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Document 31978L0387

Erste Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

OJ L 113, 25.4.1978, p. 13–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 020 P. 233 - 239
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 3 - 9
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 3 - 9
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 009 P. 209 - 215
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 009 P. 209 - 215
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 003 P. 216 - 222
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 315 - 321
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 315 - 321
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 056 P. 42 - 48

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/387/oj

31978L0387

Erste Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 113 vom 25/04/1978 S. 0013 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0233
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0209


ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (78/387/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind aus den nachstehend dargelegten Gründen die Anlagen I, II und III der genannten Richtlinie zu ändern.

Es erscheint angebracht, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Saatgut von Mais an internationale Systeme für die sortenmässige Zertifizierung von Saatgut anzugleichen.

Zur Verbesserung der Saatgutqualität sind Voraussetzungen hinsichtlich der Vorfrucht vorzusehen.

Weiter sind zur Verbesserung des genetischen Saatgutwerts bei einigen weiteren Arten Sortenreinheitsnormen vorzusehen, denen der Bestand genügen muß.

Auch sind einige Normen, denen Saatgut von Reis genügen muß, an die Qualität anzupassen, die Saatgut normalerweise erreicht.

Schließlich sind einige Bestimmungen zum Zweck der Übereinstimmung mit den Bedingungen der amtlichen Saatgutprüfung nach international üblichen Methoden neuzufassen.

Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist es nicht möglich gewesen, in der Gemeinschaft eine vollständige Angleichung der Voraussetzungen für das Vorhandensein von Avena fatua vorzusehen. Vor dem 1. Juli 1983 soll jedoch versucht werden, die Bedingungen, die diesbezueglich in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegt sind, mit dem Ziel, vollständige Angleichung zu erreichen, zu verschärfen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anlage I erhält folgende Fassung:

"ANLAGE I

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

2. Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. >PIC FILE= "T0013106">

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

3. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, bei Inzuchtlinien von Zea mais, ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten von Zea mais gelten diese Bestimmungen auch hinsichtlich der die genealogischen Komponenten kennzeichnenden Merkmale, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fruchtbarkeitsrestauration.

Insbesondere genügen die Bestände von Phalaris canariensis, Secale cereale und Zea mais folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: A. Phalaris canariensis, Secale cereale:

Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht: - 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

- 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

B. Zea mais: a) Der Anteil an Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht, nicht echt in bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente festgestellt werden können, überschreitet nicht folgende Werte: aa) bei der Erzeugung von Basissaatgut: >PIC FILE= "T0013107">

bb) Bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut: >PIC FILE= "T0013108">

b) Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weiteren Normen oder Voraussetzungen erfuellt: aa) Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, und zwar hinreichend gleichzeitig mit dem Blühen der Pflanzen der weiblichen Komponente.

bb) Wenn erforderlich, wird entfahnt.

cc) Sobald mindestens 5 v.H. der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narbenfäden haben, überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht folgende Werte: - 1 v.H. bei jeder amtlichen Feldbesichtigung,

- 2 v.H. bei der Gesamtheit der amtlichen Feldbesichtigungen.

Pflanzen werden als Pollen ausschüttend gezählt, wenn auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder ihrer Verzweigungen die Antheren aus den Spelzen ausgetreten sind und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben.

4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilagineä, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

5. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei amtlichen Feldbesichtigungen geprüft.

Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt: A. Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.

B. An Feldbesichtigungen finden mindestens statt: a) bei Avena sativa, Hordeum distichum, Hordeum polystichum, Oryza sativa, Triticum ästivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale, Phalaris canariensis 1;

b) bei Zea mais - während der Blütezeit >PIC FILE= "T0013109">

Wenn die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Zea mais gewesen ist, findet mindestens eine besondere Feldbesichtigung zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Nr. 1 dieser Anlage statt.

C. Die Grösse, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt."

2. Anlage II erhält folgende Fassung:

"ANLAGE II

VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, bei Inzuchtlinien von Zea mais, ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

Bei Saatgut von Hybridsorten von Zea mais gelten diese Bestimmungen auch hinsichtlich der die genealogischen Komponenten kennzeichnenden Merkmale. Insbesondere genügt das Saatgut der unten aufgeführten Arten folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen: A. Avena sativa, Hordeum distichum, Hordeum polystichum, Oryza sativa, Triticum ästivum, Triticum durum, Triticum spelta: >PIC FILE= "T0013110">

Die Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft.

B. Zea mais:

Sind bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" eine männlich sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet worden, die die männliche Fruchtbarkeit nicht restauriert, so werden folgende Verfahren angewendet: - entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich fruchtbare weibliche Komponente verwendet worden sind, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis;

- oder Anbau der männlich sterilen weiblichen Komponente mit der männlichfruchtbaren weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen geprüft, die unter den Voraussetzungen der Anlage I durchgeführt werden.

2. Das Saatgut genügt folgenden Normen oder Voraussetzungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten: A. Tabelle >PIC FILE= "T0013111">

B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird: a) Der in Spalte 4 ausgewiesene Hoechstanteil an Körnern enthält auch die Körner der Arten von Spalten 5 bis 10.

b) Ein zweites Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.

c) Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis, Avena ludoviciana oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden Normen: >PIC FILE= "T0013112">

3. Anlage III erhält folgende Fassung:

"ANLAGE III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN >PIC FILE= "T0013113">

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 1980 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

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