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Document 31978L0609

Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

OJ L 197, 22.7.1978, p. 10–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 022 P. 32 - 33
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 201 - 202
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 201 - 202
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 008 P. 151 - 152
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 008 P. 151 - 152

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/609/oj

31978L0609

Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/07/1978 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0201


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RICHTLINIE DES RATES

vom 29 . Juni 1978

zur fünften Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

( 78/609/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/628/EWG ( 4 ) , wird Gianduja-Haselnußschokolade definiert .

Die in Anhang I für diese Schokoladensorte enthaltene Definition sieht nicht die Verwendung von Milch in verschiedener Form vor ; das könnte dazu führen , daß die Herstellung dieser Art von Schokolade , die im übrigen ein Qualitätserzeugnis ist , nicht mehr möglich wäre . Dieses Erzeugnis kann herkömmlicherweise eine bestimmte Menge Milch enthalten ; daher sollte es besser definiert und der Zusatz von Milch in verschiedener Form und in kleinen Mengen zugelassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I Nummer 1.19 der Richtlinie 73/241/EWG erhält folgende Fassung :

" 1.19 Gianduja-Haselnußschokolade ( oder eine von " Gianduja " abgeleitete Bezeichnung )

Erzeugnis , das aus Schokolade hergestellt wird , deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse 32 Hundertteile und an entölter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile beträgt , und das ferner mindestens 20 Hundertteile und höchstens 40 Hundertteile fein gemahlene Haselnüsse enthält .

Ausserdem ist der Zusatz von

- Milch oder von Stoffen , die durch Eindicken oder Trocknen von Vollmilch oder von teil - oder ganzentrahmter Milch gewonnen werden , in einer Menge zulässig , daß das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile Gesamtmilchtrockenmasse , wovon höchstens 1,25 Hundertteile Milchfett sein dürfen , enthält ,

- Mandeln , Haselnüssen und anderen Nüssen , ganz oder in Stücken , zulässig , wenn das Gewicht dieser Zusätze , einschließlich der gemahlenen Haselnüsse , 60 Hundertteile des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt ; " .

Artikel 2

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit .

Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet , daß das Inverkehrbringen

- von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach der Bekanntgabe gestattet ist ,

- von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe untersagt ist .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 29 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

S . AUKEN

( 1 ) ABl . Nr . C 108 vom 8 . 5 . 1978 , S . 16 .

( 2 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 7 .

( 3 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 .

( 4 ) ABl . Nr . L 223 vom 16 . 8 . 1976 , S . 1 .

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