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Document 31977D0283

77/283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

OJ L 95, 19.4.1977, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1999; Aufgehoben durch 31999D0305 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/283/oj

31977D0283

77/283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 19/04/1977 S. 0023 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich) (77/283/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 73/438/EWG vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1974 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1976 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Das Vereinigte Königreich hat für eine Reihe von Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung 77/151/EWG vom 29. Dezember 1976 (3) für diese Sorten betreffend das Vereinigte Königreich die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1976 hinaus bis zum 31. März 1977 verlängert.

Die Prüfung des britischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

Die in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten im Vereinigten Königreich zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar, nicht beständig oder hinreichend homogen sind.

Für die Sorten Belida (Deutsches Weidelgras) und Ramona (zweizeilige Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort von anderen im Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Patora (Deutsches Weidelgras) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort von anderen im Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten weder unterscheidbar noch beständig ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Burma (Weichweizen) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Vereinigren Königreichs daher voll entsprochen werden.

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des britischen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 74.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1977 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Futterpflanzen Lolium perenne L.

Belida

Patora

II. Getreide 1. Hordeum distichum L.

Ramona

2. Triticum ästivum L.

Burma.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH

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