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Document 31982L0624

Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/765/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol an den technischen Fortschritt

OJ L 252, 27.8.1982, p. 8–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 012 P. 256 - 257
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 012 P. 256 - 257
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 012 P. 110 - 111
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 012 P. 110 - 111
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 336 - 337
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 006 P. 68 - 69
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 006 P. 68 - 69
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 057 P. 9 - 10

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32011L0017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/624/oj

31982L0624

Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/765/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 252 vom 27/08/1982 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0110
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0256
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0110
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0256


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 1 . Juli 1982

zur Anpassung der Richtlinie 76/765/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Araeometer für Alkohol an den technischen Fortschritt

( 82/624/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Griechenlands , insbesondere auf Artikel 17 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Seit dem Erlaß der Richtlinie 76/765/EWG ( 2 ) wurden auf dem Gebiet der Thermometer , die bei der Messung des Alkoholgehalts verwendet werden , neue Techniken entwickelt ; die Richtlinie ist dementsprechend zu ändern .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Meßgeräte an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 76/765/EWG erhält die Nummer 9 die Fassung des Anhangs zu dieser Richtlinie .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie am 1 . Mai 1983 nachzukommen . Siet setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 1 . Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 143 .

ANHANG

9 . THERMOMETER , DIE BEI DER MESSUNG DES ALKOHOLGEHALTS VERWENDET WERDEN

9.1 . Thermometer , die in das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts eingebaut sind

Gehört das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts zur Klasse II oder III , so darf ein Quecksilber-Glas-Thermometer eingebaut sein .

9.1.1 . Das Thermometer darf den Skalenwert 0,1 * C , 0,2 * C oder 0,5 * C haben . Es braucht die Temperatur 0 * C nicht zu enthalten .

9.1.2 . Der Teilstrichabstand muß betragen :

bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,1 * C und 0,2 * C mindestens 0,8 mm ,

bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,5 * C mindestens 1,0 mm .

9.1.3 . Die Teilstriche dürfen nicht breiter als ein Fünftel des Teilstrichabstands sein .

9.1.4 . Die Eichfehlergrenzen betragen :

mehr oder weniger 0,10 * C bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,1 * C ,

mehr oder weniger 0,20 * C bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,2 * C oder 0,5 * C .

9.1.5 . Bei der EWG-Ersteichung wird das eingebaute Thermometer an mindestens drei Punkten des Skalenbereichs geprüft .

9.2 . Thermometer , die nicht in das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts eingebaut sind

9.2.1 . Gehört das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts zur Klasse I , so dürfen zur Temperaturmessung verwendet werden :

Metall-Widerstandsthermometer mit den Eichfehlergrenzen mehr oder weniger 0,10 * C oder Quecksilber-Glas-Thermometer mit dem Skalenwert 0,1 * C oder 0,05 * C .

Die Skale der Quecksilber-Glas-Thermometer muß die Temperatur 0 * C enthalten .

Der Teilstrichabstand muß mindestens 0,8 mm betragen .

Die Teilstriche dürfen nicht breiter als ein Fünftel des Teilstrichabstands sein .

Der Betrag der Eichfehlergrenzen ist gleich dem Skalenwert .

9.2.2 . Gehört das Gerät zur Messung des Alkoholgehalts zur Klasse II oder III , so darf ein Quecksilber-Glas-Thermometer verwendet werden .

9.2.2.1 . Das Thermometer darf den Skalenwert 0,1 * C , 0,2 * C oder 0,5 * C haben . Es muß die Temperatur 0 * C enthalten .

9.2.2.2 . Der Teilstrichabstand muß betragen :

bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,1 * C und 0,2 * C mindestens 0,8 mm ,

bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,5 * C mindestens 1,0 mm .

9.2.2.3 . Die Teilstriche dürfen nicht breiter als ein Fünftel des Teilstrichabstand sein .

9.2.2.4 . Die Eichfehlergrenzen betragen :

mehr oder weniger 0,10 * C bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,1 * C ,

mehr oder weniger * C bei Thermometern mit dem Skalenwert 0,2 * C oder 0,5 * C .

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