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Document 31974L0556

Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten

OJ L 307, 18.11.1974, p. 1–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 180 - 183
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 174 - 177
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 174 - 177
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 001 P. 163 - 166
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 001 P. 163 - 166
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 34 - 37
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 8 - 11

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/556/oj

31974L0556

Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 307 vom 18/11/1974 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0163
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0163
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0174


RICHTLINIE DES RATES vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (74/556/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 235,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist und ob gegebenenfalls bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden sollen ; ferner sehen einige Richtlinien des Rates über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, vor, daß Richtlinien über eine gegenseitige Anerkennung erlassen werden sollen.

Insbesondere die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (5) und die Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungsmittel- und Genußmittelgewerbe (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (6) schließen die Verwendung von Giftstoffen bei der Ausübung der von ihnen erfassten Tätigkeiten nicht aus ; die in diesen Richtlinien vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten daher auch für diese Verwendung, wenn diese zu der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gehört.

Für die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. C 63 vom 28.5.1969, S. 21. (4)ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 23. (5)ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64. (6)ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 12. einschließlich der Vermittlertätigkeiten, verlangen einige Mitgliedstaaten von der Person, die eine dieser Tätigkeiten ausübt, manchmal den Nachweis über bestimmte Fähigkeiten, welcher durch Titel oder Diplome zu erbringen ist ; andere Mitgliedstaaten dagegen verlangen von dem Betreffenden keine besonderen Voraussetzungen, sondern unterwerfen lediglich den Umgang mit oder die Aufbewahrung von Giftstoffen besonderen Bedingungen ; infolgedessen ist es nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der unterschiedlichen Behandlung vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die betreffenden Tätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll insbesondere vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht wird.

Um etwaigen Schwierigkeiten vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem Aufnahmestaat während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für die Aufnahme anerkennen ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen in Anbetracht der gefährlichen Wirkung verlangt werden, die die Giftstoffe auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit entweder direkt oder über die Umwelt ausüben können.

Auf Grund der unterschiedlichen Eigenschaften der Giftstoffe und des unterschiedlichen Grads der Toxizität, die diese Stoffe entweder direkt oder über die Umwelt für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit haben, können Kenntnisse über die Wirkungen eines der genannten Stoffe oder Erfahrungen im Umgang mit diesen vernünftigerweise nicht genügen, um auf eine gleiche Befähigung für die Verteilung oder die berufliche Verwendung der anderen oder aller Giftstoffe zu schließen ; der Aufnahmestaat muß daher die Möglichkeit behalten, die Anwendung der Übergangsmaßnahmen auf Erzeugnisse zu beschränken, die aus den gleichen aktiven Stoffen bestehen oder entweder direkt oder über die Umwelt eine ähnliche Wirkung auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit haben.

Insofern die Mitgliedstaaten allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auch von einem Lohn- und Gehaltsempfänger für die Aufnahme dieser Tätigkeiten verlangen, muß diese Richtlinie auch auf diesen Personenkreis angewendet werden, um in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) ein Hindernis für die Freizuegigkeit zu beseitigen.

Aus demselben Grund müssen die für den Nachweis über Zuverlässigkeit und Konkursfreiheit vorgesehenen Bestimmungen auch auf die Lohn- und Gehaltsempfänger angewendet werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften - nachstehend Begünstigte genannt - in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten.

(2) Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich um die Tätigkeiten, auf die die Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (2) Anwendung findet.

Ebenfalls erfasst sind die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen, soweit diese durch die folgenden Richtlinien bereits liberalisiert worden sind oder noch liberalisiert werden sollen: - Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (3);

- Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (4); (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. (2)Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. 1 vom 8.1.1965, S. 1/65. (4)ABl. Nr. 263 vom 30.10.1967, S. 6.

- Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreizeit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (1);

- Richtlinie 74/.../EWG des Rates vom ... ... über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige selbständige Tätigkeiten (aus Hauptgruppe 01 bis Hauptgruppe 85 ISIC) für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten, die zur Gruppe 859 ISIC gehören und die Verwendung von Giftstoffen umfassen.

(3) Die Übergangsmaßnahmen gelten auch für Personen, die die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben ; ausserdem gilt für sie Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 74/557/EWG.

Artikel 2

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen ; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;

b) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;

c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;

d) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben;

e) bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

Dieser Artikel bezieht sich nur auf den Handel mit und die Verteilung von verpackten Giftstoffen, die zur Abgabe in ihrer Originalverpackung an den Endverbraucher bestimmt sind.

Artikel 3

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen ; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;

b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen;

c) bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;

d) bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in dem (1)ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1971, S. 24. Ursprungsoder Herkunftsstaat befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen;

e) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

Die unter den Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung bestimmter sehr giftiger Stoffe umfassen, die nachstehend aufgeführt sind: - Cyanwasserstoff und lösliche Salze,

- Fluorwasserstoff und lösliche Salze,

- Acrylnitril,

- komprimierter fluessiger Ammoniak,

- Methylbromid,

- Chlorpikrin,

- Phosphorwasserstoff und Substanzen, bei denen sich Phosphorwasserstoff freisetzen lässt,

- Äthylenoxid,

- Schwefelkohlenstoff,

- Tetrachlorkohlenstoff,

- Trichloracetonitril.

Im Hinblick auf die Anwendung der Buchstaben b) und d) auf diese sehr giftigen Stoffe muß in dem Eignungs- und Befähigungsnachweis angegeben werden, welches Erzeugnis oder welche Erzeugnisse der Begünstigte in dem Ursprungs- oder Herkunftsstaat verwenden darf.

In diesem Fall darf die Tätigkeit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Einreichung des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Antrags nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Artikel 4

(1) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen im Sinne der Artikel 2 und 3 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war: a) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;

b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;

c) in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

(2) Der Nachweis, daß die Bedingungen der Artikel 2 und 3 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaats erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmestaat als Unterlage beigefügt werden muß. In dieser Bescheinigung wird gegebenenfalls erwähnt, ob im Ursprungs- oder Herkunftsstaat die Aufnahme beschränkt ist auf die Tätigkeiten der Verteilung von Giftstoffen oder auf die Tätigkeiten der beruflichen Verwendung dieser Stoffe oder ob bestimmte Giftstoffe von den letztgenannten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der in Absatz 2 genannten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit.

Artikel 5

Berechtigen die in den Artikeln 2 und 3 genannten Nachweise und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bescheinigungen im Ursprungs- oder Herkunftsstaat nur zu den Tätigkeiten der Verteilung von Giftstoffen oder den Tätigkeiten der beruflichen Verwendung dieser Stoffe oder schließen sie bestimmte Stoffe von den letztgenannten Tätigkeiten aus, so kann der Aufnahmestaat auf seinem Hoheitsgebiet die gleichen Einschränkungen auferlegen und Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung derjenigen Giftstoffe umfassen, die aus den gleichen aktiven Stoffen bestehen wie die durch die Nachweise und die Bescheinigungen ausgeschlossenen oder entweder direkt oder über die Umwelt ähnliche Gefahren für die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit darstellen, ebenfalls ausschließen.

Artikel 6

Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text wichtiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

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