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Document 31974L0411

Richtlinie 74/411/EWG des Rates vom 1. August 1974 zur ersten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

OJ L 221, 12.8.1974, p. 17–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 011 P. 39 - 39
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 29 - 29
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 29 - 29
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 004 P. 56 - 56
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 004 P. 56 - 56

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/411/oj

31974L0411

Richtlinie 74/411/EWG des Rates vom 1. August 1974 zur ersten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0017 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0056
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0029


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RICHTLINIE DES RATES

vom 1 . August 1974

zur ersten Änderung der Richtlinie 73/241/EWG zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse

( 74/411/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24 . Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao - und Schokoladeerzeugnisse ( 1 ) sieht vor , daß die Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Richtlinie ihre Rechtsvorschriften , soweit erforderlich , ändern , um der Richtlinie nachzukommen .

Es hat sich gezeigt , daß einige Bestimmungen der genannten Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung zu widersprüchlichen Auslegungen führen können und deshalb genauer abgefasst werden müssen .

Die Kommission hat angekündigt , daß sie in Kürze einen Vorschlag vorlegen wird , der diese Klarstellungen in die Richtlinie einführen soll . Vor Ablauf der obengenannten Frist kann jedoch kein Beschluß mehr ergehen .

Den Mitgliedstaaten soll es daher durch eine Verlängerung dieser Frist ermöglicht werden , bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht die Anpassungen zu berücksichtigen , die festgelegt werden .

Der in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren muß jedoch nicht geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1 . August 1974 erhält Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 73/241/EWG folgende Fassung :

" Vor dem 1 . Januar 1975 ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie auf die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewandt . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 1 . August 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

B . DESTREMAU

( 1 ) ABl . Nr . L 228 vom 16 . 8 . 1973 , S . 23 .

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