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Document 31984H0550

84/550/EWG: Empfehlung des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte

OJ L 298, 16.11.1984, p. 51–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 16 Volume 001 P. 200 - 201
Portuguese special edition: Chapter 16 Volume 001 P. 200 - 201

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1998; Spätestens Aufgehoben durch 31990L0531 Art. 37.3

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1984/550/oj

31984H0550

84/550/EWG: Empfehlung des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte

Amtsblatt Nr. L 298 vom 16/11/1984 S. 0051 - 0052
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0200
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0200


*****

EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. November 1984

betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte

(84/550/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission an den Rat über das Fernmeldewesen vom 18. Mai 1984,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Fernmeldewesen ist von zunehmender Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft.

Im Hinblick auf die Erfuellung des grundlegenden Ziels des Vertrages, einen gemeinsamen Markt zu errichten, forderte der Rat die Kommission in seiner Erklärung vom Dezember 1976 auf, Maßnahmen vorzuschlagen, durch die die Vergabe von Lieferaufträgen durch die Einrichtungen, denen in den Mitgliedstaaten das Fernmeldewesen übertragen ist, im Wege des effektiven Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährleistet werden soll.

Im derzeitigen Stadium der Entwicklung erscheint es angebracht, zwischen Endgeräten einerseits und Übertragungs- und Vermittlungsausrüstung, die Bestandteil der öffentlichen Netze ist, andererseits zu unterscheiden.

Die von der Kommission und den Mitgliedstaaten ergriffenen Initiativen zur Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Fernmeldeausrüstungen sollen, insbesondere als Beitrag zur Beseitigung der Handelshemmnisse, schrittweise zur Definition gemeinsamer Spezifikationen für die Bauartzulassung der Endgeräte und zur gegenseitigen Anerkennung und Zulassung solcher Ausrüstungen durch die Verwaltungen führen.

Das gegenwärtig von den Fernmeldeverwaltungen im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) durchgeführte Harmonisierungsprogramm dürfte in den achtziger Jahren wachsende Möglichkeiten für grenzuebergreifende Lieferaufträge eröffnen.

Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Ausdruck

- »Fernmeldeverwaltungen" die Verwaltungen oder anerkannten privaten Agenturen, die Fernmeldedienste anbieten, in der Gemeinschaft;

- »Endgeräte" alle Geräte, die an ein öffentliches Fernmeldenetz angeschlossen sind, um Informationen zu übertragen, zu verarbeiten oder zu empfangen;

- »herkömmliche Endgeräte" die Fernsprechapparate für Hauptanschlüsse, die privaten Nebenstellenanlagen (PABX) für den herkömmlichen Fernsprechdienst, die gewöhnlichen Fernschreibapparate und die Modems;

- »neue Telematikendgeräte" andere als die herkömmlichen Endgeräte;

- »Übertragungs- und Vermittlungsausrüstung" jede andere Ausrüstung als Endgeräte, die von den Fernmeldeverwaltungen zur Benutzung in ihrem Netz gekauft wird.

Zweck dieser Empfehlung ist es, einen gemeinsamen Markt für Fernmeldeausrüstungen zu schaffen und damit den Fernmeldeverwaltungen eine grössere Auswahl zu bieten und der dringenden Notwendigkeit zu entsprechen, ein eigenes industrielles Potential Europas für die einschlägigen Technologien zu bilden oder zu konsolidieren.

Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, daß die Fernmeldeverwaltungen in einer experimentellen Phase schrittweise zur Schaffung dieses gemeinsamen Marktes beitragen, indem sie auf nicht-diskriminierender Grundlage Angebote in anderen Gemeinschaftsländern einholen, und dies zumindest für einen Mindestanteil ihrer Ausrüstungslieferaufträge -

EMPFIEHLT,

- daß die Regierungen der Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die Fernmeldeverwaltungen den in den anderen Ländern der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Rahmen ihrer üblichen Verfahren und auf nichtdiskriminierender Grundlage die Möglichkeit geben, Angebote einzureichen für

1. alle neuen Telematikendgeräte sowie diejenigen herkömmlichen Endgeräte, für die es gemeinsame Zulassungsspezifikationen gibt;

2. ihre Aufträge über Übertragungs- und Vermittlungsausrüstung sowie über herkömmliche Endgeräte, für die es keine gemeinsame Zulassungsspezifikationen gibt, in Höhe von mindestens 10 % des Wertes ihrer jährlichen Aufträge;

- daß die Regierungen der Mitgliedstaaten der Kommission jeweils am Ende des Halbjahres, und zwar erstmals Ende 1984 über die Maßnahmen berichten, die die Fernmeldeverwaltungen zur Durchführung dieser Politik getroffen haben, sowie über deren praktische Auswirkungen, die aufgetretenen Probleme und alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen. Diese Angaben werden von der Kommission gemeinsam mit der am 4. November 1983 vom Rat eingesetzten Gruppe Hoher Beamter »Telekommunikation" geprüft.

(1) ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 71.

(2) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 26.

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