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Document 31974D0532
74/532/EEC: Commission Decision of 16 October 1974 exempting Ireland from applying to certain species the Council Directives of 14 June 1966 on the marketing of fodder plant seed and of cereal seed and the Council Directive of 30 June 1969 on the marketing of seed of oil and fibre plants (Only the English text is authentic)
74/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
74/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
OJ L 299, 7.11.1974, p. 14–15
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
74/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 299 vom 07/11/1974 S. 0014 - 0015
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich) (74/532/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1) und Getreidesaatgut (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (3), insbesondere auf die Artikel 23a, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (3), insbesondere auf Artikel 22, auf Antrag Irlands, in Erwägung nachstehender Gründe: In Irland werden eine Reihe von Futterpflanzenarten, Getreidearten und Arten von Öl- und Faserpflanzen üblicherweise nicht angebaut ; ebensowenig wird das Saatgut dieser Arten vermehrt oder in den Verkehr gebracht. Solange diese Sachlage fortbesteht, erscheint es angebracht, Irland für diese Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der einschlägigen Richtlinien zu entbinden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irland wird von der Verpflichtung entbunden, 1. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, ausgenommen deren Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden: >PIC FILE= "T9000649"> (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (3)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (4)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. 2. die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, ausgenommen deren Artikel 14 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden: >PIC FILE= "T9000652"> 3. die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, ausgenommen deren Artikel 13 Absatz 1, auf folgende Arten anzuwenden: >PIC FILE= "T9000653"> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI