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Document 31979D0094

79/94/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

OJ L 22, 31.1.1979, p. 19–20 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/94/oj

31979D0094

79/94/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 31/01/1979 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/94/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1976 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1978 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die meisten der übrigen in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten.

Für die Sorten Kiruna (mehrzeilige Gerste) und Timmo (Weichweizen) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß die nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) dritter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden.

In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Dies gilt auch für die Sorten von Knaulgras, Rohrschwingel und Wiesenlieschgras, für die mit Entscheidung 76/688/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 (3) die genannte Frist bis zum 31. Dezember 1978 verlängert worden ist.

Für die Sorten Norton (Knaulgras), Astra, Gollum, Palna (Rotklee) und Triumph (Gerste) ist die Französische Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorten die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Es ist unmöglich, für die betreffenden Sorten von Knaulgras, Rohrschwingel, welschem Weidelgras und Wiesenlieschgras vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Französische Republik die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 235 vom 26.8.1976, S. 24.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1979 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

Getreide 1. Hordeum polystichum L.

Kiruna

2. Triticum ästivum L.

Timmo

3. Zea mais L.

Cargill 930

Dekalb XL 72 A

Dekalb XL 76

Dekalb XL 77

Dekalb XL 80

Euroso 6T 47

Harro

Iseo 72

Superstar PX 77.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene und teilweise durch die Entscheidung 76/688/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1978 verlängerte Frist wird betreffend die Französische Republik für folgende Sorten über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum 31. Dezember 1980 verlängert: I. Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata L.

Norton

2. Trifolium pratense L.

Astra

Gollum

Palna

II. Getreide

Hordeum distichum L.

Triumph.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird betreffend die Französische Republik für folgende Sorten über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum 28. Februar 1979 verlängert:

Futterpflanzen 1. Dactylis, glomerata L.

Asla Roskilde

Bopa Pajbjerg

Dolcea

Ferdia

Hera Dähnfeldt

2. Festuca arundinacea L.

Rozelle

3. Lolium multiflorum Lam.

Mocca (1)

Tur (1)

4. Phleum pratense L.

Bounty

Champ

Glasnevin Gem.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 1978

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)Soweit zu Futterzwecken bestimmt.

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