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Document 31973L0362
Council Directive 73/362/EEC of 19 November 1973 on the approximation of the laws of the Member States relating to material measures of length
Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße
Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße
OJ L 335, 5.12.1973, p. 56–63
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 146 - 153
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 98 - 105
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 98 - 105
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 003 P. 173 - 178
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 003 P. 173 - 178
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 002 P. 19 - 26
No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022
Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße
Amtsblatt Nr. L 335 vom 05/12/1973 S. 0056 - 0063
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0173
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0173
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0098
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 19 . November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmasse ( 73/362/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von verkörperten Längenmassen durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen . Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung für Meßgeräte festgelegt ; gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen Längenmasse genügen müssen , um frei eingeführt , vertrieben und verwendet werden zu können , nachdem sie den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und mit den vorgesehenen Zeichen und Stempeln versehen worden sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die im Anhang definierten verkörperten Längenmasse . Artikel 2 Die Längenmasse , welche die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Längenmassen , die das Zeichen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung tragen , nicht verweigern , untersagen oder beschränken . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 19 . November 1973 . Im Namen des Rates Der Präsident Ib FREDERIKSEN ( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 . ANHANG 1 . Begriffsbestimmungen 1.1 . Verkörperte Längenmasse , im folgenden Längenmasse genannt , sind Meßgeräte mit Einteilungsmarken , deren Abstände in gesetzlichen Längeneinheiten angegeben sind . 1.2 . Die Nennlänge eines Längenmasses ist die Länge , nach der das Maß bezeichnet wird . 1.3 . Als Begrenzungsmarken gelten die beiden Einteilungsmarken , deren Entfernung voneinander die " Nennlänge " des Masses darstellt . 1.4 . Die Skala des Längenmasses besteht aus den Begrenzungsmarken und den Einteilungsmarken . 1.5 . Ein Längenmaß hat die Bezeichnung : 1.5.1 . - Endmaß , wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Flächen gebildet werden ; 1.5.2 . - Strichmaß , wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Teilstriche , Löcher oder andere Einteilungsmarken gebildet werden ; 1.5.3 . - Strich-Endmaß , wenn eine der Begrenzungsmarken eine Fläche , die andere ein Strich , ein Loch oder eine andere Einteilungsmarke ist . 2 . Werkstoffe Längenmasse und ihre Hilfsvorrichtungen müssen aus ausreichend dauerhaften , beständigen und unter üblichen Verwendungsbedingungen gegen die Umwelteinfluesse widerstandsfähigen Werkstoffen hergestellt sein . Die Qualität der verwendeten Werkstoffe muß so sein , daß 2.1 . bei normalen Gebrauch bei Temperaturen , die um nicht mehr als mehr oder weniger 8 * C von der Bezugstemperatur abweichen , die Längenänderungen die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschreiten ; 2.2 . bei Längenmassen , die unter der Wirkung einer bestimmten Zugkraft verwendet werden müssen * eine Änderung dieser Zugkraft um mehr oder weniger 10 % keine Längenänderung hervorruft , die die zulässigen Fehlergrenzen überschreitet . 3 . Konstruktion 3.1 . Längenmasse und ihre Hilfsvorrichtungen müssen ordnungsgemäß und sorgfältig ausgeführt sein . 3.2 . Der Querschnitt der Längenmasse muß nach Form und Abmessungen so beschaffen sein , daß unter den üblichen Gebrauchsbedingungen die Genauigkeit erzielt werden kann , die für die Genauigkeitsklasse der betreffenden Masse vorgesehen ist . 3.3 . Die Endflächen von Endmassen müssen eben sein . Diese Flächen sowie die Strichmarken müssen senkrecht zur Längsachse des Längenmasses angeordnet sein . 3.4 . Die Endflächen von Endmassen oder Strich-Endmassen aus Holz oder anderen Werkstoffen , deren Verschleißfestigkeit geringer als die von Holz ist oder dieser entspricht , müssen in einem verschleiß - und stoßfesten Beschlag bestehen , der mit dem Längenmaß zweckmässig verbunden ist . 3.5 . Hilfsvorrichtungen wie feste oder verstellbare Haken , Ringe , Handgriffe , Plättchen , Spitzen , Lamellen , Aufrollvorrichtungen , Zehntelzeiger , durch die die Benutzung des Masses erleichtert und seine Verwendungsmöglichkeit erweitert wird , sind zulässig , sofern durch sie keine Verwirrung entsteht . Sie sind so auszuführen und anzubringen , daß sie bei normaler Verwendung praktisch keine zusätzliche Messunsicherheit verursachen . 3.6 . Meßbänder müssen so beschaffen sein , daß die Kanten des Bandes , wenn dieses auf einer Ebene ausgespannt ist , geradlinig und parallel sind . 3.7 . Aufrollvorrichtungen für Meßbänder müssen so beschaffen sein , daß sie keine ständige Verspannung des Bandes bewirken . 4 . Einteilung und Bezifferung 4.1 . Die Einteilung und die Bezifferung sind deutlich , gleichmässig , dauerhaft und in der Weise auszuführen , daß eine sichere , einfache und eindeutige Ablesung möglich ist . 4.2 . Die Skalenwerte müssen 1 mal 10n , 2 mal 10n oder 5 mal 10n Metern entsprechen , wobei der Exponent n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist . Die Skalenwerte dürfen höchstens betragen : - 1 cm bei Massen mit einer Nennlänge bis zu 2 m , - 10 cm bei Massen mit einer Nennlänge von mehr als 2 m bzw . weniger als 10 m , - 20 cm bei Massen mit einer Nennlänge von mindestens 10 m bzw . weniger als 50 m , - 50 cm bei Massen mit einer Nennlänge von 50 m und darüber . Diese Werte können für bestimmte Anwendungen überschritten werden , die jedoch bei der Einreichung des Bauart-Zulassungsantrags zu begründen und auf dem Maß anzugeben sind . 4.3 . Bestehen die Einteilungsmarken aus Strichen , so müssen diese geradlinig und senkrecht zur Achse des Längenmasses angeordnet sein und unter sich die gleiche und in der Länge konstante Breite besitzen . Die Strichlänge muß der Masseinheit entsprechen . Die Striche sind so auszuführen , daß eine deutliche und klare Skala entsteht und durch die Strichbreite keine Messunsicherheit verursacht wird . 4.4 . Bestimmte Skalenabschnitte , namentlich an den Enden eines Längenmasses , können in Dezimale des durch die gesamte Meßlänge gegebenen Skalenwerts unterteilt sein . In diesem Fall kann die Strichbreite innerhalb der Bereiche der kleineren Skalenwerte geringer sein als im übrigen Teil des Längenmasses . 4.5 . Die Einteilungsmarken können auch die Form von Löchern haben , wenn der Skalenwert mindestens 1 Zentimeter beträgt , bzw . eine andere Form , wenn der Skalenwert mindestens 1 Dezimeter beträgt , vorausgesetzt , daß mit diesen Einteilungsmarken eine ausreichend genaue Ablesung entsprechend der Genauigkeitsklasse des Längenmasses gewährleistet ist . 4.6 . Die Bezifferung kann fortlaufend angeordnet sein oder sich wiederholen . Im Falle der Nummer 4.4 kann die Bezifferung in den Bereichen der kleineren Skalenwerte von der Bezifferung des übrigen Längenmasses abweichen . Anordnung , Grösse , Form , Farbe und Kontrast der Ziffern sind der Skaleneinteilung und den ihnen zugeordneten Einteilungsmarken anzupassen . Unabhängig von der Grösse der in Nummer 4.2 festgelegten Skalenwerte sind die Einteilungsmarken ohne Angabe des entsprechenden Kurzzeichens nach Metern , Dezimetern , Zentimetern oder Millimetern zu beziffern . Die Anzahl der bezifferten Einteilungsmarken muß eine eindeutige Ablesung ermöglichen . Wenn die Bezifferung nicht nach Metern erfolgt , können die Metern entsprechenden Einteilungsmarken dennoch nach Metern beziffert werden . In diesem Fall steht hinter der Bezifferung der Metermarken das Zeichen m . Desgleichen kann vor den anderen Einteilungsmarken die vorangehende Meterzahl angegeben werden . Entspricht der Skalenwert einer Strichskala der Grösse 2 mal 10n Meter und beträgt er nicht weniger als 2 Zentimeter , so müssen alle Einteilungsmarken beziffert sein . 4.7 . Bei Längenmassen mit mehreren Skalen können die Skaleneinteilungen verschieden sein , und die Bezifferung kann jeweils in derselben oder in entgegengesetzter Richtung verlaufen . 5 . Nennlänge 5.1 . Die Nennlänge der Längenmasse muß einen der nachstehenden Werte haben : 0,5 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 m oder ein ganzes Vielfaches von 5 m . 5.2 . Andere Werte können jedoch zugelassen werden , wenn im Bauart-Zulassungsantrag die Notwendigkeit der Verwendung einer bestimmten Nennlänge begründet und der besondere Verwendungszweck auf dem Längenmaß angegeben wird . 5.3 . Bestimmte Nennlängen der Nummern 5.1 sind für die unter Nummer 9.4.2 aufgeführten Längenmasse nicht zulässig . 6 . Aufschriften 6.1 . Längenmasse bedürfen folgender Aufschriften : 6.1.1 . Obligatorisch in allen Fällen : 6.1.1.1 . Nennlänge , 6.1.1.2 . Herstellerzeichen oder Firmenname , 6.1.1.3 . Kennzahl der Genauigkeitsklasse : I , II oder III , 6.1.1.4 . Zeichen der EWG-Bauartzulassung . 6.1.2 . Obligatorisch in bestimmten Fällen : 6.1.2.1 . Bezugstemperatur , wenn diese von 20 * C abweicht , 6.1.2.2 . Zugkraft , 6.1.2.3 . besonderer Verwendungszweck des Längenmasses gemäß den Nummern 4.2 und 5.2 . 6.2 . Nennlänge , Zugkraft und Bezugstemperatur sind in den gemäß der Richtlinie des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 1 ) zugelassenen Masseinheiten bzw . in Vielfachen oder Dezimalen dieser Einheiten , gefolgt von dem entsprechenden gesetzlichen Kurzzeichen , auszudrücken . 6.3 . Alle diese Aufschriften sind in sichtbarer und lesbarer Weise am Anfang des Längenmasses anzubringen . 6.4 . Gegebenenfalls kann unter der ausschließlichen Verantwortung des Herstellers der lineare thermische Ausdehnungsköffizient des Werkstoffes in der Form : a = ... angegeben sein . 6.5 . Ferner können auf den Längenmassen alle sonstigen Angaben nichtmesstechnischer Art gemacht werden , die auf Grund anderweitiger Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zugelassen sind . 6.6 . Nicht codierte Aufschriften sind in den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten abzufassen , für die die Masse bestimmt sind . 6.7 . Reklameaufschriften auf einem Längenmaß sind unter der Bedingung zulässig , daß sie an einer der Nummer 6.8 entsprechenden Stelle angebracht werden . 6.8 . Die Aufschriften , einschließlich Reklameaufschriften , müssen so angeordnet sein , daß sie die Verwendung des Gerätes als Längenmaß in keiner Weise behindern . Die obligatorischen Aufschriften - mit Ausnahme des Zeichens der EWG-Bauartzulassung - und die Stelle der Reklameaufschriften müssen auf dem bei der EWG-Bauartzulassung vorgelegten Muster angegeben sein . 7 . Fehlergrenzen 7.1 . Die in dieser Richtlinie definierten Längenmasse werden entsprechend ihrer Genauigkeit in drei Klassen mit den Kennzahlen I , II und III eingeteilt . Für die Ersteichung der Längenmasse werden die Plus-Minus-Fehlergrenzen für die Nennlänge sowie für den Abstand zwischen zwei beliebigen Einteilungsmarken eines Längenmasses unter Zugrundelegung der gemessenen Länge durch die Formel ( a + b L ) Millimeter ausgedrückt , wobei - L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in Metern ist , - a und b Koeffizienten sind , die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle festgelegt sind : Genauigkeitsklasse * a * b * I * 0,1 * 0,1 * II * 0,3 * 0,2 * III * 0,6 * 0,4 * 7.2 . Die Plus-Minus-Fehlergrenze für die Länge des Intervalls zwischen den Mitten zweier aufeinanderfolgender Einteilungsmarken sowie die höchstzulässige Abweichung zwischen der Grösse i zweier aufeinanderfolgender Intervalle sind jedoch für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle festgesetzt : Grösse i des betreffenden Intervalls * Fehlergrenze oder höchstzulässige Abweichung in mm für die jeweilige Genauigkeitsklasse * * I * II * III * i * 1 mm * 0,1 * 0,2 * 0,3 * 1 mm < i * 1 cm * 0,2 * 0,4 * 0,6 * 1 cm < i * 1 dm * 0,3 * 0,5 * 0,9 * 7.3 . Ferner wird bei Endmassen oder Strich-Endmassen die Plus-Minus-Fehlergrenze , bezogen auf die Länge des letzten Intervalls , das durch das eine Ende des Längenmasses begrenzt ist , um folgende Werte erhöht : - 0,1 mm bei Längenmassen der Klasse I , - 0,2 mm bei Längenmassen der Klasse II , - 0,3 mm bei Längenmassen der Klasse III . 7.4 . Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen für die Ersteichung gemäß der Nummer 7.1 . 7.5 . Die Fehlergrenzen gelten unter folgenden Bezugsbedingungen : 7.5.1 . Die Bezugstemperatur beträgt in der Regel 20 * C . Bei bestimmten Längenmassen , wie sie unter Nummer 9 angegeben sind , kann jedoch ausnahmsweise eine andere Bezugstemperatur zugrunde gelegt werden . 7.5.2 . Längenmasse , für die eine Zugkraft gemäß Nummer 9 vorgeschrieben ist , werden geprüft , indem sie über die ganze Länge mit der auf dem Längenmaß angegebenen Zugkraft auf einer horizontalen Fläche ohne wesentliche Reibung ausgespannt werden . 8 . Eichzeichen Längenmasse müssen so beschaffen sein , daß die Eichzeichen , die in der Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren über Meßgeräte vorgeschrieben sind , angebracht werden können . Hierfür ist eine freie Stelle am Anfang des Längenmasses vorzusehen . 9 . Verschiedene Arten von Längenmassen , die unter die Richtlinie fallen 9.1 . Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff als Endmasse , Strichmasse oder Strich-Endmasse : Nennlänge zwischen 0,5 und 50 Metern . Die Zugkraft , in der Grössenordnung von 20 N , ist anzugeben . Die freien Enden von Endmassen oder Strich-Endmassen müssen mit verschleißfesten Beschlägen versehen sein . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I , II oder III . 9.2 . Starre oder halbstarre Längenmasse aus einem Stück , aus Metall oder anderen Werkstoffen ( für normale Meßzwecke ) : Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse II . 9.3 . Gliedermaßstäbe aus Metall oder anderen Werkstoffen : Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern . Die einzelnen Glieder müssen unter sich gleiche Achsabstände haben . Ihre gelenkige Verbindung und die Sicherung ihrer gestreckten Lage müssen durch eine wirksame Einrichtung gewährleistet sein , deren Konstruktion an der Gelenkstelle keinen zusätzlichen Fehler von über 0,3 mm bei Längenmassen der Genauigkeitsklassen I und II bzw . 0,5 mm bei Längenmassen der Genauigkeitsklasse III hervorrufen darf . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I , II oder III . 9.4 . Stahlmeßbänder 9.4.1 . Kleine Endmasse , Strichmasse oder Strich-Endmasse als Rollmeßbänder : Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern . Diese Längenmasse können in einem Gehäuse untergebracht sein , von dem insbesondere für die Ermittlung von Innenmassen ein Aussenmaß des Gehäuses in der Meßlänge enthalten sein kann . Das freie Ende dieser Längenmasse ist mit einem Haken oder einem festen oder verschiebbaren Anschlag versehen . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II . 9.4.2 . Grosse Endmasse oder Strichmasse für die Messung von Längen , die über die Nennlänge des Masses hinausgehen : Nennlänge : 5 , 10 , 20 , 50 , 100 oder 200 Meter . Die Zugkraft - in der Grössenordnung von 50 N - ist auf dem Längenmaß anzugeben . Diese Längenmasse sind an beiden Enden mit Handgriffen oder Ringen zu versehen . Liegen die Handgriffe innerhalb der Nennlänge , so müssen sie so konstruiert sein , daß durch ihre gelenkige Verbindung keine Messunsicherheit entsteht . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II . 9.4.3 . Grosse Strichmasse oder Strich-Endmasse als Rollmeßbänder , die nicht für Übertragungsmessungen bestimmt sind : Nennlänge zwischen 5 und 100 Metern . Die Zugkraft in der Grössenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben . Das freie Ende muß einen Handgriff oder einen Ring tragen , der nicht innerhalb der Nennlänge liegt . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II . 9.4.4 . Strich-Endmasse mit Spanngewicht zum Peilen von Flüssigkeitshöhen : Nennlänge zwischen 5 und 50 Metern . Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 * C abweichen . Die Zugkraft ist auf dem Längenmaß anzugeben . Sie ist gleich dem mit einer Massangabe versehenen Spanngewicht . Die Begrenzungsmarke am Anfang der Skala ist durch die Grundfläche eines Spanngewichts geeigneter Form gegeben , das ausreicht , um dem Band die richtige Spannung zu verleihen ; es muß aus einem Werkstoff bestehen , der bei etwaigen Stössen keine Funken erzeugt . Das Spanngewicht ist am Meßband fest oder abnehmbar zu befestigen , wobei durch die Befestigung oder die gelenkige Verbindung keinerlei Messunsicherheit entstehen darf . Die Stricheinteilung erfolgt nach Millimetern über die ganze Bandlänge und erstreckt sich bis über eine ebene Seitenfläche des Spanngewichts . Das andere Ende des Masses kann mit einer Aufrollvorrichtung versehen sein . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II . Die Fehlergrenze bei dem gesamten in Gebrauchsstellung befindlichen Gerät mit dem Spanngewicht ist jedoch in keinem Fall kleiner als 0,6 mm . 9.5 . Längenmasse aus Metall , aus einem Stück , für Präzisionsarbeiten : - starre oder halbstarre Längenmasse ( Nennlänge zwischen 0,5 und 5 m ) ( Verwendung hauptsächlich als Peilstäbe ) , - flexible Längenmasse ( Nennlänge zwischen 1 und 200 m ) . Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 * C abweichen . Die Enden von Peilstäben sind mit einem stoß - und verschleißfesten Fuß oder Beschlag zu versehen . Bei Rollmeßbändern kann das freie Ende mit einem Ring , einem Handgriff oder einem Haken versehen sein , der nicht innerhalb der Nennlänge liegen darf . Die Zugkraft - in der Grössenordnung von 50 N - ist auf flexiblen Meßbändern anzugeben . Diese Längenmasse gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II . ( 1 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .