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Document 31980L1177
Council Directive 80/1177/EEC of 4 December 1980 on statistical returns in respect of carriage of goods by rail, as part of regional statistics
Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik
Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik
OJ L 350, 23.12.1980, p. 23–40
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 16 Volume 002 P. 27 - 44
Spanish special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 237 - 254
Portuguese special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 237 - 254
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 002 P. 151 - 168
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 002 P. 151 - 168
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32003R0091
Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik
Amtsblatt Nr. L 350 vom 23/12/1980 S. 0023 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0151
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0237
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0237
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (80/1177/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Erfuellung der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben braucht die Kommission laufend kohärente und zeitgleiche statistische Angaben über Umfang und Entwicklung des Eisenbahngüterverkehrs in den Mitgliedstaaten. Diese Angaben müssen sowohl von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat als auch mit denen der anderen Verkehrszweige vergleichbar sein und den innerstaatlichen, den grenzueberschreitenden und den Durchgangsverkehr betreffen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Vorteile und der Umweltfreundlichkeit des kombinierten Verkehrs sollten die statistischen Angaben dafür getrennt ausgewiesen werden. Um zufriedenstellende Informationen über den Markt des Eisenbahngüterverkehrs zu erhalten, empfiehlt es sich, die statistischen Angaben nach den wichtigsten Verkehrsbeziehungen zu untergliedern. Es ist wichtig, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Statistiken über den Güterverkehr weiter auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Um die Durchführung der geplanten Bestimmungen zu erleichtern, sind bestimmte Fristen für die Bereitstellung der erforderlichen statistischen Unterlagen einzuräumen. Die Kommission muß dem Rat Bericht erstatten, damit dieser prüfen kann, inwieweit die Zielsetzungen dieser Richtlinie anhand der übermittelten statistischen Angaben erreicht werden können. Sie muß deshalb die Möglichkeit vorsehen, Verbesserungen der für die Aufstellung dieser Statistiken angewandten Methoden vorzuschlagen. Der Rat muß auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den grenzueberschreitenden Verkehr zwischen Regionen und von gesonderten Statistiken über Ganzzuege beschließen. Statistische Unterlagen sind erforderlich für die Kenntnis des Umfangs und der Entwicklung des Güterverkehrs. Deshalb ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten während einer Anlaufzeit einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der diesbezueglichen Arbeiten gewährt - (1)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 75. (2)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 3. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über den Güterverkehr auf den in ihrem Hoheitsgebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupteisenbahnnetzen. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a) Haupteisenbahnnetze : alle Eisenbahnlinien und -anlagen, die von folgenden Verwaltungen betrieben werden: SNCB/NMBS : Société Nationale des Chemins de fer belges/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen, Belgien; DSB : Danske Statsbaner, Dänemark; DB : Deutsche Bundesbahn, Bundesrepublik Deutschland; >PIC FILE= "T0014048"> SNCF : Société Nationale des Chemins de fer français, Frankreich; CIE : Coras Iompair Eireann, Irland; FS : Azienda autonoma delle Ferrovie dello Stato, Italien; CFL : Société nationale des Chemins de fer luxembourgeois, Luxemburg; NS : Naamloze Vennootschap Nederlandsche Spoorwegen, Niederlande; BR : British Railways Board, Vereinigtes Königreich; NIR : Northern Ireland Railway Company, Vereinigtes Königreich. b) Eisenbahngüterverkehr : die Beförderung von Gütern zwischen Belade- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen. (3) Diese Richtlinie gilt auch für den Güterverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen, die einen Teil ihres Weges auf einem Fährschiff zurücklegen. (4) Diese Richtlinie gilt nicht für den nachstehend genannten Eisenbahngüterverkehr: - Dienstverkehr für nichtgewerbliche Zwecke; - mitgeführtes Reisegepäck und im Autoreisezug mitgeführte Kraftwagen; - Postgut der Postverwaltungen. (5) Die ersten Statistiken werden ab 1. Januar 1982 erstellt. Artikel 2 (1) Folgende Merkmale sind bezueglich des Güterverkehrs auf den Haupteisenbahnnetzen zu erfassen: a) das Gewicht der Güter, in Tonnen; b) die Hauptverkehrsbeziehungen, und zwar: - der innerstaatliche Verkehr, bei dem die Güter innerhalb des meldenden Mitgliedstaats geladen und entladen werden, unabhängig von dem vom Eisenbahnfahrzeug benutzten Weg; - der grenzueberschreitende Verkehr, bei dem die Güter in dem meldenden Mitgliedstaat geladen oder entladen werden, jedoch nicht beides, wobei zwischen geladenen und entladenen Gütern zu unterscheiden ist; - der Durchgangsverkehr, bei dem die Güter durch das Gebiet des meldenden Mitgliedstaats befördert, dort aber weder geladen, entladen noch umgeladen werden; c) die Art der Verladung: - Wagen- oder Ganzzugladung : Gütersendung, einschließlich Sammelladung von Stückgut, für welche die ausschließliche Verwendung eines Güterwagens oder Zuges berechnet wird, auch wenn die Ladekapazität nicht voll ausgenutzt wird; - Stückgut : sonstige Gütersendungen, einschließlich Expreßgut und sonstige Pakete; d) für Wagen- oder Ganzzugladungen: - die Art der Güter entsprechend den Gruppen der Spalte 1 von Anhang I; - für den innerstaatlichen Verkehr die nationalen Verkehrsgebiete der Be- und Entladung entsprechend der geographischen Systematik des Anhangs II; - für den grenzueberschreitenden Verkehr und den Durchgangsverkehr die Länder der Be- und Entladung entsprechend dem Verzeichnis des Anhangs III; e) die auf den nationalen Haupteisenbahnnetzen zurückgelegte Entfernung in Kilometern. (2) Für den kombinierten Verkehr auf den Haupteisenbahnnetzen werden ausserdem - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen - folgende Merkmale ermittelt: a) Grosscontainer mit einer äusseren Länge von 6,1 in (20 Fuß) oder mehr: - Bruttogewicht des Containers und der beförderten Güter, - Anzahl der leeren und der beladenen Container; b) Schiene/Strasse : Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger (mit oder ohne Zugmaschine) und Wechselaufbauten: - Bruttogewicht der beförderten Güter einschließlich der Strassenfahrzeuge, - Anzahl der beladenen Eisenbahnwagen. Artikel 3 (1) Mit Ausnahme der Angaben, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der statistischen Geheimhaltung unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Statistiken so schnell wie möglich und nicht später als vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums. Im Falle der Tabellen 1b, 5b, 6b und 7 des Anhangs IV wird diese Frist jedoch bis auf acht Monate verlängert. (2) Die Ergebnisse sind entsprechend den Mustertabellen des Anhangs IV vorzulegen. (3) Maschinell aufbereitete Ergebnisse können auf einem Datenträger übermittelt werden, dessen Art und Aufbau von der Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt wird. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Dezember 1981 eine ins einzelne gehende Beschreibung der Methoden, die sie bei der Aufstellung der Statistiken zur Zusammenstellung der Angaben und zur Berechnung der Tonnenkilometer verwenden werden. (2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten untersucht die Kommission die bei der Aufstellung der Statistiken auftretenden methodologischen und technischen Probleme, um Lösungen zu finden, die eine möglichst weitgehende Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben ermöglichen. Artikel 5 (1) Die Kommission veröffentlicht die zweckdienlichen statistischen Ergebnisse. (2) Vor dem 1. Januar 1985 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie und schlägt die Verbesserungen vor, die sich als notwendig erweisen. (3) Der Rat beschließt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den grenzueberschreitenden Verkehr zwischen Regionen und von gesonderten Statistiken über Ganzzuege. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen statistischen Erhebungen durchgeführt werden, im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mittel einen Zuschuß für die ihnen entstandenen Kosten. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1982 nachzukommen. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARTHEL ANHANG I >PIC FILE= "T0014049"> ANHANG II GEOGRAPHISCHE SYSTEMATIK DER REGIONEN Belgien Vlaams gewest, ausser Antwerpen Antwerpen Région wallonne Brussels gewest/Région bruxelloise Dänemark Danmark Bundesrepublik Deutschland Schleswig-Holstein Hamburg Nordostteil von Niedersachsen Westteil von Niedersachsen Südostteil von Niedersachsen Bremen (Land) Nordteil von Nordrhein-Westfalen Ruhrgebiet Südwestteil von Nordrhein-Westfalen Ostteil von Nordrhein-Westfalen (Sieger-Sauerland und Ostteil von Westfalen) Nordteil von Hessen Südteil von Hessen Nordteil von Rheinland-Pfalz Südteil von Rheinland-Pfalz Nordbaden Südbaden Württemberg Nordbayern (Franken) Ostbayern (Oberpfalz und Niederbayern) Südbayern (Schwaben und Oberbayern) Saarland Berlin (West) Griechenland >PIC FILE= "T0014050"> Frankreich Île-de-France Champagne-Ardennes Picardie Haute-Normandie Centre Basse-Normandie Bourgogne Nord - Pas-de-Calais Lorraine Alsace Franche-Comté Pays de la Loire Bretagne Poitou-Charentes Aquitaine Midi-Pyrénées Limousin Rhône-Alpes Auvergne Languedoc-Roussillon Provence-Alpes-Côte d'Azur Corse Irland Ireland Italien Piemonte Valle d'Aosta Liguria Lombardia Trentino-Alto Adige Veneto Friuli-Venezia Giulia Emilia-Romagna Toscana Umbria Marche Lazio Campania Abruzzo Molise Puglia Basilicata Calabria Sicilia Sardegna Luxemburg Luxembourg Niederlande Noord West ausser Rijnmond und IJmond Rijnmond IJmond Zuidwest Zuid Oost Vereinigtes Königreich North Yorkshire and Humberside East Midlands East Anglia South-East South-West West Midlands North-West Wales Scotland Northern Ireland ANHANG III VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN a) Europäische Gemeinschaften 01 Belgien 02 Dänemark 03 Bundesrepublik Deutschland 04 Griechenland 05 Frankreich 06 Irland 07 Italien 08 Luxemburg 09 Niederlande 10 Vereinigtes Königreich b) Drittländer 11 Schweiz 12 Österreich 13 Jugoslawien 14 Türkei 15 Spanien 16 Portugal 17 Norwegen 18 Schweden 19 Finnland 20 UdSSR 21 Deutsche Demokratische Republik 22 Polen 23 Tschechoslowakei 24 Ungarn 25 Rumänien 26 Bulgarien 27 Länder des Nahen und Mittleren Ostens 28 Sonstige Länder ANHANG IV MUSTERTABELLEN TABELLE 1a >PIC FILE= "T0014051"> TABELLE 1b >PIC FILE= "T0014052"> TABELLE 2 >PIC FILE= "T0014053"> TABELLE 3 >PIC FILE= "T0014054"> TABELLE 4a >PIC FILE= "T0014055"> TABELLE 4b >PIC FILE= "T0014056"> TABELLE 5a >PIC FILE= "T0014057"> TABELLE 5b >PIC FILE= "T0014058"> TABELLE 6a >PIC FILE= "T0014059"> TABELLE 6b >PIC FILE= "T0014060"> TABELLE 7 >PIC FILE= "T0014061"> TABELLE 8 >PIC FILE= "T0014062">