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Document 31980L0051

Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen

OJ L 18, 24.1.1980, p. 26–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 237 - 239
Spanish special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 206 - 208
Portuguese special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 206 - 208
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 002 P. 121 - 123
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 002 P. 121 - 123

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/09/2003; Aufgehoben durch 32002R1592

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/51/oj

31980L0051

Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1980 S. 0026 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0237
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0206
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0206
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0121


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (80/51/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) unterstreicht die Bedeutung des Problems der Lärmbelästigungen und insbesondere die Notwendigkeit der Einwirkung auf den vom Luftverkehr ausgehenden Lärm.

In dem Prioritätenprogramm des Rates über die Untersuchung der Fragenbereiche des Lufttransports sind die Emissionen der Luftfahrzeuge einschließlich der Lärmemissionen aufgeführt.

Der durch Luftfahrzeuge verursachte Lärm sollte unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Auswirkungen verringert werden.

Ein geeignetes Mittel zur Verringerung dieser Belästigung ist die Festsetzung einer Begrenzung für die Lärmemissionen an der Quelle selbst, indem die auf diesem Gebiet festgelegten Normen der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zugrunde gelegt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß ein ziviles Luftfahrzeug, das unter eine der in Anhang 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, 3. Ausgabe (Juli 1978), genannten Kategorien fällt und in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist, in seinem Hoheitsgebiet nur dann eingesetzt werden kann, wenn er aufgrund hinreichender Nachweise darüber, daß das Luftfahrzeug Anforderungen entspricht, die den in Teil II Kapitel 2, 3, 5 oder 6 des genannten Anhangs enthaltenen einschlägigen Anforderungen zumindest gleichwertig sind, eine Lärmbescheinigung für dieses Luftfahrzeug erteilt hat.

Artikel 2

(1) Die Urkunden, welche die Lärmprüfung im Sinne der Artikel 1, 3, 4 und 5 bescheinigen, werden in Form einer Lärmbescheinigung oder einer geeigneten Erklärung in einem anderen von dem Zulassungsstaat genehmigten Schriftstück, das nach den Vorschriften dieses Staates in dem Luftfahrzeug mitgeführt werden muß, erteilt. Diese Urkunden müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs,

b) vom Hersteller verwendete Seriennummer,

c) Typ- und Modellbezeichnung des Herstellers,

d) Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für die Lärmbescheinigung vorgenommen wurde,

e) Hoechstgewichte, bei denen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für die Lärmbescheinigung nachgewiesen wurde,

f) bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist : die Geräuschpegel und ihre 90 % igen Vertrauensbereichsgrenzen, für die nachgewiesen ist, daß die einschlägigen Anforderungen für die Erteilung der Lärmbescheinigung eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Urkunden im Sinne des Absatzes 1, die von den Zulassungsbehörden eines Zulassungsstaats, der zugleich Mitgliedstaat ist, ausgestellt worden sind, als gültig an.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß zivile Propellerflugzeuge, deren bescheinigtes höchstzulässiges Abfluggewicht 5 700 kg nicht überschreitet, und zivile Unterschallstrahlflugzeuge, die nicht unter eine der in Anhang 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, 3. Ausgabe (Juli 1978), genannten Kategorien fallen, sofern sie Flugplätze in einem Mitgliedstaat benutzen, in ihrem Hoheitsgebiet nur zugelassen werden, wenn sie gemäß einer Bescheinigung Anforderungen entsprechen, die zumindest den anwendbaren Anforderungen gleichwertig sind, welche in Teil II Kapitel 2 oder 6 des genannten Anhangs aufgeführt sind. (1)ABl. Nr. C 178 vom 2.8.1976, S. 61. (2)ABl. Nr. C 299 vom 18.12.1976, S. 16. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.11.1973, S. 1.

(2) Für Absatz 1 beginnt der Anwendungszeitraum für: - Propellerflugzeuge : spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie;

- Unterschallstrahlflugzeuge : spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

(3) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Absatz 1 beschließen, eine Zulassung der in Absatz 1 genannten Propellerflugzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat nach der in Absatz 2 genannten Frist zu akzeptieren, wenn sie sich vergewissern, daß diese Flugzeuge nur in ihrem Hoheitsgebiet oder dem Hoheitsgebiet der dazu zustimmenden Staaten eingesetzt werden.

Artikel 4

(1) Von den Bestimmungen des Artikels 3 werden freigestellt: i) Luftfahrzeuge, die den für die Lärmbescheinigung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so ausgestattet werden können, daß sie diesen Anforderungen gerecht werden, mit der Maßgabe, daß a) für den betreffenden Luftfahrzeugtyp geeignete Umrüstungsausrüstungen vorhanden sind;

b) mit diesen Ausrüstungen versehene Luftfahrzeuge den für die Erteilung der Lärmbescheinigung erforderlichen Anforderungen entsprechen können;

c) diese Ausrüstungen tatsächlich verfügbar sind und

d) der Betreiber diese Ausrüstungen bestellt hat.

Die geeignete Ausstattung muß innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung vorgenommen werden;

ii) Luftfahrzeuge, die von Gesellschaften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juli 1979 aufgrund von spätestens zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Mietkauf- oder Leasingverträgen betrieben werden und die daher in einem anderen Staat eingetragen sind als dem, in dem sie betrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können Luftfahrzeuge, die den geltenden Anforderungen für die Lärmbescheinigung nicht entsprechen, in folgenden Fällen von den Bestimmungen des Artikels 3 freistellen: a) Luftfahrzeuge, welche eine entsprechende Anzahl von Luftfahrzeugen ersetzen, die durch Unfälle zerstört worden sind und die nicht durch auf dem Markt befindliche vergleichbare, mit einer Lärmbescheinigung versehene Luftfahrzeuge ersetzt werden können, sofern die Zulassung des Ersatz-Luftfahrzeugs innerhalb eines Jahres nach der betreffenden Zerstörung erfolgt;

b) Luftfahrzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht;

c) Luftfahrzeuge, bei denen der Betreiber nachweist, daß anderenfalls der Fortbestand seines Betriebes in schwerer und aussergewöhnlicher Weise nachteilig berührt würde, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Zulassung der betreffenden Luftfahrzeuge spätestens am 31. Dezember 1984 entzogen wird.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch fordern, daß ein Luftfahrzeug, für das eine Freistellung gemäß den Buchstaben b) und c) dieses Absatzes gewährt wird, den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht, wenn es Flugplätze in diesem Mitgliedstaat benutzt. Die Mitgliedstaaten, die verlangen, daß solche Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Artikel 3 entsprechen, müssen davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis setzen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß nach dem 31. Dezember 1986 in seinem Hoheitsgebiet zugelassene zivile Unterschallstrahlflugzeuge mit einem bescheinigten höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 20 Tonnen in seinem Hoheitsgebiet nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn er aufgrund hinreichender Nachweise darüber, daß das Luftfahrzeug Anforderungen entspricht, die den in Teil II Kapitel 2 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, 3. Ausgabe (Juli 1978), enthaltenen einschlägigen Anforderungen zumindest gleichwertig sind, eine Lärmbescheinigung erteilt hat.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können befristete Freistellungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 erteilen, sofern der Betreiber sich verpflichtet, die betreffenden Luftfahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1988 durch andere auf dem Markt befindliche Luftfahrzeuge zu ersetzen, welche Anforderungen entsprechen, die dem in Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, 3. Ausgabe (Juli 1978), aufgeführten Lärmnormen zumindest gleichwertig sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können in einzelnen Ausnahmefällen für ihr Hoheitsgebiet eine vorübergehende Benutzung von Luftfahrzeugen gestatten, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie sonst nicht betrieben werden können.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß Luftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, aber Flugplätze in ihrem Hoheitsgebiet benutzen, mindestens ebenso strenge Anforderungen wie die unter die Artikel 1 bis 6 fallenden Luftfahrzeuge der Mitgliedstaaten erfuellen.

Artikel 8

(1) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TUNNEY

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