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Document 31978R1972

Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren

OJ L 226, 17.8.1978, p. 11–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 022 P. 144 - 145
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 254 - 255
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 254 - 255
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 010 P. 92 - 93
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 010 P. 92 - 93

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 300R1622

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1972/oj

31978R1972

Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren

Amtsblatt Nr. L 226 vom 17/08/1978 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0092
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0092
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0254
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0254


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1972/78 DER KOMMISSION vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1861/78 (2), insbesondere auf Artikel 26c Absatz 6 und Artikel 28a Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/77 (4), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2893/74 des Rates vom 18. November 1974 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine im Sinne von Nr. 12 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1679/77 (6), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/77 des Rates vom 19. Juli 1977 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 durch Einführung neuer Bestimmungen über die önologischen Verfahren und Behandlungen (7), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit diese neuen Bestimmungen über die önologischen Verfahren und Behandlungen vom 1. September 1978 an voll anwendbar sind, sind die Durchführungsbestimmungen zu erlassen, in denen die erforderlichen Einzelheiten festgelegt sind.

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1678/77 sieht die Möglichkeit vor, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die zur Erleichterung des Übergangs zur Regelung der genannten Verordnung erforderlich sind. Es ist angebracht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um einerseits bedeutende Verluste für solche Unternehmen zu vermeiden, die über umfangreiche Vorräte an in einigen Mitgliedstaaten traditionell verwendeten Stoffen verfügen und um andererseits eine gründliche Prüfung der önologischen Verfahren und Behandlungen von Drittländern zu ermöglichen, wobei ihre Vergleichbarkeit mit den unter die gemeinschaftlichen Regeln fallenden Verfahren und Behandlungen festgestellt werden soll.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wein, der gemäß Artikel 28a der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch ungeeignet ist, darf von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden. Er darf vernichtet werden. Er darf nur transportiert werden, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb verbracht zu werden, in dem er industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet wird.

Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem im vorgenannten Unterabsatz genannten Wein zur besseren Identifizierung Zusatzstoffe oder Indikatoren zusetzen zu lassen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Verwendung von neutralem Kaliumtartrat und Kaliumbikarbonat nur zugelassen wird, wenn jede Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eine dieser Behandlungen durchgeführt wird, zugelassen ist.

Die Verwendung von DL-Weinsäure, Kaliumhexacyanoferrat und Kalziumphytat ist nur zugelassen, wenn jede Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eine dieser Behandlungen durchgeführt wird, zugelassen ist, und für die die Bedingungen, unter denen die Verantwortung ausgeuebt wird, gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat muß der Wein Spuren von Eisen aufweisen. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 215 vom 4.8.1978, S. 1. (3)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 20. (4)ABl. Nr. L 256 vom 7.10.1977, S. 1. (5)ABl. Nr. L 310 vom 21.11.1974, S. 1. (6)ABl. Nr. L 187 vom 27.7.1977, S. 15. (7)ABl. Nr. L 187 vom 27.7.1977, S. 10.

Die Behandlung mit Kalziumphytat ist auf 8 g je hl begrenzt. Nach der Behandlung muß der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezueglich erlassenen Vorschriften.

Artikel 3

In den Mitgliedstaaten, in denen natürliche oder juristische Personen und Erzeugergemeinschaften zu önologischen Zwecken folgende Erzeugnisse besitzen: - Natriumaskorbat,

- Ammoniumbikarbonat,

- Kaliumkarbonat,

müssen diese Personen oder Gemeinschaften spätestens zum 31. August 1978 ein diesbezuegliches Bestandsverzeichnis aufstellen und der zuständigen Behörde, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich diese Erzeugnisse im Besitz befinden, bezeichnet wird, vor dem 15. September 1978 übermitteln.

Unter diesen Voraussetzungen können die betreffenden Mitgliedstaaten die Vermarktung und Verwendung dieser Erzeugnisse im Weinwirtschaftsjahr 1978/79 erlauben.

Artikel 4

Die vor dem 1. September 1978 erzeugten Weine dürfen nach diesem Zeitpunkt zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen. Diese Weine fallen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 26a und 26c der Verordnung (EWG) Nr. 816/70, Artikel 10b der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 sowie Artikel 12 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2893/74, die erst ab 1. September 1978 gelten.

Artikel 5

Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Mitteilungen der Drittländer und nach Meinungsaustausch mit ihnen gemäß Artikel 26c Absatz 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 eine Verordnung über die önologischen Behandlungen und Verfahren der Drittländer, die als mit denen in der Gemeinschaft anerkannten vergleichbar gelten können.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten jedoch für auf dem Gebiet der Gemeinschaft gewonnenen Wein ab 1. September 1978.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für aus Drittländern eingeführten Wein erst ab 1. Januar 1979.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

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