen Maßnahmen;

- den getroffenen Maßnahmen zur Beschränkung und Kontrolle der Transporte von Schweinen in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets und aus diesem Teil heraus."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1986 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschenen zu Luxemburg am 12. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DEGAN

(1) ABl. Nr. C 272 vom 12. 10. 1984, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 12 vom 14. 1. 1985, S. 127.

(3) ABl. Nr. C 44 vom 15. 2. 1985, S. 4.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5) ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 30.

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