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Document 31978D0348

78/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

OJ L 99, 12.4.1978, p. 28–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/348/oj

31978D0348

78/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 12/04/1978 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/348/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1975 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1977 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung 78/123/EWG vom 28. Dezember 1977 (3) für die meisten dieser Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1977 hinaus bis zum 31. März 1978 verlängert.

Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

Die in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend homogen sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten.

Für die Sorten Nika (Knaulgras), Bernburger annua, Mowester (Einjähriges/welsches Weidelgras), Naki (Deutsches Weidelgras), Para und SK 45 (Wiesenlieschgras) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Sania (Weichweizen) und Kroko (Raps) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Dagoma, Iris, Luna Roskilde, N.F.G., Unke Pajbjerg (Knaulgras) und Eskimo (Wiesenlieschgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen ohne Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie) in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden.

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 41 vom 11.2.1978, S. 36.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1978 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata L.

Dagoma

Iris

Luna Roskilde

N.F.G.

Nika

Unke Pajbjerg;

2. Lolium multiflorum Lam.

Bernburger annua

Mowester;

3. Lolium perenne L.

Naki;

4. Phleum pratense L.

Eskimo

Para

SK 45.

II. Öl- und Faserpflanzen

Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.

Kroko.

III. Getreide

Triticum ästivum L.

Sania.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

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