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Document 31980L0219

Richtlinie 80/219/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf Tuberkulose und Brucellose

OJ L 47, 21.2.1980, p. 25–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 027 P. 259 - 266
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 017 P. 136 - 143
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 017 P. 136 - 143
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 011 P. 226 - 233
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 011 P. 226 - 233

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/219/oj

31980L0219

Richtlinie 80/219/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf Tuberkulose und Brucellose

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/1980 S. 0025 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0226
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0259
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0136
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0136


RICHTLINIE DES RATES vom 22. Januar 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG in bezug auf Tuberkulose und Brucellose (80/219/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rindertuberkulose ist in einigen Gegenden der Gemeinschaft praktisch getilgt. Es ist daher notwendig, die Kosten für die Routineuntersuchungen auf Tuberkulose in diesen Gegenden zu senken.

Um die Wiederherstellung des Status eines "amtlich anerkannten tuberkulosefreien Bestandes" derjenigen Herden, in denen Tuberkulose festgestellt worden ist, zu beschleunigen, müssen bestimmte Kontrollmaßnahmen erlassen werden.

Aufgrund des Artikels 104 Absatz 3 der Beitrittsakte wurden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1977 ihre nationalen Vorschriften zur Anerkennung einer Rinderherde als amtlich anerkannt tuberkulosefrei bzw. als brucellosefrei beizubehalten. Diese Ermächtigungen wurden dreimal (4) (5) (6) im Falle der Tuberkulose und im Falle Irlands und des Vereinigten Königreichs in zwei Fällen (4) (5) hinsichtlich der Brucellosefreiheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (8), verlängert.

Diese Ausnahmeregelungen wurden getroffen und verlängert, um Lösungen für grundlegende technische Schwierigkeiten zu ermöglichen.

Aus den gleichen Gründen sind diese Ausnahmeregelungen mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den herkömmlichen Handelsverkehr mit lebenden Tieren zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich bezieht, um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Zur Erleichterung des Handels mit bestimmten Rinderarten und bis zum Abschluß des beschleunigten Seuchenbekämpfungsprogramms der Gemeinschaft ist es notwendig, einige in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe C der Richtlinie 64/432/EWG getroffene Ausnahmeregelungen betreffend Brucellose zu ändern bzw. zu verlängern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(14) Abweichend von Anlage A Abschnitt I Buchstabe b) kann nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen werden, daß in einem Mitgliedstaat oder in einem aus mehreren zusammenhängenden Gebieten bestehenden Teil eines Mitgliedstaats, in dem mindestens 99,9 % der Rinderbestände mindestens zehn Jahre lang amtlich anerkannt tuberkulosefrei im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) gewesen sind und wo seit mindestens sechs Jahren Tuberkulose in nicht mehr als einem von 10 000 Rinderbeständen in diesem Mitgliedstaat oder dessen Teilgebiet, auf das Jahr bezogen, festgestellt worden ist, wobei davon ausgegangen wird, daß alle auf einen Tuberkulintest positiv reagiert habenden Rinder und alle in diesem Mitgliedstaat geschlachteten Rinder einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt und erforderlichenfalls einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen worden sind, die Kontrollen zur Feststellung, ob der genannte Status aufrechterhalten bleiben kann, in einer nach dem gleichen Verfahren zu bestimmenden Art und Weise in nach dem gleichen Verfahren festzulegenden Teilgebieten eines Mitgliedstaats durchgeführt werden können. (1)ABl. Nr. C 268 vom 23.10.1979, S. 2. (2)ABl. Nr. C 34 vom 11.2.1980, S. 109. (3)Stellungnahme vom 21.11.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 15 vom 19.1.1978, S. 32. (5)ABl. Nr. L 29 vom 3.2.1979, S. 27. (6)ABl. Nr. L 158 vom 26.6.1979, S. 17. (7)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (8)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81.

Ist eine der in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so erlässt die Kommission - nach Beurteilung der Umstände, unter denen die Tuberkulose wieder aufgetreten ist, wenn diese Beurteilung es rechtfertigt - nach dem gleichen Verfahren einen Beschluß zur Annullierung des Ausnahmebeschlusses, der gegenüber diesem Mitgliedstat oder dem aus mehreren zusammenhängenden Gebieten bestehenden Teil dieses Mitgliedstaats gefasst worden ist."

2. In Anlage A Abschnitt I i) unter Buchstabe b) - werden im zweiten Satz nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Worte "oder in einem Gebiet eines Mitgliedstaats" eingefügt;

- wird folgender Satz hinzugefügt:

"Beträgt der Infektionssatz der Rinderbestände bei den beiden, in einem Abstand von drei Jahren durchgeführten aufeinanderfolgenden Kontrollperioden nicht mehr als 0,1 %, so kann der Abstand zwischen den späteren Tuberkulinproben auf vier Jahre erhöht und/oder das Alter, in dem die Tiere diesen Kontrollen zu unterziehen sind, auf 24 Monate heraufgesetzt werden."

ii) Es wird folgender Absatz angefügt:

"Wird in einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand bei einem Tier festgestellt, daß es bei einem routinemässigen Tuberkulintest zur Aufrechterhaltung der Bestandsklassifizierung positiv reagiert hat, oder wird bei einem Tier aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand bei der routinemässigen Fleischuntersuchung Tuberkulose festgestellt und anschließend durch Laboruntersuchung bestätigt, so wird die Einstufung "amtlich anerkannt tuberkulosefrei" so lange ausgesetzt, bis alle verbliebenen über sechs Wochen alten Tiere negativ auf mindestens zwei amtliche intradermale Tuberkulintests gemäß Anlage B reagiert haben, wobei der erste mindestens zwei Monate nach der Entfernung des Tieres aus dem Bestand und der zweite mindestens 42 Tage nach dem ersten Test vorgenommen werden müssen."

3. Anlage B erhält die Fassung des Anhangs zu dieser Richtlinie.

4. In Artikel 7 Absatz 1 wird a) unter Buchstabe C - in Satz 2 zwischen die Worte "aber" und "bei" folgender Text eingefügt : "wenn sie älter als 30 Tage sind",

- in Unterabsatz 2 das Datum "31. Dezember 1979" durch das Datum "31. Dezember 1981" ersetzt.

b) folgender Buchstabe eingefügt:

"E. Rinder, die der unter den Buchstaben C und D vorgeschriebenen Blutserum-Agglutination nicht unterworfen worden sind, sofern sie folgende Bedingungen erfuellen: i) wenn es sich um Rinder handelt, die zur Fleischerzeugung bestimmt sind, - müssen sie jünger als 42 Tage alt oder vor dem Alter von 4 Monaten kastriert worden sein,

- müssen sie, wenn erforderlich, über einen Eingewöhnungsbetrieb für abgesetzte Kälber unter amtlicher Kontrolle in einen zugelassenen Mastbetrieb verbracht werden, den sie nur zum Schlachten verlassen;

ii) wenn es sich um Schlachtrinder handelt, müssen sie unter amtlicher Kontrolle unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden.

Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1981."

5. In Anlage A Abschnitt II Buchstabe A wird folgende Nummer angefügt:

"7. Die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Tests sind für männliche Tiere, die vor dem Alter von 4 Monaten kastriert worden sind, nicht erforderlich."

Artikel 2

Ein Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Richtlinie zur Kontrolle der sogenannten synthetischen Tuberkuline ein Standardtuberkulin nach dem internationalen Standard des Alt-Tuberkulin verwendet, kann in Abweichung von Anlage B Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG dieses Verfahren bis zur Einführung verbesserter internationaler Standards weiterhin anwenden.

Artikel 3

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission gemäß Anlage B Nummer 27 der Richtlinie 64/432/EWG bis zum 1. Januar 1984 die Gemeinschaftslaboratorien und legt ihre Arbeitsweise fest.

Nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 64/432/EWG bestimmt der Ständige Veterinärausschuß die zu prüfenden Tuberkuline und die vorzunehmenden Untersuchungen ; er kann die Liste der Laboratorien ändern, in denen diese Untersuchungen vorzunehmen sind.

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt

- ab 1. Januar 1980, soweit es sich um Artikel 1 Absatz 4 handelt;

- spätestens zum 31. Dezember 1980, soweit es sich um die übrigen Vorschriften handelt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Bestimmungen nachkommen können, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1980, - werden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Verfahren beizubehalten, die in ihrem Hoheitsgebiet angewandt werden, um einen Rinderbestand als "amtlich anerkannt tuberkulosefrei" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG zu erklären;

- werden Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Verfahren beizubehalten, die in ihrem Hoheitsgebiet angewandt werden, um einen Rinderbestand als "brucellosefrei" im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG zu erklären, sofern die Bestimmungen der genannten Richtlinie über die Anwesenheit gegen Brucellose geimpfter Tiere eingehalten werden.

Die Bestimmungen über Tests, die für innerhalb der Gemeinschaft gehandelte Tiere vorgesehen sind, bleiben anwendbar.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

ANHANG

"ANLAGE B

Vorschriften für die Herstellung und Verwendung von Gefluegel- und von Rinder-Tuberkulin

1. Amtlich überwachte Tuberkulinprüfungen sind mit Tuberkulin PPD oder dem Tuberkulin HCSM durchzuführen.

2. Die Arbeitsstandards der Hersteller für die Prüfung von Rinder-Tuberkulinen PPD und HCSM sind, nach vorherigem biologischen Vergleich mit dem entsprechenden EWG-Standard-Tuberkulin, in Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten zu eichen.

3. Die Arbeitsstandards der Hersteller für die Prüfung von Gefluegel-Tuberkulin sind, nach vorherigem biologischen Vergleich mit dem EWG-Standard für PPD von Gefluegel-Tuberkulin, in internationalen Einheiten zu eichen.

4. Der EWG-Standard für PPD von Rinder-Tuberkulin ist vom "Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam", Niederlande, zu beziehen.

5. Der EWG-Standard für Rinder-Tuberkulin HCSM ist vom "Institut Pasteur", Paris, Frankreich, zu beziehen.

6. Der EWG-Standard für Gefluegel-Tuberkulin ist vom "Central Veterinary Laboratory", Weybridge, Surrey, England, zu beziehen.

7. Rinder-Tuberkuline sind aus einem der nachstehend genannten Mycobacterium-bovis-Stämme zuzubereiten: a) AN 5,

b) Vallee.

8. Gefluegel-Tuberkuline sind aus einem der nachstehend genannten Mycobacterium-avium-Stämme zuzubereiten: a) D4ER,

b) TB56.

9. Die Tuberkuline sind auf pH 6,5 bis pH 7,5 einzustellen.

10. Für dem Tuberkulin etwa zuzusetzende Konservierungsmittel gegen Mikroben oder sonstige Stoffe muß dem für die amtlichen Tuberkulinprüfungen zuständigen staatlichen Institut in befriedigender Weise nachgewiesen werden, daß sie die Unschädlichkeit und Wirksamkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

Folgende Hoechstkonzentrationen von Phenol und Glyzerin sind zulässig: a) Phenol - 0,5 % M/V,

b) Glyzerin - 10 % V/V.

11. Vorausgesetzt, die Tuberkuline werden bei Temperaturen von zwischen 2 ºC und 8 ºC, vor Licht geschützt, aufbewahrt, so dürfen sie bis zum Ablauf der nachstehend genannten Fristen nach der letzten zufriedenstellenden Wirksamkeitsprüfung verwendet werden: >PIC FILE= "T0013190">

12. Nachstehende staatliche Institute werden mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline in ihrem Land beauftragt: >PIC FILE= "T0013191">

13. Die amtlichen Prüfungen sind an jeder Charge der in Einzelgefässe abgefuellten verwendungsbereiten Tuberkuline vorzunehmen.

14. Die Prüfung der Tuberkuline hat nach biologischen und chemischen Methoden zu erfolgen.

15. Die Tuberkuline müssen steril sein. Die Prüfung der Sterilität ist nach den Anweisungen des Europäischen Arzneibuches vorzunehmen.

16. Eine Prüfung betreffend die Unschädlichkeit und das Fehlen von Reizeigenschaften ist nach den Anweisungen des Europäischen Arzneibuches vorzunehmen.

17. Die Tuberkuline sind chemisch zur Bestimmung des Glyzerin- und/oder Phenolgehalts sowie des Gehalts an eventuell zugesetzten sonstigen Konservierungsmitteln zu analysieren.

18. Eine Prüfung auf Nichtsensibilisierung gegenüber Tuberkulinen ist nach den Anweisungen des Europäischen Arzneibuches vorzunehmen.

19. Die Wirksamkeit der Tuberkuline ist nach biologischen Methoden zu ermitteln. Diese Methoden sind bei den Tuberkulinen HCSM und PPD anzuwenden ; sie beruhen auf dem Vergleich der zu untersuchenden Tuberkuline mit Standard-Tuberkulinen.

20. Der Eiweißgehalt von Tuberkulin PPD ist nach der Kjeldahl-Methode festzustellen. Der Stickstoff wird in den Gehalt an Tuberkel-Eiweiß durch Multiplikation mit 6,25 umgerechnet.

21. Der EWG-Standard für Rinder-HCSM hat eine Wirkungskraft von 65 000 Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten ("CTU") je ml und wird in Ampullen mit je 5 ml Tuberkulin vertrieben.

22. Der EWG-Standard für Rinder-PPD hat eine Wirkungskraft von 50 000 Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten ("CTU") je mg PPD und wird in lyophilisiertem Zustand in Ampullen mit je 1,8 mg PPD vertrieben, d.h. 0,00002 mg PPD enthalten eine Gemeinschafts-Tuberkulineinheit.

23. Der EWG-Standard für Gefluegel-Tuberkulin PPD hat eine Wirkungskraft von 50 000 internationalen Einheiten (IE) je mg Trockenstoff PPD und wird in lyophilisiertem Zustand in Ampullen mit je 10 mg PPD plus 26,3 mg Salzen vertrieben, d.h. 0,0000726 mg des Standards enthalten eine internationale Einheit.

24. Von den Herstellern zur Prüfung durch die unter Punkt 12 aufgeführten staatlichen Institute eingereichte Tuberkuline müssen einem biologischen Vergleich mit den jeweils passenden, unter den Punkten 2 und 3 aufgeführten Standards unterzogen worden sein.

25. a) Wirksamkeitsprüfung an Meerschweinchen

Zu verwenden sind Albino-Meerschweinchen mit einem Gewicht von 400 bis 600 g. Die Meerschweinchen müssen sich zum Zeitpunkt der Tuberkulin-Injektion in gutem Allgemeinzustand befinden. Für jede Prüfung sind nicht weniger als acht Meerschweinchen zu verwenden. Die Prüfung soll nicht früher als einen Monat nach der Sensibilisierung erfolgen.

aa) Zur Prüfung von Rinder-Tuberkulin sind die Meerschweinchen mittels einer der folgenden Methoden zu sensibilisieren: 1. Injektion von durch Hitze abgetötetem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in einer Öl-Aufschwemmung;

2. Injektion von lebendem Mycobacterium bovis, Stamm AN5, in physiologischer Kochsalzlösung;

3. Injektion von B.C.G.-Impfstoff.

bb) Zur Prüfung von Gefluegel-Tuberkulin sind die Meerschweinchen durch Injektion von 2 mg durch Hitze abgetöteter, in 0,5 ml sterilem fluessigen Paraffin suspendierter Tuberkelbakterien des Gefluegeltyps oder durch Injektion lebender Tuberkelbakterien des Gefluegeltyps in physiologischer Kochsalzlösung zu sensibilisieren. Hierfür ist der Gefluegeltyp-Stamm D4 zu verwenden.

cc) Jedes zu prüfende Tuberkulin ist mit dem entsprechenden Standard-Tuberkulin durch intrakutane Injektion unter Verwendung von vorschriftsmässig sensibilisierten Meerschweinchengruppen zu vergleichen.

Die Meerschweinchen werden auf beiden Seiten geschoren. Die Prüfung erfolgt durch Vergleich der Reaktionen auf eine Reihe von intrakutanen Injektionen von nicht mehr als je 0,2 ml einer Verdünnung des Standard-Tuberkulins in isotonisch gepufferter, Tween 80 enthaltender Kochsalzlösung von 0,0005 Prozent mit einer entsprechenden Reihe von Injektionen des zu prüfenden Tuberkulins. Verdünnungen sind in geometrischen Reihen herzustellen und den Meerschweinchen stichprobenweise nach dem lateinischen Quadrat zu injizieren (vier Stellen auf jeder Seite nach einem Acht-Punkte-Muster). Die Durchmesser der Reaktionen sind nach 24 bis 28 Stunden an jeder Einstichstelle zu messen und zu vermerken.

Für jede zu prüfende Tuberkulinprobe sind durch statistische Methoden die relative Wirksamkeit und die Vertrauensgrenzen im Vergleich zu dem betreffenden Standard festzustellen, wobei die Durchmesser der Reaktionen und die Logarithmen der Dosierungen als Metameter zu verwenden sind. Zu prüfendes Rinder-Tuberkulin ist ausreichend wirksam, wenn seine ermittelte Wirksamkeit je bovine Dosis im Rind 2 000 provisorische Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten "CTU" (± 25 %) garantiert. Die Wirksamkeit des zu prüfenden Tuberkulins ist, je nach Zweckmässigkeit, in Gemeinschafts-Tuberkulineinheiten oder in internationalen Einheiten je ml auszudrücken.

b) Wirksamkeitsprüfung an Rindern

Wirksamkeitsprüfungen von Rinder-Tuberkulin können periodisch an natürlich oder künstlich infizierten tuberkulösen Rindern vorgenommen werden. Diese Prüfungen sind an Gruppen von tuberkulösen Rindern durch intrakutane Injektion des zu prüfenden Tuberkulins an vier oder sechs Stellen im Vergleich zum entsprechenden Standard vorzunehmen, und die Wirksamkeit ist durch statistische Methoden wie beim Meerschweinchenversuch zu ermitteln.

26. Folgende Bestimmungen gelten für die Etikettierung von Tuberkulin-Behältnissen und -Packstücken.

Das Etikett auf dem Behältnis und das Etikett auf dem Packstück müssen folgende Angaben enthalten: - den Namen des Präparats,

- bei fluessigen Präparaten das Gesamtvolumen im Behältnis,

- die Anzahl der Gemeinschafts- bzw. der internationalen Einheiten je ml bzw. je mg,

- den Namen des Herstellers,

- die Nummer der Charge,

- Art und Menge der Rekonstituierungsfluessigkeit im Fall von gefriergetrockneten Präparaten.

Das Etikett auf dem Behältnis oder das Etikett auf dem Packstück muß folgende Angaben enthalten: - das Verfalldatum,

- die Aufbewahrungsbestimmungen,

- die Bezeichnung und, wenn möglich, das Verhältnis aller zugesetzten Stoffe,

- die Mycobakterienart, aus welcher das Tuberkulin gewonnen wurde.

27. Gemeinschaftslaboratorien, die nach Artikel 3 bestimmt sind, sollen für zusätzliche Prüfungen der in den Mitgliedstaaten verwendeten, routinemässig hergestellten Normaltuberkuline eingerichtet werden, um zu gewährleisten, daß alle diese Tuberkuline im Vergleich zum entsprechenden Gemeinschafts-Standardtuberkulin angemessen sind. Die Prüfungen sind an tuberkulösen Rindern, an passend sensibilisierten Meerschweinchen und mittels geeigneter chemischer Verfahren durchzuführen.

28. Die nachtehenden Tests sind als amtliche intrakutane Tuberkulinproben anzuerkennen: a) der intrakutane Einzeltest : dabei erfolgt eine einzige Injektion von Rinder-Tuberkulin;

b) der intrakutane Simultantest : dabei werden gleichzeitig eine Injektion von Rinder-Tuberkulin und eine Injektion von Gefluegel-Tuberkulin vorgenommen.

29. Folgende Dosierungen von Tuberkulin sind zu injizieren: 1. nicht weniger als 2 000 Gemeinschaftseinheiten "CTU" von Rinder-Tuberkulin;

2. nicht weniger als 2 000 internationale Einheiten von Gefluegel-Tuberkulin.

Die jeweils injizierte Dosis soll 0,2 ml nicht übersteigen.

30. Die Tuberkulinisierung erfolgt durch die Injektion von Tuberkulin(en) in die Haut im Nackenbereich. Die Injektionsstellen sollen an der Grenzlinie zwischen dem vorderen und dem mittleren Drittel des Nackenbereichs liegen. Bei Injektion sowohl von Gefluegel- als auch von Rinder-Tuberkulin in ein und dasselbe Tier soll das Gefluegel-Tuberkulin etwa 10 cm vom Scheitelpunkt des Nackens und das Rinder-Tuberkulin etwa 12,5 cm tiefer auf einer etwa parallel zur Schulterlinie verlaufenden Linie oder auf der anderen Seite des Nackens injiziert werden ; besonders bei jungen Tieren, bei denen nicht genug Platz ist, um die Einstichstellen auf einer Seite des Nackens ausreichend weit voneinander entfernt zu setzen, ist auf jeder Seite des Nackens an gleichgelegenen Stellen in der Mitte des mittleren Drittels des Nackens eine Injektion anzubringen.

31. Durchführung und Beurteilung der Tuberkulinisierung: a) Verfahren

Die Injektionsstellen sind zu scheren und zu reinigen. Auf jeder geschorenen Stelle wird eine Hautfalte zwischen Daumen und Zeigefinger genommen, mit einer Schublehre gemessen und das Ergebnis notiert. Eine kurze Nadel mit daran befestigter, mit Tuberkulin gefuellter Meßspritze wird schräg, mit der Schrägkante nach aussen, in die tieferen Hautschichten eingeführt. Dann wird die Tuberkulindosis eingespritzt. Die Injektion ist sachgemäß erfolgt, wenn sich beim Abtasten eine kleine, linsengrosse Schwellung auf jeder Seite des Einstichs feststellen lässt. Nach 72 Stunden ist die Dicke der Hautfalte an jeder Injektionsstelle wieder zu messen und das Ergebnis zu notieren.

b) Beurteilung der Reaktionen

Die Beurteilung der Reaktionen stützt sich auf die klinische Beobachtung und die notierte Zunahme der Hautfaltendicke an den Injektionsstellen 72 Stunden nach Einspritzung des/der Tuberkulin(s)(e).

ba) Negative Reaktion : wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzustellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm, ohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, Absonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzuendung der Lymphgänge in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten;

bb) zweifelhafte Reaktion : wenn keine klinischen Anzeichen, wie unter ba) aufgeführt, beobachtet werden und wenn die Zunahme der Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt;

bc) positive Reaktion : wenn klinische Anzeichen, wie unter ba) aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.

32. Die amtlichen intrakutanen Tuberkulinproben sind wie folgt zu beurteilen: a) Intrakutaner Einzeltest >PIC FILE= "T0013192">

Tiere, die zweifelhaft auf den intrakutanen Einzeltest reagiert haben, sind nach frühestens 42 Tagen nochmals einer Prüfung zu unterziehen.

Tiere, die auf diese zweite Prüfung nicht negativ reagieren, gelten als positiv gegenüber der Prüfung.

Tiere, die positiv auf den intrakutanen Einzeltest reagiert haben, können einem intrakutanen Simultantest unterzogen werden.

b) Intrakutaner Simultantest zur Feststellung und Aufrechterhaltung des Status eines "amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestandes": >PIC FILE= "T0013193">

Tiere, die zweifelhaft auf den intrakutanen Simultantest reagiert haben, sind nach frühestens 42 Tagen einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Tiere, die auf diese zweite Prüfung nicht negativ reagieren, gelten als positiv gegenüber der Prüfung.

c) Die Einstufung "amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestand" kann bis zur Klärung des Status folgender Kategorien von Tieren ausgesetzt werden: 1. der Tiere, die gegenüber dem intrakutanen Einzeltuberkulintest als zweifelhaft gelten;

2. der Tiere, die gegenüber dem intrakutanen Einzeltuberkulintest als positiv gelten, aber auf den intrakutanen Simultantest warten;

3. der Tiere, die gegenüber dem intrakutanen Simultantest als zweifelhaft gelten.

33. Zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere sind 30 Tage vor ihrer Verbringung einem intrakutanen Einzeltest zu unterziehen. Tiere, die eine Zunahme der Hautfaltendicke um mehr als 2 mm aufweisen oder bei denen klinische Anzeichen vorliegen, dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.

Die Tiere aus diesen unter Nummer 32 Buchstabe c) genannten Beständen werden jedoch vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ausgeschlossen, bis der Gesundheitsstatus der dort genannten Tiere abgeklärt ist.

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