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Document 31974D0532

74/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)

OJ L 299, 7.11.1974, p. 14–15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1974/532/oj

31974D0532

74/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 299 vom 07/11/1974 S. 0014 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich) (74/532/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1) und Getreidesaatgut (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (3), insbesondere auf die Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (3), insbesondere auf Artikel 22,

auf Antrag Irlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Irland werden eine Reihe von Futterpflanzenarten, Getreidearten und Arten von Öl- und Faserpflanzen üblicherweise nicht angebaut ; ebensowenig wird das Saatgut dieser Arten vermehrt oder in den Verkehr gebracht.

Solange diese Sachlage fortbesteht, erscheint es angebracht, Irland für diese Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Richtlinien zu entbinden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Irland wird von der Verpflichtung entbunden, 1. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, ausgenommen deren Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden:

>PIC FILE= "T9000649"> (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (3)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (4)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

2. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, ausgenommen deren Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden:

>PIC FILE= "T9000652">

3. die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, ausgenommen deren Artikel 13 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden:

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Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

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