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Document 31984H0549

84/549/EWG: Empfehlung des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

OJ L 298, 16.11.1984, p. 49–50 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 16 Volume 001 P. 199 - 199
Portuguese special edition: Chapter 16 Volume 001 P. 199 - 199

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1984/549/oj

31984H0549

84/549/EWG: Empfehlung des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

Amtsblatt Nr. L 298 vom 16/11/1984 S. 0049 - 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0199
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0199


*****

EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. November 1984

betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

(84/549/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, das volle Potential des Fernmeldewesens zu nutzen, um die Wirtschaftsentwicklung der Gemeinschaft sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang müssen vor allem die beiden folgenden Ziele erreicht werden:

- die Schaffung einer Palette harmonisierter Telematikdienste (3), die den Benutzern in ganz Europa die Möglichkeit bietet, sich effizient und zu wirtschaftlichen Bedingungen zu verständigen;

- die Schaffung eines dynamischen Gemeinschaftsmarktes für die Fernmeldeausrüstung.

Die Einführung der neuen dienstintegrierten digitalen Netze (ISDN) und neuer Breitbandkommunikationsdienste, die insbesondere dem gewerblichen Benutzer dienen sollen, durch alle Fernmeldeverwaltungen und anerkannten privaten Agenturen, die Fernmeldedienste anbieten, der Gemeinschaft - nachstehend »Fernmeldeverwaltungen" genannt - bietet eine besonders günstige Gelegenheit zur Harmonisierung, die zur Erreichung der vorstehenden Ziele erforderlich ist.

Die Fernmeldeverwaltungen der Gemeinschaft müssen bei der Durchführung der von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), dem Europäischen Komitee für Normung (CEN)/Europäischen Komitee für elektronische Normung (CENELEC), im Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst (CCITT) sowie in der Internationalen Normungsorganisation (ISO) festgelegten dringenden Harmonisierungsprogramme unterstützt werden, und man muß ihnen dabei behilflich sein, sicherzustellen, daß ihnen die erforderlichen Mittel, insbesondere qualifiziertes Personal, zur Verfügung gestellt werden -

EMPFIEHLT,

daß die Regierungen der Mitgliedstaaten sich vergewissern, daß

- die Fernmeldeverwaltungen:

1. sich vor der Einrichtung neuer Dienste, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, zwecks Erstellung gemeinsamer Leitlinien vorzugsweise im Rahmen der CEPT konsultieren, damit die notwendige Innovation unter mit der Harmonisierung zu vereinbarenden Bedingungen erfolgt;

2. dafür Sorge tragen, daß alle ab 1985 geschaffenen neuen Dienste, insbesondere die Dienste zwischen den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines gemeinsamen harmonisierten Konzepts eingerichtet werden, damit in ganz Europa unter Berücksichtigung der von CEPT, CEN/CENELEC, CCITT und ISO erzielten Fortschritte kompatible Dienste angeboten werden;

3. ab 1986 darauf achten, daß bei allen ihren Aufträgen für digitale Übertragungs- und Vermittlungssysteme, die für eine schrittweise Integration der Dienste ausgelegt sind, in der Gemeinschaft anerkannte Normen voll berücksichtigt werden;

- die Kommission regelmässig unterrichtet wird über den Fortgang der Arbeiten, die sie gemeinsam mit der vom Rat am 4. November 1983 eingesetzten Gruppe Hoher Beamter »Telekommunikation" regelmässig prüfen wird.

(1) ABl. Nr. C 144 vom 15. 6. 1981, S. 71.

(2) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 26.

(3) Das Wort »Telematik" bezieht sich auf alle Dienste, Systeme, Ausrüstungen oder Erzeugnisse, die auf der kombinierten Verwendung elektronischer Informationstechniken, d. h. digitaler Verarbeitung und Übertragung, basieren. Das Wort »Telematik" ist ein allgemeiner Begriff und bezeichnet natürlich kein Handelserzeugnis unter diesem Namen.

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