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Document 31973L0103

Richtlinie 73/103/EWG des Rates vom 28. April 1973 zur Änderung der Richtlinie vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

OJ L 124, 10.5.1973, p. 17–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 009 P. 176 - 178

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/1984; Stillschweigend aufgehoben durch 31984L0587

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/103/oj

31973L0103

Richtlinie 73/103/EWG des Rates vom 28. April 1973 zur Änderung der Richtlinie vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 124 vom 10/05/1973 S. 0017 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0176


RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1973 zur Änderung der Richtlinie vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (73/103/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es hat sich herausgestellt, daß in dem Text der Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1) grundlegende Begriffe ungenau festgelegt sind und daß somit eine Änderung erforderlich ist.

In den Anhängen zur vorgenannten Richtlinie werden die erlaubten Zusatzstoffe für die Tierernährung aufgeführt ; die fortschreitende Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf diesem Gebiet erfordert die rasche Anpassung der erwähnten Anhänge ; diese Anpassungen sind im wesentlichen technischer Art ; das in der genannten Richtlinie vorgesehene Verfahren scheint dem Wesen und der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen nicht zu entsprechen ; es ist daher angebracht, die Änderungen der Anhänge durch ein geeigneteres Verfahren zu erleichtern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie vom 23. November 1970 wird wie folgt geändert: 1. Die Worte "veevöding", "veevöders" und "veevöder" im Titel, in den Erwägungsgründen und im Inhaltsteil des niederländischen Wortlauts der Richtlinie werden durch die Worte "diervöding", "diervöders" bzw. "diervöder" ersetzt ; ausgenommen ist Artikel 2 Buchstabe f), in dem das Wort "veevöders" durch das Wort "mengvöders" ersetzt wird.

2. In Artikel 2 Buchstabe f) werden die Worte "für die industrielle Herstellung" durch die Worte "zur Lieferung an anerkannte Hersteller" ersetzt ; in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) wird vor dem Wort "Hersteller" das Wort "anerkannte" eingefügt.

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach den Worten "auf Alleinfuttermittel" der Nebensatz "soweit in diesem Anhang keine Sonderbestimmungen vorgesehen sind" hinzugefügt.

4. Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Coccidiostatica und andere Arzneimittel (Anhang I Teil D und Anhang II Teil B) dürfen, soweit sie ähnliche Wirkung haben, nicht untereinander gemischt werden, es sei denn, daß es sich um eine bereits in diesen Anhängen vorgesehene Mischung handelt." (1)ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

5. In Artikel 3 Absatz 7 wird der Stoff "E 711" gestrichen.

6. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird das Wort "ausgewachsene" gestrichen ; ferner werden die Worte "von Harnstoff" durch die Worte "von nicht eiweißhaltigen Stickstoffverbindungen" ersetzt.

7. In Artikel 5 wird der letzte, mit den Worten "Die Kommission" beginnende Satz gestrichen.

8. In Artikel 6 Absatz 1 wird der Text des zweiten Gedankenstrichs gestrichen.

9. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdende Änderungen der Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 16a vorgenommen."

10. Die Einleitung von Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für Änderungen des Anhangs I gelten folgende Grundsätze:"

11. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Zusatzstoffs oder sein festgelegter Hoechstgehalt in Futtermitteln eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen kann, so kann der Mitgliedstaat die Genehmigung für die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Futtermitteln vorübergehend aussetzen oder den festgelegten Hoechstgehalt verringern. Der Mitgliedstaat teilt die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 16b wird sofort entschieden, ob Anhang I zu ändern ist. Solange der Rat oder, nach dem vorgenannten Verfahren, die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten."

12. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "und an Spurenelementen (Anhang I Teil I) "im Einleitungssatz sowie die Worte "oder Spurenelementen" unter Buchstabe b) gestrichen.

13. Es werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 16a

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 16b

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um in der in Artikel 17 der Richtlinie vom 23. November 1970 vorgesehenen Frist der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LAVENS

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