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Document 31978L0609
Council Directive 78/609/EEC of 29 June 1978 amending for the fifth time Directive 73/241/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to cocoa and chocolate products intended for human consumption
Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
OJ L 197, 22.7.1978, p. 10–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 022 P. 32 - 33
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 201 - 202
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 201 - 202
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 008 P. 151 - 152
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 008 P. 151 - 152
No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003
Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/07/1978 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 29 . Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 78/609/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/628/EWG ( 4 ) , wird Gianduja-Haselnußschokolade definiert . Die in Anhang I für diese Schokoladensorte enthaltene Definition sieht nicht die Verwendung von Milch in verschiedener Form vor ; das könnte dazu führen , daß die Herstellung dieser Art von Schokolade , die im übrigen ein Qualitätserzeugnis ist , nicht mehr möglich wäre . Dieses Erzeugnis kann herkömmlicherweise eine bestimmte Menge Milch enthalten ; daher sollte es besser definiert und der Zusatz von Milch in verschiedener Form und in kleinen Mengen zugelassen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG erhält folgende Fassung : " 1.19 Gianduja-Haselnußschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung ) Erzeugnis , das aus Schokolade hergestellt wird , deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt , und das ferner mindestens 20 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält . Ausserdem ist der Zusatz von - Milch oder von Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , in einer Menge zulässig , daß das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile Gesamtmilchtrockenmasse , wovon höchstens 1,25 Hundertteile Milchfett sein dürfen , enthält , - Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Hundertteile des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt ; " . Artikel 2 Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet , daß das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach der Bekanntgabe gestattet ist , - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe untersagt ist . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 29 . Juni 1978 . Im Namen des Rates Der Präsident S . AUKEN ( 1 ) ABl . Nr . C 108 vom 8 . 5 . 1978 , S . 16 . ( 2 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 . ( 4 ) ABl . Nr . L 223 vom 16 . 8 . 1976 , S . 1 .