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Document 31982L0937

Dritte Richtlinie 82/937/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1982 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

OJ L 383, 31.12.1982, p. 11–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 026 P. 235 - 236
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 026 P. 235 - 236
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 015 P. 223 - 224
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 015 P. 223 - 224

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/937/oj

31982L0937

Dritte Richtlinie 82/937/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1982 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1982 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0223
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0223
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0235


*****

DRITTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1982

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

(82/937/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/510/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse muß der Anhang der Richtlinie 77/101/EWG geändert werden.

Es sind verschiedene Anpassungen der besonderen Bestimmungen für mehrere Einzelfuttermittel, insbesondere in bezug auf ihre Bezeichnung, Beschreibung und die für ihre Zusammensetzung festgelegten Anforderungen, vorzunehmen. Ausserdem ist das Verzeichnis der Mineralstoffe zu ergänzen.

Ausserdem erweist es sich als notwendig, bei bestimmten entfetteten Futtermitteln tierischen Ursprungs anzugeben, daß das Erzeugnis technisch frei von Rückständen an organischen Lösungsmitteln sein muß. Es wird zu prüfen sein, ob diese Anforderung sich auch auf andere Futtermittel tierischen oder pflanzlichen Ursprung erstrecken soll und ob es ratsam erscheint, den Gehalt der in Frage stehenden Rückstände zu begrenzen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B »Besondere Bestimmungen" des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG wird wie folgt geändert:

1. Unter den Nummern 1.2, 1.5, 1.7, 1.9, 1.11, 1.13, 1.15, 1.16, 1.18, 1.20, 1.23, 1.25, 1.27, 1.30, 1.32, 1.33 und 1.39 wird die Angabe »max. 12 %" bei Wasser in Spalte 6 »Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung" durch die Angabe »max. 12,5 %" ersetzt.

2. Unter Nummer 2.8.1

a) erhält die Beschreibung in Spalte 3 folgende Fassung:

»Durch künstliches Trocknen, gegebenenfalls mit Vortrocknen, von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch die Trocknung praktisch unwirksam geworden sind",

b) wird die Angabe »min. 16 %" bei Rohprotein in Spalte 6 »Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung" durch die Angabe »min. 15,5 %" ersetzt.

3. Unter Nummer 2.8.2

a) erhält die Beschreibung in Spalte 3 folgende Fassung

»Durch künstliches Trocknen, gegebenenfalls mit Vortrocknen, von junger Luzerne, Medicago sativa L. und Medicago varia Martyn, gewonnenes Erzeugnis, dessen Enzyme, welche die Oxydation beschleunigen, durch die Trocknung praktisch unwirksam geworden sind.

Das Erzeugnis darf ungefähr 20 % Gras oder Klee aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, gegebenenfalls auch vorgetrocknet, enthalten",

b) wird die Angabe »min. 18 %" bei Rohprotein in Spalte 6 "Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung" durch die Angabe »min. 17 %" ersetzt.

4. Unter Nummer 2.8.3

a) erhält die Beschreibung in Spalte 3 folgende Fassung:

»Durch künstliches Trocknen, gegebenenfalls mit Vortrocknen, von jungem Klee, Trifolium spp., gewonnenes Erzeugnis , dessen Enzyme welche die Oxydation beschleunigen, durch die Trocknung praktisch unwirksam geworden sind.

Das Erzeugnis darf ungefähr 20 % Gras oder Luzerne aus demselben Aufwuchs, gleichzeitig künstlich getrocknet, gegebenenfalls auch vorgetrocknet, enthalten",

b) wird die Angabe »min. 18 %" bei Rohprotein in Spalte 6 »Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung" durch die Angabe »min. 17 %" ersetzt.

5. Unter den Nummern 3.2.2 und 3.2.3 wird der Wortlaut in Spalte 3 »Beschreibung" wie folgt ergänzt:

»Es muß technisch frei von Rückständen an organischen Lösungsmitteln sein."

6. Unter Nummer 3.2.4 wird der Wortlaut in Spalte 3 »Beschreibung" wie folgt geändert:

a) Der erste Satz erhält folgende Fassung:

»Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere und gegebenenfalls durch nachträgliche Entfettung nach einem geeigneten Verfahren gewonnen wird."

b) Folgender Satz wird nach den Worten »Magen- und Darminhalt" angefügt:

»Es muß technisch frei von Rückständen an organischen Lösungsmitteln sein."

7. Unter der Nummern 3.2.5 und 3.2.8 wird der Wortlaut in Spalte 3 »Beschreibung" wie folgt ergänzt:

»Es muß technisch frei von Rückständen an organischen Lösungsmitteln sein."

8. Unter Nummer 4.6

a) wird die Bezeichnung »Dicalciumphosphat" in Spalte 2 ersetzt durch:

»Calciummonohydrogenphosphat (Dicalciumphosphat)."

b) erhält der Wortlaut in Spalte 3 »Beschreibung" die Fassung:

»Technisch reines Calciummonohydrogenphosphat (Dicalciumphosphat)."

9. Unter Nummer 4.9

a) wird die Bezeichnung »Monocalciumphosphat" in Spalte 2 ersetzt durch:

»Calcium bis-(dihydrogen phosphat) (Monocalciumphosphat).",

b) erhält der Wortlaut in Spalte 3 »Beschreibung" die Fassung:

»Erzeugnis, das überwiegend aus technisch reinem Calcium bis-(dihydrogen phosphat) (Monocalciumphosphat) besteht".

10. Es wird folgende Nummer 4.10 angefügt:

1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // 7 // // // // // // // // »4.10. // Ammoniumdihy- drogenphosphat (Monoammonium- phosphat) // Erzeugnis, das überwiegend aus technisch reinem Ammoniumdihydrogenphosphat (Monoammoniumphosphat) besteht // Gesamtphosphor Stickstoff // - // Gesamtphosphor min. 25 % // X" // // // // // // //

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

- Artikel 1 Nummer 5, 6 Buchstabe b) und 7 bis zum 1. Juli 1983,

- den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1985

nachzukommen und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 12.

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