EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31979L0830
Council Directive 79/830/EEC of 11 September 1979 on the approximation of the laws of the Member States relating to hot-water meters
Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler
Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler
OJ L 259, 15.10.1979, p. 1–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 009 P. 3 - 12
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 219 - 227
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 219 - 227
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 010 P. 109 - 117
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 010 P. 109 - 117
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 005 P. 404 - 412
No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022
Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler
Amtsblatt Nr. L 259 vom 15/10/1979 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0109
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0219
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 11 . September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler ( 79/830/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen von Warmwasserzählern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und infolgedessen bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen . Es ist deshalb erforderlich , diese Bestimmungen einander anzugleichen . Durch die Richtlinie des Rates 71/316/EWG vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , in der Fassung der Beitrittsakte ( 4 ) , sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr technische Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Warmwasserzähler genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringung der vorgesehenen Stempel und Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf Warmwasserzähler , die die sie durchströmende Warmwassermenge kontinuierlich registrieren . Sie besitzen ein Meßwerk , das ein Zählwerk antreibt . Warmwasser im Sinne dieser Richtlinie ist Wasser , dessen Temperatur höher als 30 * C ist und 90 * C nicht übersteigt . Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind Warmwasserzähler , die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind . Artikel 2 Diejenigen Warmwasserzähler , an denen EWG-Stempel und -Zeichen angebracht werden können , sind im Anhang zu dieser Richtlinie beschrieben . Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Warmwasserzählern , die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht aus Gründen , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Zähler betreffen , ablehnen , verbieten oder beschränken . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1982 nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 11 . September 1979 . Im Namen des Rates Der Präsident Ray Mac SHARRY ( 1 ) ABl . Nr . C 131 vom 5 . 6 . 1978 , S . 85 . ( 2 ) ABl . Nr . C 269 vom 13 . 11 . 1978 , S . 44 . ( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ANHANG 1 . TERMINOLOGIE UND DEFINITIONEN 1.0 . Dieser Anhang gilt nur für Warmwasserzähler ( nachstehend " Zähler " genannt ) , die ein direktes mechanisches Verfahren benutzen , bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden oder die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ ( Turbine , Flügelrad usw . ) zur Messung herangezogen werden . Er gilt nicht für Warmwasserzähler mit elektronischen Einrichtungen . 1.1 . Volumendurchfluß Der Volumendurchfluß ( nachstehend " Durchfluß " genannt ) ist der Quotient aus dem den Zähler durchfließenden Wasservolumen und der Durchflußzeit . 1.2 . Abgegebenes Volumen Das abgegebene Volumen während einer beliebigen Zeit ist die gesamte Wassermenge , die während dieser Zeit durch den Zähler geflossen ist . 1.3 . Grösster Durchfluß : Q max Der grösste Durchfluß Q max ist der grösste Durchfluß , mit dem der Zähler während begrenzter Zeiträume ohne Beschädigung , unter Einhaltung der Fehlergrenzen und ohne Überschreiten des grössten Druckverlustes arbeiten kann . 1.4 . Nenndurchfluß : Q n Der Nenndurchfluß Q n ist der halbe Wert des grössten Durchflusses Q max . Die dem Wert von Q n entsprechende Zahl , ausgedrückt in m3/h , dient zur Kennzeichnung des Zählers . Bei Nenndurchfluß Q n muß der Zähler unter normalen Bedingungen , d . h . im Dauerbetrieb und im unterbrochenen Betrieb , unter Einhaltung der Fehlergrenzen arbeiten können . 1.5 . Kleinster Durchfluß : Q min Der kleinste Durchfluß Q min ist der Durchfluß , von dem ab der Zähler die Fehlergrenzen einhalten muß . Er wird in Abhängigkeit von Q n festgelegt . 1.6 . Belastungsbereich Der Belastungsbereich eines Zählers wird begrenzt durch den grössten Durchfluß Q max und den kleinsten Durchfluß Q min . Er wird in zwei Zonen , den sogenannten unteren und oberen Belastungsbereich , unterteilt , für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten . 1.7 . Übergangsdurchfluß : Q t Der Übergangsdurchfluß Q t ist der Durchfluß , der den unteren vom oberen Belastungsbereich trennt und bei dem eine Unstetigkeit der Fehlergrenzen auftritt . 1.8 . Fehlergrenze Die Fehlergrenze ist der höchste Fehlerwert , der nach dieser Richtlinie bei der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung eines Zählers zulässig ist . 1.9 . Druckverlust Unter Druckverlust ist derjenige Druckverlust zu verstehen , der durch den Zähler in der Leitung verursacht wird . II . MESSTECHNISCHE EIGENSCHAFTEN 2.1 . Fehlergrenzen Die Fehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Q min bis Q t - Q t selbst ausgenommen - beträgt mehr oder weniger 5 % . Die Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich Q t bis einschließlich Q max betragt mehr oder weniger 3 % . 2.2 . Metrologische Klassen Die Zähler werden je nach Grösse der vorstehend definierten Werte Q min und Q t gemäß folgender Tabelle in vier metrologische Klassen eingeteilt : Klasse * Q n * * < 15 m3/h * * 15 m3/h * Klasse A * * * Grösse von Q min * 0,04 Q n * 0,08 Q n * Grösse von Q t * 0,10 Q n * 0,20 Q n * Klasse B * * * Grösse von Q min * 0,02 Q n * 0,04 Q n * Grösse von Q t * 0,08 Q n * 0,15 Q n * Klasse C * * * Grösse von Q min * 0,01 Q n * 0,02 Q n * Grösse von Q t * 0,06 Q n * 0,10 Q n * Klasse D * * * Grösse von Q min * 0,01 Q n * * Grösse von Q t * 0,015 Q n * * III . TECHNOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN 3.1 . Allgemeine Bauartanforderungen Die Zähler müssen so gebaut sein , daß bei normalen Betriebsbedingungen - die Funktionsfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die Sicherung gegen Betrug , - die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet sind . Kann ein unbeabsichtigtes Zurückströmen des Wassers durch die Zähler vorkommen , so dürfen diese hierdurch weder beschädigt noch in ihren metrologischen Eigenschaften beeinträchtigt werden ; sie müssen dabei jedoch eine rückläufige Bewegung des Zählwerks ausführen . 3.2 . Werkstoffe Der Zähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszweck geeigneten Festigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen . Insgesamt muß der Zähler aus Werkstoffen bestehen , die gegen die normale innere und äussere Korrosion beständig und erforderlichenfalls durch eine geeignete Oberflächenbehandlung geschützt sind . Temperaturschwankungen zwischen 0 * C und 110 * C dürfen die für den Zähler verwendeten Werkstoffe nicht beeinträchtigen . 3.3 . Dichtheit - Druckfestigkeit und Temperaturbeständigkeit Die Zähler müssen einer gleichmässigen Wassertemperatur von 90 * C und dem gleichmässtgen Druck , für den sie konstruiert sind , d.h . dem maximalen Betriebsdruck ohne Beeinträchtigung ihrer Arbeitsweise , ohne Leckverluste , ohne daß eine Durchlässigkeit der Wandungen eintritt und ohne bleibende Verformung ständig standhalten . Der Mindestwert dieses Drucks beträgt , 10 bar . 3.4 . Druckverlust Der Druckverlust wird bei den EWG-Bauartzulassungsprüfungen ermittelt und darf memals höher sem als 0,25 bar bei Nenndurchfluß und 1 bar bei grosstem Durchfluß . Die Bauarten werden entsprechend den Prüfergebnissen in vier Gruppen eingeordnet je nachdem , ob ihr Druckverlust bei dem grössten Durchfluß einen der nachstehenden Werte nicht überschreitet : 1,0 - 0,6 - 0,3 und 0,1 bar . Dieser Wert wird in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung angegeben . 3.5 . Zählwerk Das Zählwerk muß eine sichere , einfache und eindeutige Ablesung der gemessenen Wassermenge in Kubikmeter durch einfaches Aneinanderreihen der Anzeigen der einzelnen Zählglieder ermöglichen . Diese Wassermenge wird angegeben : a ) entweder durch die Stellung eines oder mehrerer Zeiger vor Zifferblättern mit Skalenkreis , b ) durch die Ablesung nebeneinanderstehender Ziffern in einem oder mehreren Fenstern c ) oder durch eine Kombination der beiden Systeme . Das Kubikmeter und seine Vielfachen werden durch schwarze Farbe gekennzeichnet , Dezimale des Kubikmeters durch rote Farbe . Die tatsächliche oder scheinbare Höhe der nebeneinanderstehenden Ziffern darf nicht kleiner als 4 mm sein . Bei der Anzeige durch nebeneinanderstehende Ziffern ( Typ b und c ) müssen alle sichtbaren Ziffern von unten nach oben fortschreiten . Ein beliebiges Zählglied muß um eine volle Einheit fortschreiten , wenn das nächstniedrigere Zählglied das letzte Zehntel seines Umlaufs ausführt . Bei Typ c kann die Rolle mit dem niedrigsten Zählglied stetig fortschreiten . Die vollen Kubikmeter müssen deutlich angezeigt werden . Bei Zeigerskalen ( Typ a und c ) ist die Drehrichtung die des Uhrzeigers . Der in Kubikmeter ausgedrückte Wert der Skaleneinteilung jedes Zählglieds muß nach Werten von 10n fortschreiten , wobei n eine - negative oder positive - ganze Zahl oder Null darstellt , so daß ein System von aufeinanderfolgenden Dezimalen entsteht . Neben jedem Zählglied sind folgende Bezeichnungen angegeben : mal 1 000 - mal 100 - mal 10 - mal 1 - mal 0,1 - mal 0,01 - mal 0,001 . In beiden Fällen ( Zeigerskalen oder nebeinanderstehende Ziffern ) - ist das Zeichen m3 auf dem Zifferblatt oder unmittelbar neben der Zifferanzeige anzugeben ; - muß das am schnellsten laufende - noch visuell ablesbare - Zählglied , das als Prüfzählglied gilt und dessen Skalenwert der sogenannte " Eichwert " ist , stetig fortschreiten . Dieses Prüfzählglied kann ständig vorhanden sein oder vorübergehend durch Hinzufügen neuer Teile gebildet werden . Ein vorübergehend hinzugefügtes Prüfzählglied darf keinen nennenswerten Einfluß auf die metrologischen Eigenschaften des Zählers haben . Der Teilstrichabstand für den Eichwert darf nicht kleiner als 1 mm und nicht grösser als 5 mm sein . Die Skala wird verkörpert - durch Teilstriche gleicher Dicke , die jedoch nicht grösser sein darf als ein Viertel des Achsabstands zwier benachbarter Teilstriche . Die Teilstriche dürfen sich nur durch ihre Länge voneinander unterscheiden ; - oder durch Kontraststreifen , deren Breite konstant und gleich dem Teilstrichabstand ist . 3.6 . Anzahl der Ziffern und Grösse des Eichwerts Das Zählwerk muß ohne Rückkehr in die Nullstellung ein Volumen registrieren können , das mindestens dem in Kubikmetern ausgedrückten Volumen von 1 999 Betriebsstunden bei Nenndurchfluß entspricht . Der Eichwert muß den Wert 1 mal 10n , 2 mal 10n oder 5 mal 10n darstellen . Er muß hinreichend klein sein , damit bei der Eichung einerseits gewährleistet werden kann , daß die Messunsicherheit nicht mehr als 0,5 % beträgt ( wobei ein Ablesefehler angenommen wird , der die Hälfte des kleinsten Teilstrichabstands nicht überschreitet ) und andererseits bei Mindestdurchfluß nur eine relativ kleine Menge erforderlich ist , damit die Prüfung bei diesem Durchfluß nicht länger dauert als 1 1/2 Stunden . Eine Zusatzeinrichtung ( Stern , Scheibe mit Marke usw . ) kann vorgesehen werden , um eine Bewegung des Meßwerks bereits feststellen zu können , bevor sie auf dem Zählwerk deutlich sichtbar zu erkennen ist . 3.7 . Justiereinrichtung Die Zähler können mit einer Justiereinrichtung versehen sein , durch die das Verhältnis zwischen dem angezeigten und dem abgegebenen Volumen geändert wird . Diese Einrichtung ist vorgeschrieben bei Zählern , bei denen die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ zum Messen benutzt wird . 3.8 . Beschleunigungseinrichtung Einrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb vom Q min sind untersagt . 3.9 . Zusätzliche Einrichtungen Der Zähler kann mit einer Einrichtung versehen sein , durch die Impulse erzeugt werden , sofern diese Einrichtung die messtechnischen Eigenschaften des Zählers nicht maßgeblich beeinflusst . Die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung kann die Hinzufügung von besonderen festen oder beweglichen Einrichtungen vorsehen , durch die die automatische Eichung des Zählers vorgenommen werden kann . IV . AUFSCHRIFTEN UND STEMPELSTELLEN 4.1 . Kenndaten des Zählers Jeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften tragen , die auf dem Gehäuse , dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusammengefasst oder getrennt angebracht sein können : a ) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke , b ) metrologische Klasse und Nenndurchfluß Q n in Kubikmeter pro Stunde , c ) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers , d ) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung , e ) das EWG-Bauartzulassungszeichen , f ) den maximalen Betriebsdruck in Bar , wenn dieser höher sein kann als 10 bar , g ) die maximale Betriebstemperatur in der Form " 90 * C " , h ) die Angabe " V " oder " H " , falls der Zähler nur in senkrechter ( V ) bzw . waagerechter ( H ) Stellung einwandfrei arbeitet . 4.2 . Stempelstellen für die Eichung An einem wichtigen Teil ( in der Regel am Gehäuse ) , das ohne Auseinandernehmen des Zählers sichtbar ist , muß eine Stelle zur Anbringung der EWG-Eichstempel vorgesehen sein . 4.3 . Sicherungsstempelstellen Der Zähler muß mit Sicherungseinrichtungen versehen sein , die plombiert werden können , so daß sowohl vor als auch nach dem ordnungsgemässen Einbau des Zählers ein Auseinandernehmen oder Eingriffe in den Zähler oder seine Justiereinrichtung ohne Beschädigung dieser Sicherungseinrichtung nicht möglich sind . V . EWG-BAUARTZULASSUNG 5.1 . Verfahren Das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung erfolgt nach der Richtlinie 71/316/EWG . 5.2 . Bauartprüfungen Nachdem anhand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist , daß die Bauart der vorliegenden Richtlinie entspricht , führt die zuständige Stelle Prüfungen im Laboratorium unter folgenden Bedingungen durch : 5.2.1 . Anzahl der vorzulegenden Zähler : Die Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich : Nenndurchfluß Q n in m3/h * Anzahl der Zähler * Q n < 1,5 * 10 * 1,5 * Q n < 15 * 3 * Q n * 15 * 2 * Je nach Ablauf der Prüfversuche können die zuständigen Stellen - beschließen , die Versuche nicht an allen vorgelegten Zählern durchzuführen , oder - die Hersteller zur Fortsetzung der Versuche um zusätzliche Zähler bitten . 5.2.2 . Druck Bei den unter Nummer 5.2.4 vorgesehenen messtechnischen Prüfungen muß der Druck am Zählerausgang hoch nug sein , um die Kavitation zu verhindern . 5.2.3 . Prüfeinrichtung Die Zähler werden im allgemeinen auf Einzelständen geprüft , auf jeden Fall jedoch so , daß die jeweiligen Merkmale jedes Zählers eindeutig ersichtlich sind . Der Meßdienst des Mitgliedstaats trifft alle erforderlichen Vorkehrungen , damit - unter Berücksichtigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen - die grösste relative Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,3 % nicht übersteigt . Die grösste relative Messunsicherheit der Prüfanlage beträgt 5 % bei der Druckmessung und 2,5 % bei der Messung des Druckverlustes . Die relative Schwankung des Durchflußwerts darf während jeder Prüfung im Bereich von Q min bis Q t 2,5 % und im Bereich von Q t bis Q max 5 % nicht übersteigen . Für die Temperaturmessung ist eine Messunsicherheit von höchstens 1 * C zulässig . Die Anlage muß , unabhängig vom Ort der Prüfung , in jedem Fall durch den Meßdienst des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt sein . 5.2.4 . Prüfungen 5.2.4.1 . Durchführung der Prüfungen Die Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge : 1 . Dichtigkeitsprüfung , 2 . Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß , wobei eine etwaige Druck - und Temperaturabhängigkeit unter den vom Hersteller für den betreffenden Zählertyp vorgeschriebenen normalen Einbaubedingungen ( gerade Leitungslängen vor und hinter dem Zähler , Drosselstellen , Hindernisse usw . ) festzustellen ist ; 3 . Ermittlung der Druckverluste , 4 . beschleunigte Abnutzunsprüfung , 5 . Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit bei Zählern mit einem Nenndurchfluß Q n von 10 m3/h oder weniger . 5.2.4.2 . Beschreibung der Prüfungen Die Prüfungen werden wie folgt durchgeführt : - Die Dichtigkeitsprüfung umfasst die beiden nachstehenden Prüfungen , die bei ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C durchzuführen sind : a ) Jeder Zähler muß einem Druck gleich dem 1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und ohne Austreten von Sickerfluessigkeit standhalten ( vgl . Nummer 4.1 Buchstabe f ) ) ; b ) jeder Zähler muß einem Druck gleich dem Doppelten des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder Blockieren des Meßwerks standhalten ( vgl . Nummer 4.1 Buchstabe f ) ) . - Die Prüfungen , die sich auf die Fehlerkurven und den Druckverlust beziehen , müssen eine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten ergeben , um die Kurven für den gesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen zu können . - Die beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter den in der nachstehenden Tabelle wiedergegebenen Bedingungen durchzuführen : Nenndurchfluß * Prüfdurchfluß und -temperatur * Art der Prüfung * Anzahl der Unterbrechungen * Stillstandszeiten * Betriebsdauer bei Prufdurchfluß * Zeit für Anlauf und Drosselung in Sekunden * Q n * 10 m3/h * Q n und ( 50 mehr oder weniger 5 ) * C * unterbrochen * 100 000 * 15 s * 15 s * 0,15 ( Q n ) ( 1 ) mindestens 1 s * * Q max und ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 100 h * * Q n * 10 m3/h * Q n und ( 50 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 500 h * * * Q max und ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 200 h * * ( 1 ) Q n ist ein Wert , der dem in m3/h ausgedrückten Wert Q n entspricht . Vor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden unter gleichen Versuchsbedingungen die Meßfehler mindestens bei folgenden Durchflußstärken festgestellt : Q min - Q t - 0,5 Q n - Q max Bei jedem Vesuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein , daß der Zeiger oder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und etwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können . - die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit umfasst 25 Prüfzyklen mit folgendem Ablauf : Wassertemperatur * Durchfluß * Dauer * 85 mehr oder weniger 5 * C * Q max * 8 Min . * - * 0 * 1 bis 2 Min . * kaltes Wasser * Q max * 8 Min . * - * 0 * 1 bis 2 Min . * 5.2.5 . Bedingungen für die Erteilung der EWG-Bauartzulassung Eine Zählerbauart wird zugelassen , wenn sie folgenden Bedingungen genügt : a ) sie entspricht den administrativen , technischen und messtechnischen Vorschriften der Richtlinie und ihres Anhangs ; b ) die unter Nummer 5.2.4.1 vorgesehenen Prüfungen 1 , 2 und 3 zeigen , daß sie den messtechnischen und technologischen Merkmalen der Teile II und III dieses Anhangs entspricht ; c ) bei jeder Einzelprüfung im Rahmen des Programms für die beschleunigte Abnützungsprüfung und bei der Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit wird im Vergleich zur ursprünglichen Kurve zwischen Q t und Q max keine grössere Schwankung der Meßwerte als 1,5 % und zwischen Q min und Q t keine grössere Schwankung als 3 % festgestellt . 5.3 . EWG-Bauartzulassungsbescheinigung In der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung kann die Möglichkeit vorgesehen werden , die Genauigkeitsprüfung bei der Ersteichung mit kaltem Wasser durchzuführen . Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben , wenn die Untersuchung der Äquivalenz * eln " Warmwasser-Kaltwasser " bei der EWG-Bauartzulassungsprüfung es ermöglicht hat , eine Genauigkeitsprüfung mit kaltem Wasser festzulegen und festzustellen , daß - falls die Ergebnisse bei dieser Prüfung befriedigend sind - gleichzeitig die unter Nummer 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen eingehalten werden . In diesem Fall muß die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung eine Beschreibung dieser Prüfung sowie die diesbezueglichen Vorschriften , insbesondere betreffend die zulässigen Fehlerwerte und die Prüfdurchflußstärken vorsehen . VI . EWG-ERSTEICHUNG Das EWG-Ersteichungsverfahren wird nach den Vorschriften der Richtlinie 71/316/EWG des Rates durchgeführt . 6.1 . Prüfeinrichtungen Der Ort der Ersteichung wird vom Meßdienst des Mitgliedstaats genehmigt . Die Anordnung der Räume und Prüfeinrichtungen muß eine präzise und sichere Eichung ohne Zeitverlust für den Prüfbeamten ermöglichen . Die Vorschriften von Nummer 5.2.3 müssen eingehalten werden , mit Ausnahme der Bestimmungen über die Temperatur , wenn die Prüfungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung mit kaltem Wasser durchgeführt werden . Der Prüfstand kann so eingerichtet sein , daß es möglich ist , die Zähler in Reihe zu schalten . Der Ausgangsdruck in allen Zählern muß ständig so hoch sein , daß keine Kavitation eintritt , und es können besondere Maßnahmen gefordert werden , um jede gegenseitige Beeinflussung der Zähler zu vermeiden . Die Anlage kann automatische Einrichtungen , Abzweigungen , Querschnittsverminderungen usw . aufweisen , vorausgesetzt , daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden Zähler und den Prüfbehältern klar abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kontrollierbar bleibt . Für die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden , doch darf bei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung derselben stattfinden , die nicht mit Nummer 5.2.3 vereinbar ist . Bei Prüfbehältern , die in mehrere Kammern unterteilt sind , muß die Steifigkeit der Zwischenwände so sein , daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 % variiert , je nachdem , ob die Nachbarkammern voll bzw . leer sind . 6.2 . Kontrollen Die Zähler müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen . Die EWG-Ersteichung umfasst Dichtigkeits - und Genauigkeitsprüfungen . 6.2.1 . Dichtigkeitsprüfung Die Dichtigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden . Sie wird bei einem Druck gleich dem 1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang vorge * ommen . Bei dieser Prüfung sind Leckverluste oder ein Austreten von Sickerfluessigkeit nicht zulässig . 6.2.2 . Genauigkeitsprüfung 6.2.2.1 . Prüfung mit warmen Wasser Die Genauigkeitsprüfung wird normalerweise mit warmen Wasser durchgeführt , dessen Temperatur 50 ( mehr oder weniger 5 ) * C beträgt , und zwaz mindestens bei drei Durchflußstärken , die zwischen folgenden Werten liegen : a ) 0,9 Q max und Q max b ) Q t und 1,1 Q t c ) Q min und 1,1 Q min Bei dieser Prüfung dürfen die unter Nummer 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen nicht überschritten werden . Haben alle festgestellter Fehler das gleiche Vorzeichen , so muß der Zähler so justiert sein , daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenze übersteigen . 6.2.2.2 . Prüfung mit kaltem Wasser Die Genauigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden , wenn dies in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung vorgesehen ist . In diesem Fall wird die Prüfung nach den in dieser Bescheinigung festgelegten Einzelheiten durchgeführt .