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Document 31979L0490

Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

OJ L 128, 26.5.1979, p. 22–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 133 - 139
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 94 - 100
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 94 - 100
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 009 P. 251 - 257
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 009 P. 251 - 257
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 005 P. 303 - 309
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 004 P. 256 - 262
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 004 P. 256 - 262
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 026 P. 71 - 77

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/490/oj

31979L0490

Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 128 vom 26/05/1979 S. 0022 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0251
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0251
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0094


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 18 . April 1979

zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

( 79/490/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG des Rates ( 2 ) , insbesondere auf die Artikel 11 , 12 und 13 ,

gestützt auf die Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Dank der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich , die Vorschriften zu verschärfen und den wirklichen Versuchsbedingungen besser anzupassen .

Unterfahrschutzeinrichtungen werden bereits sowohl getrennt als auch nach Einbau in ein Fahrzeug in Verkehr gebracht ; soweit sie ebenfalls vor ihrem Einbau in ein Fahrzeug geprüft werden können , kann der freie Verkehr mit Unterfahrschutzeinrichtungen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit angesehenen Einrichtungen erleichtert werden .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 70/221/EWG des Rates wird wie folgt geändert :

1 . Die Artikel 2 und 2a werden durch folgenden Wortlaut ersetzt :

" Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen bezueglich des Behälters für fluessigen Kraftstoff verweigern , wenn das Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich der Behälter für fluessigen Kraftstoff genügt .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen bezueglich des Unterfahrschutzes verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich des Unterfahrschutzes genügt oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist , für die als technische Einheit nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG die Betriebserlaubnis erteilt worden und die entsprechend den Vorschriften von II.5 des Anhangs montiert ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Unterfahrschutzeinrichtung verweigern , wenn diese als technische Einheit gemäß Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet wird und den einschlägigen Vorschriften des Anhangs entspricht .

Artikel 2a

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen bezueglich der Behälter für fluessige Kraftstoffe verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich der Behälter für fluessige Kraftstoffe entspricht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen bezueglich des Unterfahrschutzes verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich des Unterfahrschutzes entspricht oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist , für die als technische Einheit nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG eine Betriebserlaubnis erteilt und die entsprechend den Vorschriften von II.5 des Anhangs montiert ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit geltenden Unterfahrschutzeinrichtung nicht verbieten , wenn diese einem Typ entspricht , für den nach Artikel 2 Absatz 3 eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist . "

2 . Dem Artikel 2a wird nachstehender Artikel 2b angefügt :

" Artikel 2b

Der die Betriebserlaubnis erteilende Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen , um über alle Änderungen einzelner der im Anhang II.2.1 und II.2.2 genannten Eigenschaften oder Merkmale unterrichtet zu werden . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob bei dem geänderten Fahrzeugtyp neue Prüfungen in Verbindung mit einem neuen Prüfprotokoll durchgeführt werden müssen . Ergibt sich aus den Prüfungen , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden , so wird die Änderung nicht genehmigt . "

3 . Der Anhang der Richtlinie 70/221/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

( 1 ) Ab 1 . Januar 1980 dürfen die Mitgliedstaaten wegen des Unterfahrschutzes von Kraftfahrzeugen :

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

- noch die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten ,

wenn der Unterfahrschutz dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht .

( 2 ) Ab 1 . Oktober 1980 dürfen die Mitgliedstaaten

- das Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp , dessen Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht , nicht mehr ausstellen ;

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern , dessen Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht .

( 3 ) Ab 1 . Oktober 1981 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten , deren Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG des Rates entspricht .

Artikel 3

Bis zum 1 . Januar 1980 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 18 . April 1979

Für die Kommission

Etienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

( 3 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 23 , und ABl . Nr . L 65 vom 15 . 3 . 1979 , S . 42 .

ANHANG

Ziffer II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :

II . UNTERFAHRSCHUTZ

II.1 . Allgemeines

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie müssen so gebaut und ausgerüstet sein , daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 ( 1 ) einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten .

II.2 . Begriffsbestimmung

II.2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes oder der Teile , die diesen ersetzen " . Als " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes " gelten Fahrzeuge , zwischen denen keine Unterschiede bei den nachstehend aufgeführten wesentlichen Eingeschaften bestehen :

II.2.1.1 . Breite der Hinterachse , Struktur , Abmessungen , Form und Werkstoffe des Fahrzeughecks , soweit sie sich auf die Vorschriften der Ziffern II.5.1 bis II.5.4.5.5 auswirken ;

II.2.1.2 . Merkmale der Aufhängung , soweit sie sich auf die Vorschriften der Ziffern II.5.1 bis II.5.4.5.5 auswirken .

II.2.2 . " Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung " . Als " Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung " gelten Einrichtungen , zwischen denen keine Unterschiede bei den nachstehend aufgeführten wesentlichen Eingeschaften bestehen :

II.2.2.1 . Form

II.2.2.2 . Abmessungen

II.2.2.3 . Befestigung

II.2.2.4 . Werkstoffe .

II.3 . Anträge auf EWG-Betriebserlaubnis

II.3.1 . Antrag auf EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes .

II.3.1.1 . Die EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Teile , die den Unterfahrschutz gewährleisten , ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem Beauftragten zu beantragen .

II.3.1.2 . Der Antrag ist mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten in dreifacher Ausfertigung sowie mit folgenden Angaben einzureichen :

II.3.1.2.1 . Fahrzeugbeschreibung hinsichtlich der in II.2.1 . genannten Kriterien mit Maßskizzen und einer Fotografie oder einer Explosionszeichnung des Fahrzeughecks . Die Nummern und/oder Symbole zur Identifizierung des Fahrzeugtyps sind anzugeben ;

II.3.1.2.2 . technische Beschreibung des Unterfahrschutzes mit hinreichend ausführlichen Angaben ;

II.3.1.2.3 . dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen , das dem Fahrzeugtyp entspricht , für den die Betriebserlaubnis zu erteilen ist .

II.3.2 . Antrag auf EWG-Betriebserlaubnis für einen Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung als technische Einheit .

II.3.2.1 . Die EWG-Betriebserlaubnis für eine als technische Einheit im Sinne von Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG geltende Unterfahrschutzeinrichtung ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Unterfahrschutzes oder von ihren jeweiligen Beauftragten zu beantragen .

II.3.2.2 . Für jeden Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung sind mit dem Antrag einzureichen :

II.3.2.2.1 . Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit der Beschreibung der technischen Merkmale der Unterfahrschutzeinrichtung ;

II.3.2.2.2 . ein Muster des Typs einer Unterfahrschutzeinrichtung . Die zuständige Behörde darf ein weiteres Muster anfordern , wenn sie es für notwendig hält ; auf den Mustern müssen die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers sowie die Typangabe deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sein .

II.4 . EWG-Betriebserlaubnis

II.4.1 . Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp ist ein Bogen gemäß folgenden Mustern beizufügen :

II.4.1.1 . für den in Ziffer II.3.1 genannten Antrag gemäß dem Muster im Anhang 1 ,

II.4.1.2 . für den in Ziffer II.3.2 genannten Antrag gemäß dem Muster im Anhang 2 .

II.5 . Bauvorschriften

II.5.1 . Alle Fahrzeuge müssen so gebaut oder ausgerüstet sein , daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 ( 1 ) einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten .

II.5.2 . Für Fahrzeuge der Klassen M1 , M2 , M3 , N1 , O1 und O2 ( 1 ) gilt die in II.5.1 genannte Bedingung als erfuellt , wenn die Hohe unter der gesamten hinteren Fahrgestellbreite oder den wesentlichen Teilen der Karrosserie 55 cm nicht übersteigt .

Diese Vorschrift muß von einem Abstand von 45 cm an , gemessen vom hinteren Fahrzeugende , erfuellt sein .

II.5.3 . Für Fahrzeuge der Klassen N2 , N3 , O3 und O4 ( 1 ) gilt die in II.5.1 genannte Bedingung als erfuellt , wenn

- das Fahrzeug mit einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung gemäß den Vorschriften von II.5.4 ausgerüstet ist

oder

- das Fahrzeug am Heck so gestaltet und ausgerüstet ist , daß seine Teile aufgrund ihrer Form und Beschaffenheit als die besondere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile angesehen werden können . Als die besondere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile gelten solche Teile , die in ihrem Zusammenwirken die Vorschriften nach II.5.4 erfuellen .

II.5.4 . Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung , nachstehend " Unterfahrschutzeinrichtung " genannt , besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stellen vorhandenen Bauteilen .

Sie muß wie folgt beschaffen sein :

II.5.4.1 . Die Unterfahrschutzeinrichtung muß am Fahrzeug so weit hinten wie möglich angebracht sein . Bei unbeladenem Fahrzeug ( 2 ) darf die untere Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als 55 cm über der Fahrbahn liegen ;

II.5.4.2 . Die Breite des Unterfahrschutzes darf die Breite der hinteren Achse , gemessen über die äussersten Punkte der Räder , wobei der Latsch nicht berücksichtigt wird , an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als 10 cm unterschreiten . Sind mehrere Hinterachsen vorhanden , so ist die breiteste Achse maßgebend ;

II.5.4.3 . Die Höhe des Profils des Querträgers muß mindestens 10 cm betragen ; die äusseren seitlichen Teile des Quertragers dürfen weder nach hinten gekrümmt sein noch nach aussen zu irgendwelche scharfen Kanten aufweisen . Diese Bedingung ist erfuellt , wenn die seitlichen Kanten des Querträgers nach aussen zu einen Krümmungshalbmesser von wenigstens 2,5 mm haben ;

II.5.4.4 . Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgefuhrt sein , daß sich ihre Lage verändern lässt . Es muß dann gewährleistet sein , daß sie sich in der Funktionslage so verriegeln lässt , daß eine unbeabsichtige Änderung der Lage am Fahrzeug ausgeschlossen ist . Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung muß durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein .

II.5.4.5 . Die Unterfahrschutzeinrichtung muß eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muß in Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein .

Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn nachgewiesen wird , daß der waagerechte Abstand zwischen der Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck an den Punkten P1 , P2 und P3 weder während noch nach dem Aufbringen der Kraft 40 cm überschreitet . Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen , wobei die Fahrzeugteile , die mehr als 3 m über der Fahrbahn liegen , unberücksichtigt bleiben .

II.5.4.5.1 . Die Punkte P1 sind 30 cm von den die Aussenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt ; die Punkte P2 , die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden , sind in einer Entfernung von 70 bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ; ihre genaue Lage kann vom Hersteller angegeben werden . Der Abstand der Punkte P1 und P2 von der Fahrbahn ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der horizontalen Begrenzungslinien des Unterfahrschutzes festzulegen . Dieser Abstand darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht grösser als 60 cm sein ; der Punkt P3 ist die Mitte der Strecke P2P2 ;

II.5.4.5.2 . In den beiden Punkte P1 und im Punkt P3 muß nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden , die 12,5 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht , aber nicht mehr als 2,5 mal 10 4 N beträgt ;

II.5.4.5.3 . In den beiden Punkten P2 muß nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden , die 50 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht , aber nicht mehr als 10 mal 10 4 N beträgt ;

II.5.4.5.4 . Die in II.5.4.5.2 und II.5.4.5.3 vorgeschriebenen Kräfte müssen getrennt eingeleitet werden . Die Reihenfolge der Einle * ng dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden .

II.5.4.5.5 . Wird die Einhal * ng der vorstehenden Vorschriften mit einer praktischen Prüfung nachgewiesen , müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :

II.5.4.5.5.1 . Der Unterfahrschutz muß mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stelle vorha * enen Bauteilen verbunden sein ;

II.5.4.5.5.2 . Die vorgeschriebenen Kräfte sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mittels ausreichend gelenkig ( z . B . kardansich ) befestigter Prüfstempel über eine Auflagefläche von maximal 25 cm Höhe - die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben - und 20 cm Breite einzuleiten , deren vertikale Kanten einen Krümmungsradius von 5 mm mehr oder weniger 1 mm haben und deren Mittelpunkt nacheinander auf die Punkte P1 , P2 und P3 aufgesetzt wird .

II.5.5 . Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben :

- Sattelzugmaschinen ,

- Langholzwagen und ähnliche Anhänger , die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind ,

- Fahrzeuge , bei denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist .

( 1 ) Klassen gemäß der internationalen Klasseneinteilung , aufgeführt in Bemerkung ( b ) des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhanger .

( 2 ) Gemäß der Festlegung in Anhang I.2.6 der in Fußnote ( 1 ) genannten Richtlinie des Rates .

ANLAGE 1

MUSTER

( Grösstes Format : A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

Bezeichnung der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES UNTERFAHRSCHUTZES ( RICHTLINIE 79/490/EWG ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/221/EWG )

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

2 . Fahrzeugtyp ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Merkmale des Unterfahrschutzes ...

6 . Fahrzeug zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

7 . Technischer Dienst ...

8 . Datum des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

9 . Nummer des von technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich des Unterfahrschutzes erteilt/versagt ( 1 ) ...

11 . Ort ...

12 . Datum ...

13 . Unterschrift ...

14 . Dieser Bescheinigung sind folgende Unterlagen mit der oben angegebenen Betriebserlaubnisnummer beigefügt :

... Maßskizzen

... Explosionszeichnung oder Fotografie des Fahrzeughecks

15 . Etwaige Bemerkungen ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

ANLAGE 2

MUSTER

( Grösstes Format : A 4 ( 210 mal 297 mm ) )

Bezeichnung der Behörde

EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINE TECHNISCHE EINHEIT ( RICHTLINIE 79/490/EWG ) ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/221/EWG )

Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Technische Einheit : Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke der Unterfahrschutzeinrichtung ...

2 . Typ der Unterfahrschutzeinrichtung ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Merkmale der Unterfahrschutzeinrichtung ...

6 . Etwaige Benutzungseinschränkungen und Montagevorschriften ...

7 . Datum der Vorführung des Unterfahrschutzes zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit ...

8 . Technischer Dienst ...

9 . Datum des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

10 . Nummer des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

11 . Die EWG-Betriebserlaubnis für die Unterfahrschutzeinrichtung als technische Einheit wird erteilt/versagt ( 1 )

12 . Ort ...

13 . Datum ...

14 . Unterschrift ...

15 . Dieser Bescheinigung sind folgende Unterlagen mit der oben angegebenen Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit beigefügt ... ( im Bedarfsfall angeben )

16 . Etwaige Bemerkungen ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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