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Document 31980L0723

Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

OJ L 195, 29.7.1980, p. 35–37 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 205 - 207
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 75 - 77
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 75 - 77
Special edition in Finnish: Chapter 08 Volume 001 P. 54 - 55
Special edition in Swedish: Chapter 08 Volume 001 P. 54 - 55
Special edition in Czech: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Estonian: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Latvian: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Lithuanian: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Hungarian Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Maltese: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Polish: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Slovak: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22
Special edition in Slovene: Chapter 08 Volume 001 P. 20 - 22

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0111

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/723/oj

31980L0723

Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Amtsblatt Nr. L 195 vom 29/07/1980 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0054
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0075


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (80/723/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die öffentlichen Unternehmen spielen in der Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle.

Der Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt ; so muß die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen sichergestellt sein.

Aufgrund des Vertrages hat die Kommission die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedstaaten weder öffentlichen noch privaten Unternehmen Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Vielschichtigkeit der finanziellen Beziehungen der öffentlichen Hand zu den öffentlichen Unternehmen kann jedoch die Erfuellung dieser Aufgabe behindern.

Eine angemessene und wirkungsvolle Anwendung der Beihilfevorschriften des Vertrages auf öffentliche und private Unternehmen ist nur dann möglich, wenn diese finanziellen Beziehungen transparent gemacht werden.

Im Bereich der öffentlichen Unternehmen soll diese Transparenz im übrigen ermöglichen, eindeutig zwischen dem Tätigwerden des Staates als öffentliche Hand und als Eigentümer zu unterscheiden.

Artikel 90 erlegt in Absatz 1 den Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen Verpflichtungen auf ; Absatz 3 dieses Artikels verpflichtet die Kommission, auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu achten, und gibt ihr die zu diesem Zweck erforderlichen besonderen Mittel ; die Festlegung der Bedingungen, durch die die vorgenannte Transparenz erreicht wird, gehört in diesen Rahmen.

Es ist angebracht klarzustellen, was unter "öffentlicher Hand" und "öffentliches Unternehmen" zu verstehen ist.

Die öffentliche Hand kann einen beherrschenden Einfluß auf das Verhalten der öffentlichen Unternehmen nicht nur dann ausüben, wenn sie Eigentümer ist oder eine Mehrheitsbeteiligung besitzt, sondern auch, wegen der Befugnisse, die sie in den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen aufgrund der Satzung oder wegen der Streuung der Aktien besitzt.

Die Bereitstellung öffentlicher Mittel für öffentliche Unternehmen kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen ; daher muß die Transparenz ohne Rücksicht auf die Art und Weise der Bereitstellung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden ; hierzu gehört gegebenenfalls auch eine angemessene Kenntnis der Gründe für die Bereitstellung der Mittel sowie ihre tatsächliche Verwendung.

Die Mitgliedstaaten können mit ihren öffentlichen Unternehmen andere als kaufmännische Ziele verfolgen ; sie erhalten vom Staat in bestimmten Fällen einen Ausgleich für die Belastungen, die ihnen hierzu auferlegt sind ; auch die Transparenz solcher Ausgleichzahlungen muß gewährleistet werden.

Sowohl sektoral als auch quantitativ müssen Ausschlüsse vorgesehen werden ; so sind bestimmte Sektoren auszuschließen, die nicht zum Wettbewerbsbereich gehören oder die bereits Gegenstand besonderer Gemeinschaftsregelungen sind, welche eine angemessene Transparenz gewährleisten, und gewisse Sektoren, deren Eigenart es rechtfertigt, daß sie zum Gegenstand besonderer Regelungen gemacht werden, und schließlich noch öffentliche Unternehmen, bei denen wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Verwaltungsaufwand, der mit den Maßnahmen verbunden ist, nicht gerechtfertigt erscheint.

Diese Richtlinie lässt die übrigen Vorschriften des Vertrages, insbesondere dessen Artikel 90 Absatz 2, 93 und 223, unberührt.

Da es sich um Unternehmen handelt, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen tätig sind, muß das Geschäftsgeheimnis bei den erhaltenen Angaben gewahrt werden.

Die Anwendung dieser Richtlinie muß in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgen ; gegebenenfalls wird es angebracht sein, sie aufgrund von Erfahrungen zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, indem sie offenlegen: a) die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen;

b) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute;

c) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind - öffentliche Hand:

der Staat sowie andere Gebietskörperschaften;

- öffentliches Unternehmen:

jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

Es wird vermutet, daß ein beherrschender Einfluß ausgeuebt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar: a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Artikel 3

Die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, deren Transparenz gemäß Artikel 1 zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere: a) Ausgleich von Betriebsverlusten,

b) Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen,

c) nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen,

d) Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen,

e) Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel,

f) Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.

Artikel 4

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und a) öffentlichen Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind;

b) öffentlichen Unternehmen, welche eine auf folgenden Gebieten ausgeuebte Tätigkeit betreffen: - Wasser und Energie einschließlich Kernenergie, Uraniumproduktion und -anreicherung, Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennstoffe sowie Verarbeitung von plutoniumhaltigen Stoffen,

- Post- und Fernmeldewesen,

- Verkehr;

c) öffentlichen Kreditanstalten;

d) öffentlichen Unternehmen mit einem Umsatz vor Steuer von weniger als insgesamt 40 Millionen ERE in den beiden Rechnungsjahren, die der Bereitstellung oder der Verwendung der in Artikel 1 genannten Mittel vorangehen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne des Artikel 1 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel den öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Wurden die öffentlichen Mittel in einem späteren Rechnungsjahr verwendet, so beginnt die Fünfjahresfrist jedoch am Ende dieses Rechnungsjahres.

(2) In den Fällen, in denen die Kommission dies für erforderlich hält, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die Angaben im Sinne des Absatz 1 sowie Angaben zu ihrer Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mit.

Artikel 6

(1) Die Kommission darf die Angaben, die ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 zur Kenntnis gelangt sind und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.

(2) Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen nicht entgegen, sofern sie keine Angaben über einzelne öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie enthalten.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1981 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 1980

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

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