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Document 31977L0389

Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

OJ L 145, 13.6.1977, p. 41–42 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 006 P. 50 - 51
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 56 - 57
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 56 - 57
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 007 P. 44 - 45
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 007 P. 44 - 45
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 004 P. 49 - 50
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 003 P. 145 - 146
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 003 P. 145 - 146
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 009 P. 9 - 10

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/389/oj

31977L0389

Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1977 S. 0041 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . Mai 1977

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

( 77/389/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Abschleppeinrichtungen .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhanger ( 3 ) einführen zu können .

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , Landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alie zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aus Gründen verweigern , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie Nr . 70/156/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SILKIN

( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 .

( 2 ) ABl . Nr . C 248 vom 29 . 10 . 1975 , S . 24 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN

1 . Anzahl

1.1 . Jedes Fahrzeug muß vorn eine besondere Einrichtung aufweisen , an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil wie eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil befestigt werden kann .

1.2 . Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Definition von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG - ausgenommen solche , die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind - müssen auch hinten eine besondere Abschleppeinrichtung aufweisen .

2 . Festigkeit

2.1 . Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten , die mindestens der Hälfte des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne Anhängelast , an dem sie angebracht sind , entspricht .

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