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Document 31977D0406

77/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 148, 16.6.1977, p. 25–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/406/oj

31977D0406

77/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/1977 S. 0025 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (77/406/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1976 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung 77/146/EWG vom 29. Dezember 1976 (3) für die meisten dieser Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1976 hinaus bis zum 31. März 1977 verlängert.

Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Diese hatten ergeben, daß sie dort nicht unterscheidbar oder nicht beständig sind.

Für die Sorten Wintergreen (Rotschwingel) und Patora (Deutsches Weidelgras) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 64.

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1977 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

Futterpflanzen 1. Festuca rubra

commutata

Wintergreen

2. Lolium perenne

Patora

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

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