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Document 31980L0510

Zweite Richtlinie 80/510/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

OJ L 126, 21.5.1980, p. 12–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 028 P. 169 - 170
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 018 P. 17 - 18
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 018 P. 17 - 18
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 012 P. 33 - 34
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 012 P. 33 - 34

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/510/oj

31980L0510

Zweite Richtlinie 80/510/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 126 vom 21/05/1980 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0169
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0017


ZWEITE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (80/510/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/797/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse müssen Änderungen bei der Richtlinie 77/101/EWG über zulässige Toleranzen vorgenommen werden, wenn bei amtlichen Kontrollen zwischen dem Analyseergebnis und dem vom Hersteller angegebenen Gehalt Abweichungen festgestellt werden.

Diese Toleranzen sind erforderlich, um die Abweichungen bei der Probenahme des Futtermittels, bei seinem Herstellungsverfahren oder bei einem Analysefehler zu decken.

Die derzeitigen Toleranzen müssen unter Berücksichtigung der für Mischfuttermittel anzuwendenden Toleranzen überprüft werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang, Teil A Punkt 2.5 der Richtlinie 77/101/EWG erhält folgende Fassung:

"2.5. Ergeben die nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Einzelfuttermitteln Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten Gehalt, so werden mindestens folgende Abweichungen geduldet: a) bei Rohprotein: - 2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 % (bis 10 %),

- 1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %;

b) bei Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose): - 2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 % (bis 5 %),

- 0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

c) bei Stärke und Insulin: - 3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 30 % (bis 10 %),

- 1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %; (1)ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 239 vom 22.9.1979, S. 53.

d) bei Rohfett: - 1,8 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr,

- 12 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 % (bis 5 %),

- 0,6 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

e) bei Rohfaser: - 2,1 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 14 % und mehr,

- 15 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 14 % (bis 6 %),

- 0,9 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 6 %;

f) bei Wasser und Rohasche: - 1 Einheit bei deklarierten Gehalten von 10 % und mehr,

- 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 % (bis 5 %),

- 0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

g) bei Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, bei der Säurezahl und beim Petrolätherunlöslichen: - je nach Fall 1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von 15 % (15) und mehr,

- je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Werts) bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 % (15) bis 2 % (2),

- je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

h) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden: - 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 3 % und mehr,

- 0,3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 3 %;

i) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

- 30 % des deklarierten Gehalts;

j) bei Methionin, Lysin und fluechtigen Stickstoffbasen:

- 20 % des deklarierten Gehalts."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1981 nachzukommen, und sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

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