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Document 31985R0123

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge

OJ L 15, 18.1.1985, p. 16–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 150 - 157
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 150 - 157
Special edition in Finnish: Chapter 08 Volume 001 P. 56 - 63
Special edition in Swedish: Chapter 08 Volume 001 P. 56 - 63

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/123/oj

31985R0123

Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 015 vom 18/01/1985 S. 0016 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0056
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0150


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 123/85 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 1984

über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, durch Verordnung Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von zweiseitigen Vereinbarungen anzuwenden, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Aufgrund der seit der Entscheidung 75/73/EWG der Kommission (3) gewonnenen Erfahrungen und im Hinblick auf die zahlreichen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors, die nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 (5), bei der Kommission angemeldet wurden, lässt sich eine Gruppe von Vereinbarungen bestimmen, für die die genannten Voraussetzungen der Verordnung Nr. 19/65/EWG als erfuellt angesehen werden können. Es handelt sich um die Vereinbarungen von bestimmter oder unbestimmter Dauer, in denen der liefernde Vertragspartner den weiterverkaufenden Vertragspartner damit betraut, Vertrieb und Kundendienst für bestimmte Waren des Kraftfahrzeugsektors in einem bestimmten Gebiet zu fördern, und in denen der Lieferant sich gegenüber dem Händler verpflichtet, im Vertragsgebiet mit Vertragswaren nur den Händler oder ausser dem Händler nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zum Zwecke des Weiterverkaufs zu beliefern.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sind in Artikel 13 eine Reihe von Begriffen definiert.

(2) Die in den Artikeln 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen bezwecken oder bewirken zwar regelmässig Verhinderungen, Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und sind regelmässig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; gleichwohl kann das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages auf diese Verpflichtungen - wenn auch nur unter einschränkenden Voraussetzungen - nach Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt werden.

(3) Die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages auf Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors folgt insbesondere daraus, daß die in den Artikeln 1 bis 4 dieser Verordnung genannten Wettbewerbsbeschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen des Vertriebssystems eines Herstellers regelmässig im gesamten Gemeinsamen Markt in gleicher oder ähnlicher Form angewandt werden. Die Kraftfahrzeughersteller durchsetzen den gesamten Gemeinsamen Markt oder wesentliche Teile desselben durch Bündelung von Vereinbarungen mit ähnlichen Wettbewerbsbeschränkungen und beeinträchtigen auf diese Weise nicht nur Vertrieb und Kundendienst innerhalb von Mitgliedstaaten, sondern auch den Handel zwischen ihnen.

(4) Die Regelungen über ausschließlichen und selektiven Vertrieb können im Kraftfahrzeugsektor als rationalisierend und unerläßlich angesehen werden, weil Kraftfahrzeuge längerlebige bewegliche Verbrauchsgüter sind, die regelmässig sowie zu unvorhersehbaren Zeitpunkten und nicht immer am selben Ort fachkundiger

Wartung und Instandsetzung bedürfen. Die Kraftfahrzeughersteller arbeiten mit den ausgewählten Händlern und Werkstätten zusammen, um einen besonderen auf das Produkt zugeschnittenen Kundendienst hervorzubringen. Eine so gestaltete Zusammenarbeit kann schon aus Gründen der Kapazität und Wirtschaftlichkeit nicht auf eine unbegrenzte Zahl von Händlern und Werkstätten ausgedehnt werden. Die Verbindung von Kundendienst und Vertrieb ist als wirtschaftlicher anzusehen als eine Trennung zwischen einer Vertriebsorganisation für neue Fahrzeuge einerseits und einer Kundendienstorganisation mit Ersatzteilvertrieb andererseits, zumal der Auslieferung des an den Verbraucher verkauften neuen Kraftfahrzeugs eine mit den Direktiven des Herstellers übereinstimmende technische Funktionskontrolle durch das Unternehmen des Vertriebsnetzes vorhergehen muß.

(5) Vertriebsbindungen sind allerdings nicht in jeder Beziehung unerläßlich für wirtschaftlichen Vertrieb. Die Ausnahmen von der Freistellung beziehen sich darauf, daß die Lieferung von Vertragswaren an Wiederverkäufer dann nicht untersagt werden kann, wenn sie

- dem gleichen Vertriebsnetz angehören (Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a)) oder

- Ersatzteile kaufen, um sie bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst zu benutzen (Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe b)).

Mit der Freistellung nach dieser Verordnung sind Maßnahmen des Herstellers und der Unternehmen seines Vertriebsnetzes vereinbar, die den Schutz seines selektiven Vertriebssystems bezwecken. Das gilt insbesondere für eine Verpflichtung des Händlers Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, Fahrzeuge nur zu verkaufen, wenn sie den Vermittler bevollmächtigt haben (Artikel 3 Ziffer 11).

(6) Der Ausschluß von ausserhalb des Vertriebsnetzes stehenden Großhändlern vom Weiterverkauf von Teilen, die vom Kraftfahrzeughersteller stammen, soll möglich sein. Es ist anzunehmen, daß das gerade für den Verbraucher günstige System der schnellen Verfügbarkeit von Ersatzteilen des gesamten Vertragsprogramms, einschließlich der sich langsam umschlagenden Teile, ohne Vertriebsbindung nicht aufrechterhalten werden könnte.

(7) Das Konkurrenzverbot und die auf bestimmte Geschäftsbetriebe beschränkte Markenausschließlichkeit können grundsätzlich freigestellt werden, weil sie dazu beitragen, daß sich die Unternehmen des Vertriebsnetzes auf die vom Hersteller oder mit seiner Zustimmung ausgelieferten Erzeugnisse konzentrieren und daß diese Unternehmen auf diese Weise den für das Fahrzeug spezifischen Vertrieb und Kundendienst hervorbringen (Artikel 3 Ziffer 3). Solche Verpflichtungen verstärken die Bemühungen des Händlers um Absatz und Kundendienst für Vertragswaren und damit auch den Wettbewerb zwischen den Vertragswaren und mit Konkurrenzerzeugnissen.

(8) Konkurrenzverbote können allerdings nicht als in jeder Hinsicht unerläßlich für wirtschaftlichen Vertrieb angesehen werden. Die Händler müssen frei sein, Teile, die den vom Lieferanten angebotenen qualitativ gleichen z. B. aus der gleichen Produktion eines Zulieferanten des Kraftfahrzeugherstellers stammen, bei Dritten zu beziehen, sie zu verwenden und weiterzuvertreiben. Sie müssen ferner die Auswahlfreiheit hinsichtlich solcher für Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms verwendbaren Teile behalten, die den Qualitätsstandard nicht nur erreichen, sondern übertreffen. Bei derartiger Abgrenzung des Konkurrenzverbots wird dem Interesse sowohl an der Sicherheit der Fahrzeuge als auch an der Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs Rechnung getragen (Artikel 3 Ziffer 4 und Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 6 und 7).

(9) Die Beschränkungen, denen der Händler ausserhalb des Vertragsgebiets unterliegt, führen zu verstärktem Einsatz bei Vertrieb und Kundendienst in einem überschaubaren Vertragsgebiet und zu verbrauchernaher Marktkenntnis und bedarfsorientiertem Angebot (Artikel 3 Ziffern 8 und 9). Die Nachfrage nach Vertragswaren soll aber beweglich bleiben und regional nicht begrenzt werden können. Die Händler sollen nicht nur die Nachfrage nach Vertragswaren im Vertragsgebiet befriedigen dürfen, sondern auch diejenige, die von Personen und Unternehmen in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes ausgeht. Vom Händler eingesetzte Werbemittel, mit denen er sich an Nachfrager im Vertragsgebiet wendet, die zugleich aber auch überregional wirken, dürfen nicht behindert werden, weil durch sie die Verpflichtung zu gesteigerter Absatzförderung im Vertragsgebiet nicht beeinträchtigt wird.

(10) Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen mit den in den Artikeln 1 bis 3 aufgeführten Verpflichtungen in sachlichem Zusammenhang und beeinflussen deren wettbewerbseinschränkende Wirkungen. Sie können, soweit sie im Einzelfall vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werden, wegen dieses Zusammenhangs mit einer oder mehrerer der nach den Artikeln 1 bis 3 freigestellten Verpflichtungen ebenfalls freigestellt werden (Artikel 4 Absatz 2).

(11) Entsprechend Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 19/65/EWG sind Voraussetzungen zu bestimmen, die erfuellt sein müssen, damit die Nichtanwendbarkeitserklärung nach dieser Verordnung wirksam werden kann.

(12) Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a) und b) ist Voraussetzung für die Freistellung, daß die Unternehmen des Vertriebsnetzes Gewähr, unentgeltlichen Kundendienst und solchen im Rahmen von Rückrufaktionen in dem vom Hersteller veranlassten Mindestumfang unabhängig davon leisten, wo das Fahrzeug im Gemeinsamen Markt verkauft wurde. Diese Bestimmungen sollen verhindern, daß die Freiheit der Verbraucher zum Einkauf überall im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt wird.

(13) Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) zielt darauf ab, einerseits dem Hersteller den Aufbau eines koordinierten Vertriebssystems zu ermöglichen und andererseits die Begründung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Händler und Unterhändler nicht zu beeinträchtigen. Deshalb soll sich der Lieferant für den Fall des Einsatzes von Unterhändlern durch den Händler seine Zustimmung vorbehalten, sie aber nicht willkürlich versagen können.

(14) Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) obliegt es dem Lieferanten, keine Anforderungen entsprechend Artikel 4 Absatz 1 zu stellen, durch die ein Händler des Vertriebsnetzes diskriminiert oder unbillig behindert würde.

(15) Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c) bezweckt, der Konzentration der Nachfrage des Händlers auf den Lieferanten entgegenzuwirken, soweit sie auf der Gewährung kumulativer Rabatte beruht. Dadurch soll die Chancengleichheit der Anbieter von Ersatzteilen erhalten werden, deren Angebot nicht so breit wie das des Herstellers ist.

(16) Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe d) setzt für die Freistellung voraus, daß der Händler in grossen Serien gefertigte Personenkraftfahrzeuge für Endverbraucher im Gemeinsamen Markt mit den für ihren Wohnsitz oder den Ort der Zulassung erforderlichen Ausstattungen biem Lieferanten bestellen kann, sofern der Hersteller ein dem Vertragsprogramm des Händlers entsprechendes Modell über die an den genannten Orten eingesetzten Unternehmen des Vertriebsnetzes ebenfalls anbietet (Artikel 13 Ziffer 10). Diese Regelung beugt der Gefahr vor, daß der Hersteller und Unternehmen des Vertriebsnetzes Produktunterschiede, die noch zwischen Teilen des Gemeinsamen Marktes bestehen, zu Marktabschottungen ausnutzen.

(17) Artikel 5 Absatz 2 macht die Freistellung des Konkurrenzverbots und der Markenausschließlichkeit von weiteren Mindestvoraussetzungen abhängig. Dadurch soll verhindert werden, daß der Händler infolge solcher Verpflichtungen in zu grosse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Lieferanten gerät und Wettbewerbshandlungen, die ihm an sich freistehen, von vorneherein unterlässt, weil deren Vornahme den Interessen des Herstellers oder anderer Unternehmen des Vertriebsnetzes zuwiderläuft.

(18) Nach Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a) kann sich der Händler der Durchsetzung von zu weitreichenden Verpflichtungen entsprechend Artikel 3 Ziffer 3 oder 5 widersetzen, wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen.

(19) Der Lieferant soll sich vorbehalten können, im Vertragsgebiet weitere Vertriebs- und Kundendienstunternehmen einzusetzen oder das Vertragsgebiet zu ändern, allerdings nur wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen (Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe b) und Absatz 3). Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn andernfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertriebs oder Kundendienstes für Vertragswaren zu besorgen ist.

(20) In Artikel 5 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 sind hinsichtlich Dauer und Beendigung der Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung Mindestvoraussetzungen für die Freistellung festgelegt, weil angesichts von Konkurrenzverbot oder Markenexklusivität in Verbindung mit Investitionen des Händlers zur Verbesserung der Struktur des Vertriebs und Kundendienstes für Vertragswaren sich dessen Abhängigkeit vom Lieferanten bei kurzfristigen Vereinbarungen oder kurzfristig beendbaren Vereinbarungen erheblich erhöht.

(21) Entsprechend Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 19/65/EWG sind Beschränkungen oder Bestimmungen festzulegen, die in den Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen, damit die Erklärung über die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages durch diese Verordnung überhaupt wirksam werden kann.

(22) Wegen weitreichender Wettbewerbsstörungen sind Vereinbarungen, durch die ein Kraftfahrzeughersteller einen anderen Kraftfahrzeughersteller mit dem Vertrieb seiner Waren betraut, von der gruppenweisen Freistellung nach dieser Verordnung auszuschließen (Artikel 6 Ziffer 1).

(23) Mindestpreisbedingungen und Verpflichtungen, bestimmte Preisnachlässe nicht zu überschreiten, schließen die Freistellung nach dieser Verordnung aus (Artikel 6 Ziffer 2).

(24) Die Freistellung gilt nicht, wenn zwischen den Vertragspartnern für von dieser Verordnung erfasste Waren Verpflichtungen vereinbart werden, die zwar nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 (1) und (EWG) Nr. 1984/83 (2) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. von Alleinbezugsvereinbarungen in der dort freigestellten Kombination von Verpflichtungen zulässig wären, die aber über den Umfang der in dieser Verordnung freigestellten Verpflichtungen hinausgehen (Artikel 6 Ziffer 3).

(25) Die Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen können unter den Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 freigestellt werden, solange Maßnahmen entsprechen den Artikeln 1 bis 4 dieser Verordnung zu einer Verbesserung von Vertrieb und Kundendienst für den Verbraucher führen und sowohl zwischen den Vertriebsnetzen der Hersteller als auch bis zu einem gewissen Grad innerhalb derselben im Gemeinsamen Markt wirksamer Wettbewerb fortbesteht. Für die von Artikel 1 dieser Verordnung erfassten Produktgruppen ist zur Zeit davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb auch im Handel zwischen Mitgliedstaaten gegeben sind, so daß die europäischen Verbraucher im allgemeinen als an den Vorteilen aufgrund der Vertriebssysteme angemessen beteiligt angesehen werden können.

(26) Die Artikel 7 bis 9 über die Rückwirkung der Freistellung beruhen auf den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 19/65/EWG und auf den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung Nr. 17. Artikel 10 konkretisiert die nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG bestehende Befugnis der Kommission, die Vorteile der Freistellung im Einzelfall zu entziehen oder ihre Tragweite zu ändern, und führt dafür beispielhaft wichtige Fallgruppen an.

(27) Wegen der erheblichen Tragweite dieser Verordnung für die Betroffenen ist es angebracht, daß sie erst am 1. Juli 1985 in Kraft tritt. Die Freistellung kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG für einen bestimmten Zeitraum erklärt werden. Ein Zeitraum bis zum 30. Juni 1995 ist angemessen, weil die globalen Vertriebsnetzplanungen im Kraftfahrzeugbereich auf Jahre im voraus erfolgen müssen.

(28) Vereinbarungen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, brauchen nicht angemeldet zu werden.

(29) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83, (EWG) Nr. 1984/83 und (EWG) Nr. 3604/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (3) sowie das Recht unberührt, nach der Verordnung Nr. 17 von der Kommission im Einzelfall eine Entscheidung zu verlangen. Sie steht Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen diese im Hinblick auf besondere Verhältnisse einzelne wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen einer nach dieser Verordnung freigestellten Vereinbarung verbieten oder ihnen den Rechtsschutz versagen, nicht entgegen. Gleichwohl kann der Vorrang des Gemeinschaftsrechts dadurch nicht beeinträchtigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes

1. nur an ihn oder

2. nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes

zu liefern.

Artikel 2

Die Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Lieferanten verbunden ist, innerhalb des Vertragsgebiets keine Vertragswaren an Endverbraucher zu vertreiben und keinen Kundendienst für sie zu leisten.

Artikel 3

Die Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist,

1. ohne Zustimmung des Lieferanten Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nicht zu verändern, es sei denn, die Änderung ist Gegenstand des Auftrags eines Endverbrauchers und betrifft ein bestimmtes Kraftfahrzeug des Vertragsprogramms, das dieser gekauft hat;

2. mit Vertragswaren im Wettbewerb stehende Waren nicht herzustellen;

3. mit Vertragswaren im Wettbewerb stehende neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben und von anderen als dem Hersteller angebotene neue Kraftfahrzeuge in Geschäftsbetrieben, in denen Vertragswaren angeboten werden, nicht zu vertreiben;

4. Ersatzteile, die mit Vertragswaren im Wettbewerb stehen und den Qualitätsstandard von Vertragswaren nicht erreichen, weder zu vertreiben noch bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren zu verwenden;

5. mit Dritten keine Vertriebs- oder Kundendienstvereinbarungen über Waren zu schließen, die mit Vertragswaren im Wettbewerb stehen;

6. ohne Zustimmung des Lieferanten mit innerhalb des Vertragsgebiets tätigen Unternehmen keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu schließen und getroffene Vereinbarungen dieser Art nicht zu ändern oder zu beenden;

7. Unternehmen, mit denen er entsprechend Ziffer 6 Vereinbarungen getroffen hat, Verpflichtungen der gleichen Art aufzuerlegen, die er gegenüber dem Lieferanten übernommen hat, den Artikeln 1 bis 4 entsprechen und mit den Artikeln 5 und 6 im Einklang stehen;

8. ausserhalb des Vertragsgebiets

a) für den Vertrieb von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren keine Niederlassungen oder Auslieferungslager zu unterhalten,

b) für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren keine Kunden zu werben;

9. Dritte nicht damit zu betrauen, ausserhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu vertreiben oder Kundendienst für sie zu leisten;

10. an einen Wiederverkäufer

a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur zu liefern, wenn er ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist, oder

b) Ersatzteile des Vertragsprogramms nur zu liefern, soweit dieser sie bei der Instandsetzung oder -haltung eines Kraftfahrzeugs verwendet;

11. Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur zu verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde;

12. die ihm entsprechend den Ziffern 1, 6 bis 11 auferlegten Verpflichtungen nach Beendigung der Vereinbarung zu beachten, jedoch nicht länger als ein Jahr nach Beendigung der Vereinbarung.

Artikel 4

(1) Der Anwendung der Artikel 1 bis 3 stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen,

1. Mindestanforderungen an den Vertrieb und Kundendienst zu beachten, die insbesondere betreffen:

a) die Ausstattung des Geschäftsbetriebs und der technischen Einrichtungen für den Kundendienst;

b) die fachliche und technische Ausbildung des Personals;

c) die Werbung;

d) die Übernahme, Lagerung und Auslieferung von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren sowie den Kundendienst für sie;

e) die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren, insbesondere in bezug auf das sichere und zuverlässige Funktionieren des Kraftfahrzeugs;

2. Vertragswaren beim Lieferanten nur zu bestimmten Zeitpunkten oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu bestellen, sofern der Abstand zwischen den Bestellterminen nicht mehr als drei Monate beträgt; 3. sich zu bemühen, binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, den der Lieferant aufgrund von Vorausschätzungen des Absatzes des Händlers festsetzt, wenn sich die Vertragspartner nicht darüber einigen;

4. Vertragswaren in dem Umfang zu bevorraten, den der Lieferant aufgrund der Vorausschätzungen des Absatzes des Händlers von Vertragswaren binnen eines bestimmten Zeitraums innerhalb des Vertragsgebiets festsetzt, wenn sich sie Vertragspartner nicht darüber einigen;

5. bestimmte Vorführwagen des Vertragsprogramms oder eine bestimmte Anzahl derselben zu unterhalten, die der Lieferant aufgrund der Vorausschätzungen des Absatzes des Händlers von Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms festsetzt, wenn sich die Vertragspartner nicht darüber einigen;

6. für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren Gewähr, unentgeltlichen Kundendienst und solchen im Rahmen von Rückrufaktionen zu leisten;

7. im Rahmen von Gewährleistung, unentgeltlichem Kundendienst und Rückrufaktionen für Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren nur Ersatzteile des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren zu verwenden;

8. Endverbraucher in allgemeiner Form darauf hinzuweisen, sofern er bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren auch Ersatzteile Dritter verwendet;

9. Endverbraucher darauf hinzuweisen, daß bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Ersatzteile Dritter verwendet wurden, sofern auch Ersatzteile des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Ersatzteile zur Verfügung standen, die mit einer Marke des Herstellers versehen sind.

(2) Die Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit Verpflichtungen entsprechend Absatz 1 verbunden ist, falls diese im Einzelfall vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 5

(1) Die Artikel 1 bis 3 und 4 Absatz 2 gelten unter der Voraussetzung,

1. daß sich der Händler verpflichtet,

a) für Kraftfahrzeuge, die zum Vertragsprogramm gehören oder ihm entsprechen und von einem anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes im Gemeinsamen Markt verkauft wurden, Gewähr, unentgeltlichen Kundendienst sowie solchen im Rahmen von Rückrufaktionen in dem Umfang zu leisten, der der Verpflichtung entspricht, die er entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 zu erfuellen hat, welcher jedoch nicht über die Verpflichtung hinausgehen muß, die dem verkaufenden Unternehmen des Vertriebsnetzes auferlegt wurde oder die der verkaufende Hersteller übernommen hat;

b) den innerhalb des Vertragsgebiets tätigen Unternehmen, mit denen er entsprechend Artikel 3 Ziffer 6 Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen geschlossen hat, die Verpflichtung aufzuerlegen, Gewähr sowie Kundendienst ohne Entgelt und im Rahmen von Rückrufaktionen mindestens in dem ihm auferlegten Umfang zu leisten;

2. daß der Lieferant

a) seine Zustimmung zu Abschluß, Änderung oder Beendigung von Unterverträgen entsprechend Artikel 3 Ziffer 6 bei Fehlen sachlich gerechtfertigter Gründe nicht versagt;

b) im Rahmen von Verpflichtungen des Händlers entsprechend Artikel 4 Absatz 1 keine Mindestanforderungen stellt und keine Merkmale für Vorausschätzungen anwendet, durch die der Händler unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unterschiedlich behandelt wird;

c) im Rahmen von Preisnachlaßsystemen das Zusammenrechnen von Mengen oder Umsätzen von Waren, die der Händler binnen bestimmter Zeiträume bei ihm und bei mit ihm verbundenen Unternehmen bezogen hat, mindestens getrennt vornimmt hinsichtlich der Bezuege von

- Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms,

- Ersatzteilen des Vertragsprogramms, bei denen der Händler auf Angebote der Unternehmen des Vertriebsnetzes angewiesen ist, und

- sonstigen Waren;

d) dem Händler zum Zwecke der Erfuellung eines vom Händler mit einem Endverbraucher abgeschlossenen Kaufvertrags auch ein Personenkraftfahrzeug, das einem Modell des Vertragsprogramms entspricht, liefert, sofern es vom Hersteller oder mit dessen Zustimmung in dem Mitgliedstaat angeboten wird, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll.

(2) Sofern der Händler entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Struktur von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung nach Artikel 3 Ziffern 3 und 5 für die Verpflichtungen, ausser Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms weitere neue Kraftfahrzeuge nicht zu vertreiben oder nicht zum Gegenstand einer Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung zu machen, unter der Voraussetzung,

1. daß die Vertragspartner

a) vereinbaren, daß der Lieferant zustimmt, den Händler von Verpflichtungen entsprechend Artikel 3 Ziffern 3 und 5 zu befreien, falls der Händler nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen;

b) einen Vorbehalt zugunsten des Lieferanten, mit bestimmten weiteren innerhalb des Vertragsgebiets tätigen Unternehmen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren zu schließen oder das Vertragsgebiet zu ändern, nur für den Fall vereinbaren, daß er nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen;

2. daß die Dauer der Vereinbarung mindestens vier Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung der auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens ein Jahr beträgt, es sei denn,

- der Lieferant hat kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, oder

- es handelt sich um den Beitritt des Händlers zum Vertriebsnetz und die erste vereinbarte Vertragsdauer oder Möglichkeit zu ordentlicher Kündigung;

3. daß jeder Vertragspartner sich verpflichtet, den anderen mindestens sechs Monate vor Beendigung der Vereinbarung davon zu unterrichten, daß er eine auf bestimmte Dauer abgeschlossene Vereinbarung nicht verlängern will.

(3) Bestimmte sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne dieses Artikels, die bei Abschluß der Vereinbarung im einzelnen festgelegt werden, können von einem Vertragspartner nur eingewandt werden, wenn sie gegenüber Unternehmen des Vertriebsnetzes in vergleichbaren Fällen ohne Diskriminierung angewandt werden.

(4) Das Recht eines Vertragspartners auf ausserordentliche Kündigung der Vereinbarung wird durch die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen für die Freistellung nicht berührt.

Artikel 6

Die Artikel 1 bis 3 und 4 Absatz 2 gelten nicht,

1. wenn beide Vertragsbeteiligten oder mit ihnen verbundene Unternehmen Kraftfahrzeuge herstellen oder

2. wenn der Hersteller, der Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes den Händler verpflichtet, bei der Weiterveräusserung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren bestimmte Preise nicht zu unterschreiten oder bestimmte Preisnachlässe nicht zu überschreiten, oder

3. wenn die Vertragspartner mit Bezug auf drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge oder deren Ersatzteile Vereinbarungen treffen oder Verhaltensweisen abstimmen, für die die Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 oder (EWG) Nr. 1984/83 in einem Umfang erklärt wurde, der über diese Verordnung hinausgeht.

Artikel 7

(1) Für Vereinbarungen, die am 13. März 1962 bestanden und die vor dem 1. Februar 1963 angemeldet worden sind, sowie für Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 - ob angemeldet oder nicht - gilt die in dieser Verordnung erklärte Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages rückwirkend von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellt waren.

(2) Für alle übrigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldeten Vereinbarungen gilt die in dieser Verordnung erklärte Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellt waren, jedoch frühestens vom Tage der Anmeldung an.

Artikel 8

Werden Vereinbarungen, die am 13. März 1962 bestanden und vor dem 1. Februar 1963 angemeldet wurden, oder Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17, die vor dem 1. Januar 1967 angemeldet wurden, vor dem 1. Oktober 1985 derart abgeändert, daß sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, und wird die Änderung der Kommission vor dem 31. Dezember 1985 mitgeteilt, so gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für den Zeitraum vor der Änderung nicht. Die Mitteilung ist im Zeitpunkt des Eingangs bei der Kommission bewirkt. Im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief gilt das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Tag des Eingangs.

Artikel 9

(1) Für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks in den Anwendungsbereich von Artikel 85 des Vertrages fallen, gelten die Artikel 7 und 8 mit der Maßgabe, daß anstelle des 13. März 1962 der 1. Januar 1973 und anstelle des 1. Februar 1963 und des 1. Januar 1967 der 1. Juli 1973 tritt. (2) Für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Griechenlands in den Anwendungsbereich von Artikel 85 des Vertrages fallen, gelten die Artikel 7 und 8 mit der Maßgabe, daß anstelle des 13. März 1962 der 1. Januar 1981 und anstelle des 1. Februar 1963 und des 1. Januar 1967 der 1. Juli 1981 tritt.

Artikel 10

Die Kommission kann den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann,

1. wenn Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit Waren im Wettbewerb stehen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage als gleichartig angesehen werden;

2. wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren sich zu beschaffen sowie Kundendienst für solche Waren zu erlangen;

3. wenn für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren dauernd Preise oder Bedingungen angewendet werden, die im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen, und die erheblichen Unterschiede überwiegend auf Verpflichtungen beruhen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind;

4. wenn in Verträgen über die Belieferung des Händlers mit Personenkraftfahrzeugen, die einem Modell des Vertragsprogramms entsprechen, sachlich nicht zu rechtfertigende Preise oder Bedingungen angewendet werden, die eine Abschottung von Teilen des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Artikel 11

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch insoweit Anwendung, als die in den Artikeln 1 bis 4 genannten Verpflichtungen sich auf Unternehmen beziehen, die mit einem Vertragspartner verbunden sind.

Artikel 12

Die Vorschriften dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in den Artikeln 1 bis 4 genannten Art.

Artikel 13

Für die Anwendung dieser Verordnung werden nachfolgende Begriffe wie folgt definiert:

1. »Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen" sind Rahmenvereinbarungen von bestimmter oder unbestimmter Dauer zwischen zwei Unternehmen, in denen das Waren liefernde Unternehmen das andere mit Vertrieb und Kundendienst für diese Waren betraut.

2. »Vertragspartner" sind die an einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 beteiligten Unternehmen: das Vertragswaren liefernde Unternehmen, »der Lieferant", und das mit dem Vertrieb und Kundendienst für Vertragswaren vom Lieferanten betraute Unternehmen, »der Händler".

3. »Vertragsgebiet" ist das abgegrenzte Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die ausschließliche Lieferverpflichtung im Sinne des Artikels 1 bezieht.

4. »Vertragswaren" sind die zur Benutzung auf öffentlichen wegen vorgesehenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeuge sowie deren Ersatzteile, die Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 sind.

5. »Vertragsprogramm" ist die Gesamtheit der Vertragswaren.

6. »Ersatzteile" sind Teile, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder daran angebaut werden, um Bestandteile des Fahrzeugs zu ersetzen. Für die Abgrenzung von anderen Teilen und von Zubehör ist die Verkehrsauffassung maßgebend.

7. »Der Hersteller" ist das Unternehmen,

a) das zum Vertragsprogramm gehörende Kraftfahrzeuge herstellt oder herstellen lässt oder

b) das mit Unternehmen im Sinne von Buchstabe a) verbunden ist.

8. »Verbundene Unternehmen" sind

a) Unternehmen, von denen eines unmittelbar oder mittelbar

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder Betriebsvermögens des anderen besitzt oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte bei dem anderen verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des anderen bestellen kann oder

- das Recht hat, die Geschäfte des anderen zu führen;

b) Unternehmen, bei denen ein drittes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat.

9. »Unternehmen des Vertriebsnetzes" sind ausser den Vertragspartnern der Hersteller und die Unternehmen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung damit betraut sind, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu vertreiben oder Kundendienst für sie zu leisten.

10. »Personenkraftfahrzeuge, die einem Modell des Vertragsprogramms entsprechen", sind Personenkraftfahrzeuge,

- die der Hersteller in Serie fertigt oder montiert und

- deren Karosserie die gleiche Form hat und die das gleiche Trieb- und Fahrwerk sowie den gleichen Motortyp haben, wie Personenkraftfahrzeuge des Vertragsprogramms.

11. »Entsprechende Waren oder Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile" sind solche, die von gleicher Art wie die zum Vertragsprogramm gehörenden sind, vom Hersteller oder mit seiner Zustimmung vertrieben werden und Gegenstand einer mit einem Unternehmen des Vertriebsnetzes getroffenen Vertriebs- oder Kundendienstvereinbarung sind.

12. »Vertreiben" und »verkaufen" umfasst andere Formen des Absatzes wie zum Beispiel Leasing.

Artikel 14

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65.

(2) ABl. Nr. C 165 vom 24. 6. 1983, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 1.

(4) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(5) ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49.

(1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 33.

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