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Document 31973L0362

Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße

OJ L 335, 5.12.1973, p. 56–63 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 146 - 153
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 98 - 105
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 98 - 105
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 003 P. 173 - 178
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 003 P. 173 - 178
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/362/oj

31973L0362

Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße

Amtsblatt Nr. L 335 vom 05/12/1973 S. 0056 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0173
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0173
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0098


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . November 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmasse

( 73/362/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von verkörperten Längenmassen durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung für Meßgeräte festgelegt ; gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen Längenmasse genügen müssen , um frei eingeführt , vertrieben und verwendet werden zu können , nachdem sie den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und mit den vorgesehenen Zeichen und Stempeln versehen worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang definierten verkörperten Längenmasse .

Artikel 2

Die Längenmasse , welche die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Längenmassen , die das Zeichen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung tragen , nicht verweigern , untersagen oder beschränken .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . November 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ib FREDERIKSEN

( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

ANHANG

1 . Begriffsbestimmungen

1.1 . Verkörperte Längenmasse , im folgenden Längenmasse genannt , sind Meßgeräte mit Einteilungsmarken , deren Abstände in gesetzlichen Längeneinheiten angegeben sind .

1.2 . Die Nennlänge eines Längenmasses ist die Länge , nach der das Maß bezeichnet wird .

1.3 . Als Begrenzungsmarken gelten die beiden Einteilungsmarken , deren Entfernung voneinander die " Nennlänge " des Masses darstellt .

1.4 . Die Skala des Längenmasses besteht aus den Begrenzungsmarken und den Einteilungsmarken .

1.5 . Ein Längenmaß hat die Bezeichnung :

1.5.1 . - Endmaß , wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Flächen gebildet werden ;

1.5.2 . - Strichmaß , wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Teilstriche , Löcher oder andere Einteilungsmarken gebildet werden ;

1.5.3 . - Strich-Endmaß , wenn eine der Begrenzungsmarken eine Fläche , die andere ein Strich , ein Loch oder eine andere Einteilungsmarke ist .

2 . Werkstoffe

Längenmasse und ihre Hilfsvorrichtungen müssen aus ausreichend dauerhaften , beständigen und unter üblichen Verwendungsbedingungen gegen die Umwelteinfluesse widerstandsfähigen Werkstoffen hergestellt sein .

Die Qualität der verwendeten Werkstoffe muß so sein , daß

2.1 . bei normalen Gebrauch bei Temperaturen , die um nicht mehr als mehr oder weniger 8 * C von der Bezugstemperatur abweichen , die Längenänderungen die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschreiten ;

2.2 . bei Längenmassen , die unter der Wirkung einer bestimmten Zugkraft verwendet werden müssen * eine Änderung dieser Zugkraft um mehr oder weniger 10 % keine Längenänderung hervorruft , die die zulässigen Fehlergrenzen überschreitet .

3 . Konstruktion

3.1 . Längenmasse und ihre Hilfsvorrichtungen müssen ordnungsgemäß und sorgfältig ausgeführt sein .

3.2 . Der Querschnitt der Längenmasse muß nach Form und Abmessungen so beschaffen sein , daß unter den üblichen Gebrauchsbedingungen die Genauigkeit erzielt werden kann , die für die Genauigkeitsklasse der betreffenden Masse vorgesehen ist .

3.3 . Die Endflächen von Endmassen müssen eben sein . Diese Flächen sowie die Strichmarken müssen senkrecht zur Längsachse des Längenmasses angeordnet sein .

3.4 . Die Endflächen von Endmassen oder Strich-Endmassen aus Holz oder anderen Werkstoffen , deren Verschleißfestigkeit geringer als die von Holz ist oder dieser entspricht , müssen in einem verschleiß - und stoßfesten Beschlag bestehen , der mit dem Längenmaß zweckmässig verbunden ist .

3.5 . Hilfsvorrichtungen wie feste oder verstellbare Haken , Ringe , Handgriffe , Plättchen , Spitzen , Lamellen , Aufrollvorrichtungen , Zehntelzeiger , durch die die Benutzung des Masses erleichtert und seine Verwendungsmöglichkeit erweitert wird , sind zulässig , sofern durch sie keine Verwirrung entsteht . Sie sind so auszuführen und anzubringen , daß sie bei normaler Verwendung praktisch keine zusätzliche Messunsicherheit verursachen .

3.6 . Meßbänder müssen so beschaffen sein , daß die Kanten des Bandes , wenn dieses auf einer Ebene ausgespannt ist , geradlinig und parallel sind .

3.7 . Aufrollvorrichtungen für Meßbänder müssen so beschaffen sein , daß sie keine ständige Verspannung des Bandes bewirken .

4 . Einteilung und Bezifferung

4.1 . Die Einteilung und die Bezifferung sind deutlich , gleichmässig , dauerhaft und in der Weise auszuführen , daß eine sichere , einfache und eindeutige Ablesung möglich ist .

4.2 . Die Skalenwerte müssen 1 mal 10n , 2 mal 10n oder 5 mal 10n Metern entsprechen , wobei der Exponent n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist .

Die Skalenwerte dürfen höchstens betragen :

- 1 cm bei Massen mit einer Nennlänge bis zu 2 m ,

- 10 cm bei Massen mit einer Nennlänge von mehr als 2 m bzw . weniger als 10 m ,

- 20 cm bei Massen mit einer Nennlänge von mindestens 10 m bzw . weniger als 50 m ,

- 50 cm bei Massen mit einer Nennlänge von 50 m und darüber .

Diese Werte können für bestimmte Anwendungen überschritten werden , die jedoch bei der Einreichung des Bauart-Zulassungsantrags zu begründen und auf dem Maß anzugeben sind .

4.3 . Bestehen die Einteilungsmarken aus Strichen , so müssen diese geradlinig und senkrecht zur Achse des Längenmasses angeordnet sein und unter sich die gleiche und in der Länge konstante Breite besitzen . Die Strichlänge muß der Masseinheit entsprechen . Die Striche sind so auszuführen , daß eine deutliche und klare Skala entsteht und durch die Strichbreite keine Messunsicherheit verursacht wird .

4.4 . Bestimmte Skalenabschnitte , namentlich an den Enden eines Längenmasses , können in Dezimale des durch die gesamte Meßlänge gegebenen Skalenwerts unterteilt sein . In diesem Fall kann die Strichbreite innerhalb der Bereiche der kleineren Skalenwerte geringer sein als im übrigen Teil des Längenmasses .

4.5 . Die Einteilungsmarken können auch die Form von Löchern haben , wenn der Skalenwert mindestens 1 Zentimeter beträgt , bzw . eine andere Form , wenn der Skalenwert mindestens 1 Dezimeter beträgt , vorausgesetzt , daß mit diesen Einteilungsmarken eine ausreichend genaue Ablesung entsprechend der Genauigkeitsklasse des Längenmasses gewährleistet ist .

4.6 . Die Bezifferung kann fortlaufend angeordnet sein oder sich wiederholen . Im Falle der Nummer 4.4 kann die Bezifferung in den Bereichen der kleineren Skalenwerte von der Bezifferung des übrigen Längenmasses abweichen . Anordnung , Grösse , Form , Farbe und Kontrast der Ziffern sind der Skaleneinteilung und den ihnen zugeordneten Einteilungsmarken anzupassen .

Unabhängig von der Grösse der in Nummer 4.2 festgelegten Skalenwerte sind die Einteilungsmarken ohne Angabe des entsprechenden Kurzzeichens nach Metern , Dezimetern , Zentimetern oder Millimetern zu beziffern .

Die Anzahl der bezifferten Einteilungsmarken muß eine eindeutige Ablesung ermöglichen .

Wenn die Bezifferung nicht nach Metern erfolgt , können die Metern entsprechenden Einteilungsmarken dennoch nach Metern beziffert werden . In diesem Fall steht hinter der Bezifferung der Metermarken das Zeichen m .

Desgleichen kann vor den anderen Einteilungsmarken die vorangehende Meterzahl angegeben werden .

Entspricht der Skalenwert einer Strichskala der Grösse 2 mal 10n Meter und beträgt er nicht weniger als 2 Zentimeter , so müssen alle Einteilungsmarken beziffert sein .

4.7 . Bei Längenmassen mit mehreren Skalen können die Skaleneinteilungen verschieden sein , und die Bezifferung kann jeweils in derselben oder in entgegengesetzter Richtung verlaufen .

5 . Nennlänge

5.1 . Die Nennlänge der Längenmasse muß einen der nachstehenden Werte haben : 0,5 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 m oder ein ganzes Vielfaches von 5 m .

5.2 . Andere Werte können jedoch zugelassen werden , wenn im Bauart-Zulassungsantrag die Notwendigkeit der Verwendung einer bestimmten Nennlänge begründet und der besondere Verwendungszweck auf dem Längenmaß angegeben wird .

5.3 . Bestimmte Nennlängen der Nummern 5.1 sind für die unter Nummer 9.4.2 aufgeführten Längenmasse nicht zulässig .

6 . Aufschriften

6.1 . Längenmasse bedürfen folgender Aufschriften :

6.1.1 . Obligatorisch in allen Fällen :

6.1.1.1 . Nennlänge ,

6.1.1.2 . Herstellerzeichen oder Firmenname ,

6.1.1.3 . Kennzahl der Genauigkeitsklasse : I , II oder III ,

6.1.1.4 . Zeichen der EWG-Bauartzulassung .

6.1.2 . Obligatorisch in bestimmten Fällen :

6.1.2.1 . Bezugstemperatur , wenn diese von 20 * C abweicht ,

6.1.2.2 . Zugkraft ,

6.1.2.3 . besonderer Verwendungszweck des Längenmasses gemäß den Nummern 4.2 und 5.2 .

6.2 . Nennlänge , Zugkraft und Bezugstemperatur sind in den gemäß der Richtlinie des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 1 ) zugelassenen Masseinheiten bzw . in Vielfachen oder Dezimalen dieser Einheiten , gefolgt von dem entsprechenden gesetzlichen Kurzzeichen , auszudrücken .

6.3 . Alle diese Aufschriften sind in sichtbarer und lesbarer Weise am Anfang des Längenmasses anzubringen .

6.4 . Gegebenenfalls kann unter der ausschließlichen Verantwortung des Herstellers der lineare thermische Ausdehnungsköffizient des Werkstoffes in der Form : a = ... angegeben sein .

6.5 . Ferner können auf den Längenmassen alle sonstigen Angaben nichtmesstechnischer Art gemacht werden , die auf Grund anderweitiger Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zugelassen sind .

6.6 . Nicht codierte Aufschriften sind in den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten abzufassen , für die die Masse bestimmt sind .

6.7 . Reklameaufschriften auf einem Längenmaß sind unter der Bedingung zulässig , daß sie an einer der Nummer 6.8 entsprechenden Stelle angebracht werden .

6.8 . Die Aufschriften , einschließlich Reklameaufschriften , müssen so angeordnet sein , daß sie die Verwendung des Gerätes als Längenmaß in keiner Weise behindern . Die obligatorischen Aufschriften - mit Ausnahme des Zeichens der EWG-Bauartzulassung - und die Stelle der Reklameaufschriften müssen auf dem bei der EWG-Bauartzulassung vorgelegten Muster angegeben sein .

7 . Fehlergrenzen

7.1 . Die in dieser Richtlinie definierten Längenmasse werden entsprechend ihrer Genauigkeit in drei Klassen mit den Kennzahlen I , II und III eingeteilt .

Für die Ersteichung der Längenmasse werden die Plus-Minus-Fehlergrenzen für die Nennlänge sowie für den Abstand zwischen zwei beliebigen Einteilungsmarken eines Längenmasses unter Zugrundelegung der gemessenen Länge durch die Formel ( a + b L ) Millimeter ausgedrückt , wobei

- L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in Metern ist ,

- a und b Koeffizienten sind , die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle festgelegt sind :

Genauigkeitsklasse * a * b *

I * 0,1 * 0,1 *

II * 0,3 * 0,2 *

III * 0,6 * 0,4 *

7.2 . Die Plus-Minus-Fehlergrenze für die Länge des Intervalls zwischen den Mitten zweier aufeinanderfolgender Einteilungsmarken sowie die höchstzulässige Abweichung zwischen der Grösse i zweier aufeinanderfolgender Intervalle sind jedoch für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle festgesetzt :

Grösse i des betreffenden Intervalls * Fehlergrenze oder höchstzulässige Abweichung in mm für die jeweilige Genauigkeitsklasse *

* I * II * III *

i * 1 mm * 0,1 * 0,2 * 0,3 *

1 mm < i * 1 cm * 0,2 * 0,4 * 0,6 *

1 cm < i * 1 dm * 0,3 * 0,5 * 0,9 *

7.3 . Ferner wird bei Endmassen oder Strich-Endmassen die Plus-Minus-Fehlergrenze , bezogen auf die Länge des letzten Intervalls , das durch das eine Ende des Längenmasses begrenzt ist , um folgende Werte erhöht :

- 0,1 mm bei Längenmassen der Klasse I ,

- 0,2 mm bei Längenmassen der Klasse II ,

- 0,3 mm bei Längenmassen der Klasse III .

7.4 . Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen für die Ersteichung gemäß der Nummer 7.1 .

7.5 . Die Fehlergrenzen gelten unter folgenden Bezugsbedingungen :

7.5.1 . Die Bezugstemperatur beträgt in der Regel 20 * C . Bei bestimmten Längenmassen , wie sie unter Nummer 9 angegeben sind , kann jedoch ausnahmsweise eine andere Bezugstemperatur zugrunde gelegt werden .

7.5.2 . Längenmasse , für die eine Zugkraft gemäß Nummer 9 vorgeschrieben ist , werden geprüft , indem sie über die ganze Länge mit der auf dem Längenmaß angegebenen Zugkraft auf einer horizontalen Fläche ohne wesentliche Reibung ausgespannt werden .

8 . Eichzeichen

Längenmasse müssen so beschaffen sein , daß die Eichzeichen , die in der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren über Meßgeräte vorgeschrieben sind , angebracht werden können . Hierfür ist eine freie Stelle am Anfang des Längenmasses vorzusehen .

9 . Verschiedene Arten von Längenmassen , die unter die Richtlinie fallen

9.1 . Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff als Endmasse , Strichmasse oder Strich-Endmasse :

Nennlänge zwischen 0,5 und 50 Metern .

Die Zugkraft , in der Grössenordnung von 20 N , ist anzugeben .

Die freien Enden von Endmassen oder Strich-Endmassen müssen mit verschleißfesten Beschlägen versehen sein .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I , II oder III .

9.2 . Starre oder halbstarre Längenmasse aus einem Stück , aus Metall oder anderen Werkstoffen ( für normale Meßzwecke ) :

Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse II .

9.3 . Gliedermaßstäbe aus Metall oder anderen Werkstoffen :

Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern .

Die einzelnen Glieder müssen unter sich gleiche Achsabstände haben .

Ihre gelenkige Verbindung und die Sicherung ihrer gestreckten Lage müssen durch eine wirksame Einrichtung gewährleistet sein , deren Konstruktion an der Gelenkstelle keinen zusätzlichen Fehler von über 0,3 mm bei Längenmassen der Genauigkeitsklassen I und II bzw . 0,5 mm bei Längenmassen der Genauigkeitsklasse III hervorrufen darf .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I , II oder III .

9.4 . Stahlmeßbänder

9.4.1 . Kleine Endmasse , Strichmasse oder Strich-Endmasse als Rollmeßbänder :

Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern .

Diese Längenmasse können in einem Gehäuse untergebracht sein , von dem insbesondere für die Ermittlung von Innenmassen ein Aussenmaß des Gehäuses in der Meßlänge enthalten sein kann .

Das freie Ende dieser Längenmasse ist mit einem Haken oder einem festen oder verschiebbaren Anschlag versehen .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II .

9.4.2 . Grosse Endmasse oder Strichmasse für die Messung von Längen , die über die Nennlänge des Masses hinausgehen :

Nennlänge : 5 , 10 , 20 , 50 , 100 oder 200 Meter .

Die Zugkraft - in der Grössenordnung von 50 N - ist auf dem Längenmaß anzugeben .

Diese Längenmasse sind an beiden Enden mit Handgriffen oder Ringen zu versehen .

Liegen die Handgriffe innerhalb der Nennlänge , so müssen sie so konstruiert sein , daß durch ihre gelenkige Verbindung keine Messunsicherheit entsteht .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II .

9.4.3 . Grosse Strichmasse oder Strich-Endmasse als Rollmeßbänder , die nicht für Übertragungsmessungen bestimmt sind :

Nennlänge zwischen 5 und 100 Metern .

Die Zugkraft in der Grössenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben .

Das freie Ende muß einen Handgriff oder einen Ring tragen , der nicht innerhalb der Nennlänge liegt .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II .

9.4.4 . Strich-Endmasse mit Spanngewicht zum Peilen von Flüssigkeitshöhen :

Nennlänge zwischen 5 und 50 Metern .

Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 * C abweichen .

Die Zugkraft ist auf dem Längenmaß anzugeben . Sie ist gleich dem mit einer Massangabe versehenen Spanngewicht .

Die Begrenzungsmarke am Anfang der Skala ist durch die Grundfläche eines Spanngewichts geeigneter Form gegeben , das ausreicht , um dem Band die richtige Spannung zu verleihen ; es muß aus einem Werkstoff bestehen , der bei etwaigen Stössen keine Funken erzeugt .

Das Spanngewicht ist am Meßband fest oder abnehmbar zu befestigen , wobei durch die Befestigung oder die gelenkige Verbindung keinerlei Messunsicherheit entstehen darf .

Die Stricheinteilung erfolgt nach Millimetern über die ganze Bandlänge und erstreckt sich bis über eine ebene Seitenfläche des Spanngewichts .

Das andere Ende des Masses kann mit einer Aufrollvorrichtung versehen sein .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II .

Die Fehlergrenze bei dem gesamten in Gebrauchsstellung befindlichen Gerät mit dem Spanngewicht ist jedoch in keinem Fall kleiner als 0,6 mm .

9.5 . Längenmasse aus Metall , aus einem Stück , für Präzisionsarbeiten :

- starre oder halbstarre Längenmasse ( Nennlänge zwischen 0,5 und 5 m ) ( Verwendung hauptsächlich als Peilstäbe ) ,

- flexible Längenmasse ( Nennlänge zwischen 1 und 200 m ) .

Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 * C abweichen .

Die Enden von Peilstäben sind mit einem stoß - und verschleißfesten Fuß oder Beschlag zu versehen .

Bei Rollmeßbändern kann das freie Ende mit einem Ring , einem Handgriff oder einem Haken versehen sein , der nicht innerhalb der Nennlänge liegen darf .

Die Zugkraft - in der Grössenordnung von 50 N - ist auf flexiblen Meßbändern anzugeben .

Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II .

( 1 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

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