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Document 31982L0859

Richtlinie 82/859/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1982 zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

OJ L 357, 18.12.1982, p. 31–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 026 P. 173 - 173
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 026 P. 173 - 173
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 015 P. 202 - 202
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 015 P. 202 - 202

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/859/oj

31982L0859

Richtlinie 82/859/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1982 zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1982 S. 0031 - 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0173
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0173
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0202


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 1982

zur Änderung der Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

(82/859/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/287/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anforderungen, denen die Bestände, einschließlich der Normen für Sortenreinheit, genügen müssen, sind genau festzulegen, um ihre Übereinstimmung mit den Systemen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) für die Sortenzertifizierung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut sicherzustellen.

Einige durch die Richtlinie 82/287/EWG eingeführte Normen sind gegenstandslos, da bei bestimmten Arten mehrere Vermehrungen von Saatgut der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut" nicht zugelassen sind.

Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist die Anlage II der Richtlinie 69/208/EWG daher zur ändern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle gemäß Anlage II Teil I Ziffer 1 der Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der zweiten Position der linken Spalte vor »Brassica napus ssp. oleifera, ausser den Sorten zu Futterzwecken" und vor »Brassica rapa, ausser den Sorten zu Futterzwecken" sowie in der dritten Position der linken Spalte vor »Brassica napus ssp. oleifera, Sorten zu Futterzwecken" und vor »Brassica rapa, Sorten zu Futterzwecken" ist jeweils das Wort »ausschließlich" einzusetzen.

2. In der linken Spalte, dritte Position, zweiter Gedankenstrich, sind die Worte »der ersten Vermehrung" zu streichen.

3. Die Angaben zur dritten Position, dritter Gedankenstrich, sind zu streichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1983 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das Saatgut nicht aus Gründen, die mit der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 zusammenhängen, irgendwelchen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24.

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