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Document 31971L0320

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

OJ L 202, 6.9.1971, p. 37–74 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(III) P. 666 - 699
English special edition: Series I Volume 1971(III) P. 746 - 783
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 176 - 213
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 53 - 90
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 53 - 90
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 002 P. 38 - 74
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 002 P. 38 - 74
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 163 - 200
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 001 P. 131 - 172
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 001 P. 131 - 172
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 001 P. 5 - 8

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/320/oj

31971L0320

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

Amtsblatt Nr. L 202 vom 06/09/1971 S. 0037 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0038
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0666
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0038
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0746 - 0783
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0176
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0053
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0053


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (71/320/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung folgender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

Die harmonisierten Vorschriften sollen die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Territorium der Gemeinschaft gewährleisten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten unter eine der nachstehenden internationalen Klassen fallenden Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger: a) Klasse M : Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern oder mit 3 Rädern und einem Gesamtgewicht, das 1 t überschreitet: - Klasse M1 : Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die ausser dem Führersitz über höchstens 8 Sitzplätze verfügen;

- Klasse M2 : Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die ausser dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 5 t nicht übersteigt;

- Klasse M3 : Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die ausser dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 5 t übersteigt;

b) Klasse N : Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern oder 3 Rädern und einem Gesamtgewicht, das 1 t übersteigt: - Klasse N1 : Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt;

- Klasse N2 : Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 12 t beträgt;

- Klasse N3 : Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 12 t übersteigt;

c) Klasse O : Anhänger (einschließlich Sattelanhänger): - Klasse O1 : Anhänger, deren Gesamtgewicht 0,75 t nicht übersteigt;

- Klasse O2 : Anhänger, deren Gesamtgewicht 0,75 t übersteigt, aber nicht mehr als 3,5 t beträgt;

- Klasse O3 : Anhänger, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, das aber nicht mehr als 10 t beträgt;

- Klasse O4 : Anhänger, deren Gesamtgewicht 10 t übersteigt. (1)ABl. Nr. C 160 vom 18.12.1969, S. 7. (2)ABl. Nr. C 100 vom 1.8.1969, S. 13. (3)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) In der Klasse M gelten Gelenkfahrzeuge, die aus 2 voneinander nicht trennbaren, aber gelenkig miteinander verbundenen Teilen bestehen, als ein einziges Fahrzeug.

(3) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N ist bei einer Sattelzugmaschine das für die Einteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtgewicht das Gewicht der betriebsbereiten Sattelzugmaschine ; vermehrt um die zulässige vom Sattelanhänger auf die Sattelzugmaschine übertragene Last sowie gegebenenfalls um das zulässige Gewicht der Ladung der Sattelzugmaschine selbst.

(4) Bei Fahrzeugen der Klasse N gelten als beförderte Güter auch Ausrüstungen und Einrichtungen besonderer Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Personen bestimmt sind (Kranfahrzeuge, Werkstattfahrzeuge, Reklamefahrzeuge usw.).

(5) Bei Sattelanhängern der Klasse O ist das für die Einteilung des Fahrzeugs geltende Gesamtgewicht die Achslast oder die Summe der Achslasten des mit dem zulässigen Gewicht der Ladung belasteten und aufgesattelten Sattelanhängers.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebs-erlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf dessen Bremsanlagen beziehen, verweigern, wenn dieses Fahrzeug mit den in den Anhängen I bis VIII vorgesehenen Anlagen ausgestattet ist und wenn diese Anlagen die Vorschriften der genannten Anhänge erfuellen.

Artikel 3

Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Absatz 1.1 betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Prototyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie, die eine Begriffsbestimmung für "Stadtomnibusse" enthält, unterliegen diese Fahrzeuge, wenn ihr Gesamtgewicht 10 t übersteigt, weiterhin der Prüfung des Typs II a nach Anhang II.

Artikel 5

Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.1.4 des Anhangs I sind vom 1. Oktober 1974 ab auch auf die anderen Fahrzeuge als die der Klassen M3 und N3 anwendbar.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MORO

ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BAUVORSCHRIFTEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsanlage"

Als "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsanlage" bezeichnet man die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein: 1.1.1. bei Kraftfahrzeugen 1.1.1.1. Fahrzeugklasse nach Artikel 1 der Richtlinie

1.1.1.2. Gesamtgewicht nach Absatz 1.14

1.1.1.3. Achslastverteilung

1.1.1.4. durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit

1.1.1.5. Bremsanlage anderer Bauart, insbesondere Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängers

1.1.1.6. Zahl und Anordnung der Achsen

1.1.1.7. Motortyp

1.1.1.8. Anzahl und Übersetzungen der Getriebegänge

1.1.1.9. Übersetzung(en) der Antriebsachse(n)

1.1.1.10. Reifenabmessungen

1.1.2. bei Anhängern 1.1.2.1. Fahrzeugklasse nach Artikel 1 der Richtlinie

1.1.2.2. Gesamtgewicht nach Absatz 1.14

1.1.2.3. Achslastverteilung

1.1.2.4. Bremsanlage anderer Bauart

1.1.2.5. Zahl und Anordnung der Achsen

1.1.2.6. Reifenabmessungen

1.2. "Bremsanlage"

bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält ; diese Aufgaben sind im nachstehenden Absatz 2.1.2 aufgeführt. Die Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse.

1.3. "Abstufbare Bremsung"

bezeichnet eine Bremsung, bei der innerhalb des normalen Betätigungsbereichs der Bremsanlage, und zwar sowohl beim Anlegen als auch beim Lösen der Bremsen, - der Fahrer die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung erhöhen oder verringern kann,

- die Bremskraft im gleichen Sinne wie die Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung wirkt (gleichförmige Wirkung),

- eine hinreichende Feinabstufung der Bremskraft leicht möglich ist.

1.4. "Betätigungseinrichtung"

bezeichnet den Teil, den der Führer (gegebenenfalls der Beifahrer, wenn es sich um einen Anhänger handelt) unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelarbeit des Führers oder eine andere vom Führer gesteuerte Energiequelle oder gegebenenfalls die Bewegungsenergie des Anhängers oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein.

1.5. "Übertragungseinrichtung"

bezeichnet die Gesamtheit der Teile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese miteinander verbinden. Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder gemischt sein. Wenn die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht oder unterstützt wird, die unabhängig vom Führer, aber von ihm gesteuert ist, ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung.

1.6. "Bremse"

bezeichnet die Einrichtung, in der die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden. Sie kann eine Reibungsbremse sein (wenn die Kräfte durch Reibung zwischen 2 zum Fahrzeug gehörenden Teilen, die sich gegeneinander bewegen, erzeugt werden), eine elektrische Bremse (bei der die Kräfte aus der elektromagnetischen Wirkung zwischen 2 sich gegeneinander bewegenden, sich aber nicht berührenden, zum Fahrzeug gehörenden Teilen entstehen), eine Flüssigkeitsbremse (bei der sich die Kräfte durch die Wirkung einer Flüssigkeit entwickeln, die sich zwischen 2 sich gegeneinander bewegenden, zum Fahrzeug gehörenden Teilen befindet), eine Motorbremse (bei der die Kräfte aus der künstlichen Erhöhung der auf die Räder übertragenen Bremswirkung des Motors entstehen).

1.7. "Verschiedenartige Bremsanlagen"

Bremsanlagen, die untereinander grundlegende Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein: 1.7.1. Anlagen mit untereinander verschiedenartigen Teilen;

1.7.2. Anlagen, bei denen irgendein Teil aus unterschiedlichen Werkstoffen besteht oder deren Teile eine voneinander abweichende Form oder Grösse besitzen;

1.7.3. Anlagen, bei denen die Teile verschiedenartig kombiniert sind.

1.8. "Teil einer Bremsanlage"

ist einer der Teile, die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden.

1.9. "Durchgehende Bremsung"

ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit einer Einrichtung folgender Merkmale: 1.9.1. eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom Führersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird;

1.9.2. die zur Bremsung der Fahrzeuge erforderliche Energie wird von ein und derselben Energiequelle geliefert (die die Muskelkraft des Führers sein kann);

1.9.3. die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig aufgeteilte Bremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge ohne Rücksicht auf ihre gegenseitige Lage.

1.10. "Halbdurchgehende Bremsung"

ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit einer Einrichtung folgender Merkmale: 1.10.1. eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom Führersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird;

1.10.2. die zur Bremsung der miteinander verbundenen Fahrzeuge erforderliche Energie wird von 2 getrennten Energiequellen geliefert (von denen die eine die Muskelkraft des Führers sein kann);

1.10.3. die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig aufgeteilte Bremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge ohne Rücksicht auf ihre gegenseitige Lage.

1.11. "Selbsttätige Bremsung"

ist die Bremsung, bei der bei einer Trennung der miteinander verbundenen Fahrzeuge, auch infolge Abreissens einer Verbindungseinrichtung, eine selbsttätige Bremsung des oder der Anhänger erfolgt, ohne daß die Bremswirkung des restlichen Teils der miteinander verbundenen Fahrzeuge aufgehoben wird.

1.12. "Auflaufbremsung"

ist die Bremsung, bei der die durch Auflaufen des Anhängers an das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte ausgenützt werden.

1.13. "Beladenes Fahrzeug",

falls nichts anderes angegeben ist, das bis zu seinem Gesamtgewicht belastete Fahrzeug.

1.14. "Gesamtgewicht"

das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht (dieses Gewicht kann höher sein als das von der nationalen Behörde festgelegte "Zulässige Gesamtgewicht").

2. BAUVORSCHRIFTEN 2.1. Allgemeines 2.1.1. Bremsanlage 2.1.1.1. Die Bremsanlage muß so beschaffen und eingebaut sein, daß das Fahrzeug bebetriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

2.1.1.2. Insbesondere muß die Bremsanlage so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungswirkungen standhält.

2.1.2. Anforderungen an die Bremsanlage

Die in Absatz 1.2 beschriebene Bremsanlage muß folgende Anforderungen erfuellen: 2.1.2.1. Betriebsbremsung

Die Betriebsbremsung muß bei allen Geschwindigkeiten und Belastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. Ihre Wirkung muß abstufbar sein. Der Führer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkanlage zu nehmen.

2.1.2.2. Hilfsbremsung

Die Hilfsbremsung muß das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen Entfernung ermöglichen, wenn die Betriebsbremsung versagt. Die Wirkung muß abstufbar sein. Der Führer muß die Bremsung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für diese Vorschrift wird angenommen, daß bei der Betriebsbremsung gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftreten kann.

2.1.2.3. Feststellbremsung

Die Feststellbremsung muß es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Führers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Führer muß unter dem Vorbehalt der für Anhänger geltenden Vorschriften des Absatzes 2.2.2.10 die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können.

2.2. Eigenschaften der Bremsanlagen 2.2.1. Fahrzeuge der Klassen M und N 2.2.1.1. Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung geltenden Bedingungen erfuellen.

2.2.1.2. Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, daß sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen: 2.2.1.2.1. Es müssen mindestens 2 voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, die vom Führersitz aus auch dann leicht erreichbar sind, wenn der Führer einen Sicherheitsgurt trägt.

2.2.1.2.2. Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von der der Feststellbremsanlage getrennt sein.

2.2.1.2.3. Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Teilen der Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten Betriebsdauer keine Veränderungen erleiden.

2.2.1.2.4. Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so muß die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, daß sie während der Fahrt betätigt werden kann.

2.2.1.2.5. Bei Bruch eines Teiles ausser den Bremsen (im Sinne von Absatz 1.6) oder den unter Absatz 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgendwelchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrats) muß es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem nicht von der Störung betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsung geltenden Bedingungen anzuhalten,

2.2.1.2.6. insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und gemeinsame Übertragungseinrichtung haben. 2.2.1.2.6.1. Wird die Betriebsbremsung durch die Muskelkraft des Führers und durch die Hilfskraft aus einem oder mehreren Energievorräten erreicht, so muß die Hilfsbremsung bei Ausfall dieser Unterstützung durch die Muskelkraft des Führers, gegebenenfalls mit Unterstützung des von der Störung nicht beeinflussten Energievorrats, erreicht werden können, wobei die Betätigungskraft die zulässigen Werte nicht überschreiten darf.

2.2.1.2.6.2. Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung ausschließlich durch einen vom Führer gesteuerten Energievorrat, so müssen mindestens 2 voneinander völlig unabhängige Energiespeicher mit je einer eigenen ebenfalls unabhängigen Übertragungseinrichtung vorhanden sein ; jeder Vorrat darf nur auf die Bremsen von 2 oder mehr Rädern wirken, die so gewählt sind, daß sie allein die Hilfsbremswirkung unter den vorgeschriebenen Bedingungen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeugs während des Bremsens zu beeinträchtigen ; jeder Energievorrat muß ausserdem mit einer Warneinrichtung nach Absatz 2.2.1.13 ausgerüstet sein.

2.2.1.2.7. Für die Anwendung des Absatzes 2.2.1.2.5 werden gewisse Teile, wie das Pedal, die Pedallagerung, der Hauptzylinder mit seinen Kolben (bei hydraulischen Bremsen), das Bremsventil (bei pneumatischen Bremsen), die Verbindung zwischen Pedal und Hauptzylinder oder Verteiler, die Bremszylinder und ihre Kolben (bei hydraulischen und/oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremswellen der Bremsen nicht als störanfällig angesehen, vorausgesetzt, daß diese Teile ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens denen für die übrigen wichtigen Fahrzeugteile (wie z.B. für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn das Versagen eines einzigen dieser Teile die Bremsung des Fahrzeugs mit einer Wirkung mindestens gleich der für die Hilfsbremsung geforderten unmöglich macht, so muß dieser Teil aus Metall oder aus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf bei normalen Arbeiten der Bremsanlage keine nennenswerte Verformung erfahren.

2.2.1.3. Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, daß sowohl die Betriebsbremsanlage als auch die Hilfsbremsanlage unwirksam werden ; dies gilt sowohl für den Fall, daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.

2.2.1.4. Bei Ausfall eines Teiles der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage müssen folgende Bedingungen erfuellt sein: 2.2.1.4.1. Eine ausreichende Anzahl Räder müssen durch Betätigung der Betriebsbremsanlage noch gebremst werden können, unabhängig von dem Beladungszustand des Fahrzeugs.

2.2.1.4.2. Diese Räder sind so zu wählen, daß die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage mindestens x % der für die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt, wobei die Betätigungskraft 70 kg nicht übersteigen darf:

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2.2.1.4.3. Die vorgenannten Vorschriften gelten jedoch nicht für Sattelzugmaschinen, wenn die Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Sattelanhängers von der der Zugmaschine unabhängig ist.

2.2.1.5. Wird eine andere Energie als die Muskelkraft des Führers verwendet, so genügt eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe, Kompressor usw.), doch muß die Art des Antriebs dieser Energiequelle volle Sicherheit gewährleisten. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der gesamten Bremsanlagen muß die Speisung des von der Störung nicht betroffenen Teils weiterhin gesichert sein, wenn dies zum Abbremsen des Fahrzeugs mit der für die Hilfsbremsung vorgeschriebenen Wirkung erforderlich ist ; diese Bedingung muß mit Hilfe von Einrichtungen, die bei Stillstand des Fahrzeugs leicht in Gang zu setzen sind, oder durch eine automatische Einrichtung erreicht werden.

2.2.1.6. Die Vorschriften der Absätze 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.5 müssen erfuellt sein, ohne daß hierfür eine automatische Einrichtung verwendet wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, daß normalerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam werden.

2.2.1.7. Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.

2.2.1.8. Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen sinnvoll verteilt sein.

2.2.1.9. Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.

2.2.1.10. Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind. Keine Bremsfläche darf von den Rädern durch Auskuppeln getrennt werden können ; jedoch ist für die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskuppeln bestimmter Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, daß das Auskuppeln nur vorübergehend, z.B. bei einem Gangwechsel geschieht und die Betriebsbremsanlage oder die Hilfsbremsanlage die vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskuppeln zulässig bei der Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, daß dies ausschließlich vom Führersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann (1).

2.2.1.11. Die Abnützung der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve besitzen, daß bei Erwärmung der Bremsen und nach Abnützung der Beläge bis zu einem gewissen Grade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.

2.2.1.12. Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung: 2.2.1.12.1. müssen die Einfuellöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein ; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein, daß eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsspiegels im Behälter möglich ist, ohne daß dieser geöffnet werden muß ; ist diese Bedingung nicht erfuellt, so muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Fahrer einen unzureichenden Füllstand, der einen Ausfall der Bremsanlage zur Folge haben könnte, durch ein Warnzeichen anzeigt. Das einwandfreie Funktionieren dieser Warneinrichtung muß vom Fahrer leicht kontrolliert werden können;

2.2.1.12.2. muß der Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung dem Fahrer durch eine Einrichtung mit roter Kontrollampe angezeigt werden, die spätestens bei Betätigung der Bremsanlage aufleuchtet. Die Kontrollampe muß auch am Tag sichtbar sein, und der einwandfreie Zustand der Lampe muß vom Fahrer leicht geprüft werden können. Der etwaige Ausfall eines Teiles der Einrichtung darf nicht den völligen Ausfall der Bremswirkung zur Folge haben.

2.2.1.13. Jedes Fahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebene Bremse aufweist, muß - falls eine Bremsung mit der für die Hilfsbremsung vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist - ausser mit einem etwa vorhandenen Manometer, mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, daß die Energie in irgendeinem Teil der Anlage vor dem Bremsventil auf 65 % ihres Nennwerts oder darunter abgesunken ist. Diese Einrichtung muß unmittelbar und ständig an die Leitung angeschlossen sein.

2.2.1.14. Ohne Rücksicht auf die Anforderungen nach Absatz 2.1.2.3 muß der Energievorrat, wenn für das Arbeiten einer Bremsanlage eine Hilfskraft erforderlich ist, so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten ; ist ferner die Muskelarbeit des Führers bei der Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfskraft verstärkt, so muß die Betätigung der Feststellbremsanlage bei Ausfall der Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der normalerweise verwendeten Hilfskraft unabhängiger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kann der für die Betriebsbremsung bestimmte sein. Der Ausdruck "Betätigung" umfasst auch das Lösen der Bremse.

2.2.1.15. Bei Kraftfahrzeugen, mit denen ein Anhänger mit einer vom Führer des Zugfahrzeugs betätigten Bremse gezogen werden darf, muß die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs mit einer Einrichtung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der (1)Für diesen Absatz gilt: "Die Bremswirkung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage muß - selbst während der vorübergehenden Auskupplung - innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen bleiben." Anhängerbremsanlage oder bei Unterbrechung der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger das Zugfahrzeug mit der für die Hilfsbremsung vorgeschriebenen Wirkung abzubremsen ; diese Einrichtung muß sich am Zugfahrzeug befinden (1).

2.2.1.16. Hilfseinrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat entnehmen, daß durch ihren Betrieb, selbst bei einem Versagen der Energiequelle, der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den in Absatz 2.2.1.13 festgelegten Wert absinken kann.

2.2.1.17. Bei den Druckluftbremsanlagen müssen die Druckluftverbindungen mit dem Anhänger nach der Zwei- oder Mehrleitungsbauart ausgeführt sein.

2.2.1.18. Gehört der vorgesehene Anhänger zur Klasse O3 oder O4, so muß die Betriebsbremsanlage durchgehend oder halbdurchgehend sein.

2.2.1.19. Bei einem Fahrzeug, mit dem ein Anhänger der Klasse O3 oder O4 gezogen werden darf, müssen die Bremsanlagen folgende Bedingungen erfuellen: 2.2.1.19.1. Bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß eine abgestufte Bremsung des Anhängers ebenfalls gewährleistet sein;

2.2.1.19.2. bei Ausfall der aus mindestens 2 unabhängigen Teilen bestehenden Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß der von der Störung nicht betroffene Teil oder müssen die von der Störung nicht betroffenen Teile imstande sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen. Diese Betätigung muß abstufbar sein;

2.2.1.19.3. beim Abreissen oder bei Undichtheit einer der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindungsleitungen muß es dem Führer dennoch möglich sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen, und zwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage, durch die der Hilfsbremsanlage oder durch eine besondere Betätigungseinrichtung, wenn nicht durch das Abreissen oder die Undichtheit die Bremsung des Anhängers selbsttätig bewirkt wird.

2.2.1.20. Die zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeuge (ausser "Stadtomnibussen"), die ausser dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 10 t übersteigt, müssen an Stelle der Prüfung des Typs II nach Absatz 1.4 des Anhangs II der Prüfung des Typs II a nach Absatz 1.5 des Anhangs II genügen.

2.2.2. Fahrzeuge der Klasse O 2.2.2.1. Anhänger der Klasse O1 müssen nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein ; jedoch muß bei solchen Anhängern, die eine Betriebsbremsanlage besitzen, diese Anlage dieselben Vorschriften erfuellen wie bei Anhängern der Klasse O2.

2.2.2.2. Alle Anhänger der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auflaufbremsanlagen sind nur für Anhänger zulässig, die keine Sattelanhänger sind.

2.2.2.3. Alle Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer durchgehenden oder halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein.

2.2.2.4. Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Anhängers wirken.

2.2.2.5. Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen sinnvoll verteilt sein.

2.2.2.6. Die Wirkung jeder Bremsanlage muß auf die Räder derselben Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.

2.2.2.7. Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderlichen Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern starr oder über nicht störanfällige Teile verbunden sein.

2.2.2.8. Die Abnützung der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die (1)Für diesen Absatz gilt: "In allen Fällen muß die Betriebsbremsanlage mit einer Vorrichtung (z.B. Bremsventil) versehen sein, die es ermöglicht, das Fahrzeug noch mit der Betriebsbremsanlage, jedoch mit gleicher Bremswirkung wie der der Hilfsbremsanlage, zu bremsen." Betätigungseinrichtung, die Teile der Übertragungseinrichtung und die Bremsen eine solche Wegreserve besitzen, daß bei Erwärmung der Bremsen und nach Abnützung der Beläge bis zu einem gewissen Grade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.

2.2.2.9. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreissen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß diese Anhänger ausser der Verbindungseinrichtung eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil usw.), die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, daß die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch eine gewisse Führung gibt.

2.2.2.10. Bei allen Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muß die Feststellbremsung auch dann sichergestellt werden können, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muß von einer Person neben dem Fahrzeug betätigt werden können ; jedoch muß bei Anhängern, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, diese Bremse vom Innern des Anhängers aus betätigt werden können. Der Ausdruck "betätigen" umfasst auch das Lösen der Bremse.

2.2.2.11. Bei Anhängern, die eine Vorrichtung haben, die die Bremsanlage pneumatisch auszuschalten gestattet, muß diese Einrichtung so beschaffen sein, daß sie zwangsläufig spätestens dann in Lösestellung zurückkehrt, wenn der Anhänger erneut mit Druckluft versorgt wird.

ANHANG II BREMSPRÜFUNGEN UND BREMSWIRKUNGEN

1. BREMSPRÜFUNGEN 1.1. Allgemeines 1.1.1. Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird entweder nach der Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit oder nach der Messung der Ansprech- und Schwelldauer der Anlage und der durchschnittlichen Verzögerung beurteilt.

1.1.2. Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg ; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage. In den nachstehenden Formeln für die Messung der Bremswirkung haben die Zeichen folgende Bedeutung:

v = Ausgangsgeschwindigkeit in km/h,

s = Bremsweg in Metern.

1.1.3. Für die Betriebserlaubnis jedes Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Strässe zu messen ; diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen: 1.1.3.1. Das Fahrzeug muß sich in dem für jeden Prüfungstyp angegebenen Belastungszustand befinden ; dieser ist im Prüfbericht anzugeben;

1.1.3.2. die Prüfung ist bei den für jeden Prüfungstyp angegebenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Ist die durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als die für die Prüfung vorgeschriebene, so ist die Prüfung bei der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs durchzuführen;

1.1.3.3. die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht grösser sein als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Hoechstwert;

1.1.3.4. die Strasse muß eine griffige Oberfläche haben;

1.1.3.5. die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden;

1.1.3.6. bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben;

1.1.3.7. die vorgeschriebene Bremswirkung muß erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen.

1.1.4. Verhalten des Fahrzeugs während der Bremsung 1.1.4.1. Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, ist das allgemeine Fahrzeugverhalten während des Bremsens zu beurteilen.

1.2. Prüfung Typ O

(Normale Prüfung der Wirkung bei kalter Bremse) 1.2.1. Allgemeines 1.2.1.1. Die Bremsen müssen kalt sein ; eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessen die Temperatur weniger als 100º C beträgt.

1.2.1.2. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen: 1.2.1.2.1. Das Fahrzeug muß beladen sein, wobei die Verteilung des Gewichts auf die Achsen den Angaben des Herstellers entsprechen muß. Sind für die Achslasten mehrere Anordnungen vorgesehen, so ist das Gesamtgewicht in der Weise auf die Achsen zu verteilen, daß jede Achslast der jeweils zulässigen Achslast entspricht;

1.2.1.2.2. bei Kraftfahrzeugen ist jede Prüfung mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen, wobei sich auf dem Fahrzeug nur der Fahrer und gegebenenfalls auf der vorderen Sitzbank eine weitere Person, die die Prüfergebnisse aufzunehmen hat, befinden darf;

1.2.1.2.3. die für die Prüfungen sowohl bei beladenen wie unbeladenen Fahrzeugen vorgeschriebenen Grenzen für die Mindestbremswirkung sind für die einzelnen Fahrzeugklassen nachstehend angegeben;

1.2.1.2.4. die Fahrbahn muß horizontal sein.

1.2.2. Bremsprüfung Typ O mit ausgekuppeltem Motor 1.2.2.1. Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen ; bei den zugehörigen Werten ist eine gewisse Toleranz zulässig. Die für jede Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muß erreicht werden.

1.2.3. Bremsprüfung Typ O mit eingekuppeltem Motor 1.2.3.1. Unabhängig von den unter Absatz 1.2.2 vorgeschriebenen Prüfungen werden die Prüfungen bei eingekuppeltem Motor als Ergänzungsprüfungen bei verschiedenen Geschwindigkeiten durchgeführt, wobei die niedrigste 30 % und die höchste 80 % der Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen muß. Die gemessenen Werte der Bremswirkung sowie das Verhalten des Fahrzeugs sind im Prüfbericht anzugeben.

1.3. Bremsprüfung Typ I

(Prüfung des Absinkens der Bremswirkung) 1.3.1. Mit wiederholten Bremsungen 1.3.1.1. Die Betriebsbremsanlagen der Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 werden in der Weise geprüft, daß bei beladenem Fahrzeug eine Anzahl von aufeinanderfolgenden Bremsungen nach den in folgender Tabelle angegebenen Bedingungen vorgenommen wird: >PIC FILE= "T0002657">

1.3.1.2. Lassen die Eigenschaften des Fahrzeugs die Einhaltung der für t vorgeschriebenen Dauer nicht zu, so kann diese erhöht werden ; auf jeden Fall müssen ausser der zur Bremsung und Beschleunigung des Fahrzeugs erforderlichen Zeit 10 Sekunden für jeden Bremszyklus zur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein.

1.3.1.3. Bei diesen Prüfungen muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft so bemessen sein, daß bei der ersten Bremsung eine durchschnittliche Verzögerung von 3 m/s2 erreicht wird ; diese Kraft muß während aller aufeinanderfolgenden Bremsungen gleich groß sein.

1.3.1.4. Während der Bremsungen bleibt der Motor eingekuppelt und das Getriebe im höchsten Gang (Schnellgang, "overdrive" usw. ausgenommen).

1.3.1.5. Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muß das Getriebe so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit v1 in möglichst kurzer Zeit erreicht wird (höchste mit dem Motor und dem Getriebe erreichbare Beschleunigung).

1.3.2. Mit andauernder Bremsung 1.3.2.1. Die Betriebsbremsanlagen von Anhängern der Klassen O3 und O4 müssen so geprüft werden, daß die Energieaufnahme der Bremsen bei beladenem Fahrzeug jener entspricht, die in der gleichen Zeit bei diesem Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer konstanten Geschwindigkeit von 40 km/h ein Gefälle von 7 % und einer Länge von 1,7 km befährt.

1.3.2.2. Die Prüfung kann auch auf ebener Fahrbahn durchgeführt werden, wobei der Anhänger von einem Kraftfahrzeug gezogen wird. Während der Prüfung muß die auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft so bemessen werden, daß ein konstanter Widerstand des Anhängers aufrechterhalten wird (7 % des Anhängergewichts). Reicht die Zugkraft des Zugfahrzeugs nicht aus, so kann die Prüfung mit einer kleineren Geschwindigkeit auf einer entsprechend längeren Strecke wie folgt durchgeführt werden: >PIC FILE= "T0002658">

1.3.3. Restbremswirkung 1.3.3.1. Am Schluß der Bremsprüfung Typ I (Prüfung nach Absatz 1.3.1 oder Prüfung nach Absatz 1.3.2 dieses Anhangs) wird unter den Bedingungen der Prüfung des Typs O bei ausgekuppeltem Motor (wobei jedoch andere Temperaturbedingungen auftreten können) die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelt ; diese Restbremswirkung darf nicht unter 80 % der für die betreffenden Klassen vorgeschriebenen Bremswirkung und nicht unter 60 % des bei der Bremsprüfung Typ O mit ausgekuppeltem Motor ermittelten Werts liegen.

1.4. Bremsprüfung Typ II

(Prüfung des Fahrzeugverhaltens auf langen Gefällestrecken) 1.4.1. Die beladenen Fahrzeuge werden in der Weise geprüft, daß die Energieaufnahme derjenigen entspricht, die während des gleichen Zeitraums bei einem beladenen Fahrzeug entsteht, das mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf einem 6 % igen Gefälle über eine Strecke von 6 km fährt, wobei der entsprechende Getriebegang (bei Kraftfahrzeugen) eingeschaltet und die gegebenenfalls vorhandene Dauerbremse benützt wird. Das Getriebe ist so zu schalten, daß die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Hoechstwert nicht überschreitet.

1.4.2. Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremse aufgenommen wird, ist eine Toleranz von ± 5 km/h für die mittlere Geschwindigkeit zugelassen ; dabei ist der Gang einzuschalten, der eine gleichbleibende Geschwindigkeit möglichst nahe an 30 km/h auf 6 % igem Gefälle ergibt. Wenn die Bestimmung der Motorbremswirkung durch eine Verzögerungsmessung erfolgt, genügt es, wenn diese mittlere Verzögerung mindestens 0,5 m/s2 beträgt.

1.4.3. Am Schluß der Prüfung wird unter den Bedingungen der Bremsprüfung Typ O (allerdings bei anderen Temperaturen) die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage bei ausgekuppeltem Motor ermittelt ; diese Restbremswirkung darf 75 % der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Bremswirkung für die Bremsprüfung Typ O mit ausgekuppeltem Motor nicht unterschreiten.

1.5. Bremsprüfung Typ II a

(gefordert für zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge (ausser "Sradtomnibusse"), die ausser dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 10 t übersteigt) 1.5.1. Die beladenen Fahrzeuge müssen so geprüft werden, daß die Energieaufnahme der entspricht, die in der gleichen Zeit bei einem beladenen Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer mittleren Geschwindigkeit von 30 km/h ein Gefälle von 7 % und eine Länge von 6 km befährt. Während der Prüfung dürfen die Betriebs-, die Hilfs- und die Feststellbremsanlage nicht benützt werden. Es muß die Getriebestufe eingeschaltet sein, bei der die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Hoechstwert nicht übersteigt.

1.5.2. Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremse aufgenommen wird, ist für die mittlere Geschwindigkeit eine Toleranz von ± 5 km/h zugelassen ; dabei ist der Gang einzuschalten, der auf einem Gefälle von 7 % die Einhaltung einer gleichbleibenden Geschwindigkeit zulässt, die möglichst nahe bei 30 km/h liegt. Wird die Wirkung der Motorbremse durch die Messung der Verzögerung festgestellt, so genügt es, wenn eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,6 m/s2 gemessen wird.

2. WIRKSAMKEIT DER BREMSANLAGEN 2.1. Fahrzeuge der Klassen M und N 2.1.1. Betriebsbremsanlagen 2.1.1.1. Prüfvorschriften 2.1.1.1.1. Die Betriebsbremsanlagen der Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3 werden nach den in folgender Tabelle angegebenen Bedingungen geprüft: >PIC FILE= "T0002659">

2.1.2. Hilfsbremsanlagen 2.1.2.1. Mit der Hilfsbremsung muß, selbst wenn die Anlage, die sie bewirkt, noch für andere Bremsfunktionen bestimmt ist, ein Bremsweg erreicht werden, der höchstens gleich dem ersten Ausdruck plus dem doppelten Betrag des zweiten Ausdrucks in dem Binom für den Bremsweg der Betriebsbremse der betreffenden Fahrzeugklasse ist.

2.1.2.2. Wird die Hilfsbremsanlage von Hand betätigt, so muß die vorgeschriebene Bremswirkung mit einer Betätigungskraft von nicht mehr als 40 kg bei Fahrzeugen der Klasse M1 und 60 kg bei den anderen Fahrzeugen erreicht werden ; die Betätigungseinrichtung muß so angeordnet sein, daß sie vom Führer leicht und schnell zu erreichen ist.

2.1.2.3. Wird die Hilfsbremsanlage mit dem Fuß betätigt, so muß die vorgeschriebene Bremswirkung mit einer Betätigungskraft von nicht mehr als 50 kg bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 70 kg bei den anderen Fahrzeugen erreicht werden ; die Betätigungseinrichtung muß so angeordnet sein, daß sie vom Führer leicht und schnell betätigt werden kann.

2.1.2.4. Die Wirkung der Hilfsbremsung wird durch die Prüfung Typ O ermittelt.

2.1.3. Feststellbremsanlagen 2.1.3.1. Die Feststellbremsanlage muß, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsanlagen kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können.

2.1.3.2. Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muß die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 % im Stillstand halten können.

2.1.3.3. Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 40 kg bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 60 kg bei allen anderen Fahrzeugen nicht übersteigen.

2.1.3.4. Bei Fußbetätigung darf die Betätigungskraft 50 kg bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 70 kg bei allen anderen Fahrzeugen nicht übersteigen.

2.1.3.5. Eine Feststellbremsanlage, die mehrmals betätigt werden muß, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

2.2. Fahrzeuge der Klasse O 2.2.1. Betriebsbremsanlagen 2.2.1.1. Prüfvorschrift für die Fahrzeuge der Klasse O1 2.2.1.1.1. Ist eine Betriebsbremsanlage vorgeschrieben, so muß deren Bremswirkung die Vorschriften für die Fahrzeugklasse O2 erfuellen.

2.2.1.2. Prüfvorschriften für die Fahrzeuge der Klasse O2. 2.2.1.2.1. Ist die Betriebsbremsanlage des Anhängers durchgehend oder halb-durch-gehend, so muß die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeuebten Kräfte mindestens 45 % des auf die Räder unter statischen Bedingungen getragenen Gesamtgewichts betragen. Bei Anhängern mit Druckluftbremsanlage erfolgt die Prüfung mit einem Druck in den Bremszylindern von nicht mehr als 6,5 bar (1).

2.2.1.2.2. Ist die Bremsanlage als Auflaufbremsanlage ausgeführt, so muß sie die Bedingungen des Anhangs VIII erfuellen.

2.2.1.2.3. Ausserdem müssen die Fahrzeuge die Prüfung Typ I durchlaufen.

2.2.1.2.4. Werden Sattelanhänger der Prüfung I unterzogen, so muß das Bremsgewicht je Achse der Achslast des vollbeladenen Sattelanhängers entsprechen. Bei der Prüfung Typ I eines Sattelanhängers muß das von seinen Achsen abgebremste Gewicht der auf der Achse (oder den Achsen) des beladenen Sattelanhängers ruhenden Last entsprechen.

2.2.1.3. Prüfvorschriften für die Fahrzeuge der Klasse O3.

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für Klasse O2 ; ausserdem sind diese Fahrzeuge der Prüfung Typ I zu unterziehen.

2.2.1.4. Prüfvorschriften für die Fahrzeuge der Klasse O4. 2.2.1.4.1. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die Klasse O2 ; ausserdem sind die Fahrzeuge den Prüfungen der Typen I und II zu unterziehen.

2.2.1.4.2. Bei den Prüfungen der Typen I und II von Sattelanhängern muß das von den Achsen des Anhängers abgebremste Gewicht der auf der Achse (oder den Achsen) des beladenen Sattelanhängers ruhenden Last entsprechen.

2.2.2. Feststellbremsanlagen 2.2.2.1. Die Feststellbremse des Anhängers oder Sattelanhängers muß den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft darf 60 kg nicht übersteigen.

2.3. Ansprech- und Schwelldauer

Bei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage vollständig oder teilweise auf eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Führers angewiesen ist, müssen die folgenden Bedingungen erfuellt sein: (1)Der an dieser Stelle und in den folgenden Anhängen angegebene Druck ist der in bar gemessene relative Druck. 2.3.1. Bei Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Betätigung der Bremsanlage und dem Augenblick, wo die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.

2.3.2. Für Zweileitungs-Druckluftbremsanlagen gelten die Vorschriften des Anhangs III

ANHANG III METHODE ZUR MESSUNG DER ANSPRECH- UND SCHWELLDAUER BEI FAHRZEUGEN MIT ZWEILEITUNGS-DRUCKLUFTBREMSANLAGEN

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.1. Die Ansprech- und Schwelldauer der Bremsanlage werden bei stehendem Fahrzeug ermittelt, wobei der Druck am Eintritt zu dem am ungünstigsten gelegenen Radzylinder gemessen wird.

1.2. Bei der Prüfung muß der Hub der Radzylinder der einzelnen Achsen der so eng wie möglich eingestellten Bremse entsprechen.

1.3. Die nachstehenden Prüfvorschriften gelten für Fahrzeuge, bei denen der Hoechstdruck in der Vorratsleitung zwischen 6,5 bar und 8,0 bar schwankt und der Hoechstdruck in der Bremsleitung in der Grössenordnung von 6,5 bar und 7,5 bar liegt.

1.4. Abweichende Werte für die Drücke nach 1.3 können in Fällen verwendet werden, in denen andere Hoechstdrücke an den Kupplungsköpfen vorgesehen sind. In diesem Fall sind die Drücke im Prüfungsprotokoll festzuhalten ; die Hoechst- und Mindestbetriebsdrücke müssen auf einem am Fahrzeug angebrachten Schild gut sichtbar angegeben sein.

2. KRAFTFAHRZEUGE 2.1. Zu Beginn jeder Prüfung muß der Druck in den Behältern gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Druckluft erneut einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler (z.B. mit Grenzdruckverdichter) muß der Druck im Behälter zu Beginn jeder Prüfung 90 % des vom Hersteller angegebenen und in Absatz 1.2.2.1 des Anhangs IV definierten Druckes betragen, der für die in Anhang III vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird.

2.2. Die Ansprech- und Schwelldauer ist bei vollem Betätigungsdruck abhängig von der Bewegungsdauer (tf) in Stufen von der kürzest möglichen Bewegungsdauer bis zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen.

2.3. Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch graphische Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden.

2.4. Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedals und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Radzylinder 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen.

Der so gefundene Wert kann auf den nächstliegenden Wert auf eine Zehntelsekunde gerundet werden

2.5. Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Bremsanschluß für Anhänger ausgerüstet sind, ist die Ansprechund Schwelldauer abweichend von Absatz 1.1 nicht am Radzylinder, sondern am Ende eines etwa 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an den Bremsanschluß (Kupplungskopf des Kraftfahrzeugs angeschlossen ist.

2.6. Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedals und dem Augenblick, in dem der Druck - gemessen am Kupplungskopf der Bremsleitung - x % seines asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr betragen als die in nachstehender Tabelle aufgeführten Werte: >PIC FILE= "T0002660">

3. ANHÄNGER (einschließlich Sattelanhänger) 3.1. Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängers wird ohne Zugfahrzeug geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug ist ein Simulator erforderlich, an den die Kupplungsköpfe der Bremsleitung und Vorratsleitung des Anhängers angeschlossen werden.

3.2. Der Druck in der Vorratsleitung muß 6,5 bar betragen. Der Druck im Luftbehälter bzw. in den Luftbehältern des Anhängers muß so hoch sein, daß er einem Wert von 6,5 bar in der Vorratsleitung entspricht.

3.3. Der Simulator muß folgende Merkmale aufweisen: 3.3.1. Der Simulator muß einen Luftbehälter von 30 l Inhalt haben, der mit einem Druck von 6,5 bar aufgefuellt wird.

3.3.2. Der Simulator muß so eingestellt sein, daß bei Anschluß eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser die Zeit für den Druckanstieg von 10 % auf 75 %, d.h. von 0,65 bar auf 4,9 bar, 0,2 Sekunden beträgt. Zwischen diesen beiden Werten muß der Druck annähernd linear mit der Zeit ansteigen Das Schema in der Anlage zu diesem Anhang enthält ein Beispiel für die richtige Ausführung des Simulators.

3.4. Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo der vom Simulator in die Bremsleitung eingeführte Druck den Wert von 10 % des asymptotischen Drucks erreicht, und dem Augenblick, in dem der Druck in dem Radzylinder des Anhängers 75 % seines asymptotischen Werts erreicht, darf nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.

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ANHANG IV BEHÄLTER UND ENERGIEQUELLEN FÜR DRUCKLUFTBREMSANLAGEN

1. GRÖSSE 1.1. Allgemeine Vorschriften 1.1.1. Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage müssen mit Luftbehältern versehen sein, deren Grösse die Vorschriften der Absätze 1.2 und 1.3 erfuellt.

1.1.2. Wenn die Bremsanlage so ausgelegt ist, daß bei völligem Ausfall der Energiequelle eine Restbremswirkung erhalten bleibt, die mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, ist für die Grösse der Luftbehälter keinerlei Regel vorgeschrieben.

1.1.3. Für die Prüfung nach den Absätzen 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2. Kraftfahrzeuge 1.2.1. Die Luftbehälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß nach 8 Vollbremsungen die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung sichergestellt ist.

1.2.2. Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: 1.2.2.1. Das anfängliche Energieniveau in den Behältern muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten.

1.2.2.2. Der oder die Behälter dürfen nicht gespeist werden ; ferner werden der oder die Behälter für Nebenverbraucher abgeschaltet.

1.2.2.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers oder eines Sattelanhängers zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Bremsung ist der Druck im Zwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach der Prüfung gemäß Absatz 1.2.1 darf das Energieniveau für die Bremsleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3. Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) 1.3.1. Die Luftbehälter von Anhängern müssen so beschaffen sein, daß das Energieniveau für die Speisung der Radzylinder nach 8 Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1.3.2.1. Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß gleich dem vom Hersteller angegebenen Hoechstwert sein.

1.3.2.2. Die Vorratsleitung ist zu schließen ; ferner werden die Behälter für Nebenverbraucher abgeschaltet.

1.3.2.3. Der Luftbehälter darf während der Prüfung nicht nennenswert gespeist werden.

1.3.2.4. Bei jeder Bremsung muß der Druck in der Bremsleitung dem vom Hersteller angegebenen Hoechstwert entsprechen.

2. LEISTUNG DER ENERGIEQUELLEN 2.1. Allgemeine Bestimmungen

Die Verdichter müssen die Bedingungen der nachstehenden Absätze erfuellen.

2.2. Begriffsbestimmungen 2.2.1. Man bezeichnet mit p1 den Druck, der 65 % des Druckes p2 nach Absatz 2.2.2 entspricht.

2.2.2. Man bezeichnet mit p2 den vom Hersteller angegebenen und in Absatz 1.2.2.1 angegebenen Überdruck.

2.2.3. Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den Anstieg des Überdruckes vom Wert 0 auf den Wert p1' mit T2 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf den Wert p2.

2.3. Meßbedingungen 2.3.1. In allen Fällen entspricht die Drehzahl des Verdichters der Motordrehzahl bei Hoechstleistung bzw. der vom Regler aufgedrückten Motordrehzahl.

2.3.2. Während der Prüfung für die Ermittlung der Zeit T1 und T2 sind die Luftbehälter für die Nebenanlagen abzuschalten.

2.3.3. Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern eingerichtet sind, wird der Anhänger durch einen Druckbehälter verkörpert, dessen Überdruck p (in bar) dem Druck in der Vorratsleitung des Zugfahrzeugs entspricht und dessen Fassungsraum V in Litern durch die Formel p × V = 20R gegeben ist (wobei R die zulässige Achslast des Anhängers in Tonnen ist).

2.4. Auswertung der Ergebnisse 2.4.1. Die Zeit T1 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: - 3 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers eingerichtet sind;

- 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern oder Sattelanhängern eingerichtet sind.

2.4.2. Die Zeit T2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf folgende Werte nicht übersteigen: - 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers eingerichtet sind;

- 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers eingerichtet sind.

2.5. Zusätzliche Prüfung 2.5.1. Bei Kraftfahrzeugen, deren Luftbehälter für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt von mehr als 20 % des Gesamtinhalts der Luftbehälter für die Bremsen besitzen, muß eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, bei der die Wirksamkeit der Ventile für die Füllung der(des) Behälter(s) für Nebenverbraucher nicht beeinflusst werden darf. Es ist zu überprüfen, ob die Zeit T3 für den Druckanstieg vom Wert 0 auf p2 kleiner ist, als: - 8 Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers eingerichtet sind;

- 11 Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers oder Sattelanhängers eingerichtet sind.

ANHANG V FEDERSPEICHERBREMSEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG

"Federspeicherbremsen" sind Einrichtungen, bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird, die als Energiespeicher wirken.

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1. Federspeicherbremsen dürfen nicht für die Betriebsbremsung verwendet werden.

2.2. Bei allen Drücken, die in der Vorratsleitung zum Federkompressionsraum auftreten können, darf eine leichte Druckschwankung keine grosse Schwankung der Bremskraft hervorrufen.

2.3. Die Vorratsleitung zum Federkompressionsraum muß eine Energiereserve besitzen, an die keine andere Einrichtung oder Ausrüstung angeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Federn durch mindestens 2 voneinander unabhängige Einrichtungen zusammengedrückt gehalten werden können.

2.4. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck im Federkompressionsraum gleich dem vorgesehenen Hoechstdruck ist. Diese Bedingung muß erfuellt sein, wenn die Bremsen eng eingestellt sind.

2.5. Der Druck im Federkompressionsraum, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenn diese eng eingestellt sind, darf nicht grösser sein als 80 % des für eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdruckes (pm).

2.6. Sinkt der Druck im Federkompressionsraum unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, so muß eine (optische oder akustische) Warneinrichtung ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfuellt ist, darf diese Warneinrichtung dieselbe wie die Warnvorrichtung nach Absatz 2.2.1.13 des Anhange I sein.

2.7. Wird ein Fahrzeug, das zum Ziehen von mit durchgehenden oder halb-durchgehenden Bremsen ausgestatteten Anhängern eingerichtet ist, mit Federspeicherbremsen ausgerüstet, so muß die automatische Betätigung der Federspeicherbremsen eine Betätigung der Bremsen des gezogenen Fahrzeugs auslösen.

3. HILFSLÖSEEINRICHTUNG 3.1. Federspeicherbremsen sind so zu bauen, daß bei einem Funktionsfehler die Bremsen ohne Benutzung der normalen Betätigungseinrichtung gelöst werden können. Diese Bedingung kann durch eine (pneumatische, mechanische usw.) Hilfseinrichtung erfuellt werden.

3.2. Ist zur Betätigung der in Punkt 3.1 erwähnten Einrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mitzuführen.

ANHANG VI FESTSTELLBREMSANLAGEN MIT MECHANISCHER VERRIEGELUNG DER BREMSZYLINDER

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Als "Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung" bezeichnet man die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird, daß die Kolbenstange des Bremszylinders mechanisch eingeklemmt wird.

Die mechanische Verriegelung erfolgt dadurch, daß man die Druckluft aus der Verriegelungskammer entweichen lässt ; diese Anlage ist so eingerichtet, daß sie sich löst, wenn der Überdruck in der Verriegelungskammer wieder hergestellt wird.

2. SONDERBESTIMMUNGEN 2.1. Nähert sich der Druck im Kompressionsraum einem Wert, der der Verriegelung entspricht, so muß eine (optische oder akustische) Warneinrichtung ausgelöst werden.

2.2. Bei Zylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muß die Betätigung des Bremskolbens durch zwei getrennte Energiequellen gewährleistet sein.

2.3. Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können, wenn sichergestellt ist, daß die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann.

2.4. Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (z.B. mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen ; diese Einrichtung kann mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden.

ANHANG VII FÄLLE, IN DENEN BEI ZUR BETRIEBSERLAUBNIS VORGEFÜHRTEN FAHRZEUGEN DIE PRÜFUNGEN VOM TYP I UND/ODER II (BZW. II A) NICHT DURCHGEFÜHRT ZU WERDEN BRAUCHEN

1. Die Prüfungen vom Typ I und/oder II (bzw. II a) brauchen an dem zur Betriebserlaubnis vorgeführten Fahrzeug in folgenden drei Fällen nicht durchgeführt zu werden: 1.1. Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, das unter dem Blickwinkel der Bremsung hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit einem Fahrzeug identisch ist, das: 1.1.1. die Prüfung vom Typ I und/oder II (bzw. II a) mit Erfolg durchlaufen hat;

1.1.2. hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslasten zugelassen ist, die gleich oder grösser als die des betreffenden Fahrzeugs sind.

1.2. Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger oder ein Sattelanhänger, dessen Achsen unter dem Blickwinkel der Bremsung hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit Achsen identisch sind, die einzeln mit Erfolg die Prüfung vom Typ I und/oder II durchlaufen haben, und zwar für Achslasten, die gleich oder grösser als die des betreffenden Fahrzeugs sind, sofern die je Achse aufgenommene Bremsenergie nicht grösser ist als die je Achse aufgenommene Bremsenergie während der Bezugsprüfung der Einzelachse.

1.3. Das betreffende Fahrzeug besitzt eine Dauerbremse, die keine Motorbremse ist und die mit einer unter nachstehenden Bedingungen bereits geprüften Dauerbremse identisch ist: 1.3.1. Die Dauerbremse hat bei der Prüfung auf einer Gefällestrecke von mindestens 6 % (Prüfung vom Typ II) bzw. mindestens 7 % (Prüfung vom Typ II a) allein ein Fahrzeug stabilisiert, dessen Gesamtgewicht bei der Prüfung mindestens gleich dem Gesamtgewicht des zu genehmigenden Fahrzeugs ist.

1.3.2. Bei der vorgenannten Prüfung muß kontrolliert werden, ob die Drehzahl der umlaufenden Teile der Dauerbremse bei einer Geschwindigkeit des zuzulassenden Fahrzeugs von 30 km/h einem Verzögerungsmoment entspricht, das mindestens dem Moment bei der Prüfung gemäß Punkt 1.3.1 entspricht.

2. Der in den Absätzen 1.1, 1.2 und 1.3 verwendete Ausdruck "identisch" bedeutet, daß die in diesen Absätzen aufgeführten Fahrzeugteile hinsichtlich ihrer geometrischen und mechanischen Merkmale sowie der Merkmale der verwendeten Werkstoffe übereinstimmen.

3. Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften wird das Formblatt für die Benachrichtigung über die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Bremsanlagen (Anhang IX) wie folgt ausgefuellt: 3.1. Im Falle des Absatzes 1.1 wird die Betriebserlaubnisnummer des Fahrzeugs angegeben, an dem die Prüfung vom Typ I und/oder II (bzw. II a), auf die Bezug genommen wird, durchgeführt worden ist.

3.2. Im Falle des Absatzes 1.2 ist die Tabelle in Absatz 14.7.2 des Anhangs IX (Formblatt für die Benachrichtigung) auszufuellen.

3.3. Im Falle des Absatzes 1.3 ist die Tabelle in Absatz 14.7.3 des Anhangs IX (Formblatt für die Benachrichtigung) auszufuellen.

4. Wer eine Betriebserlaubnis in einem Mitgliedstaat beantragt und dabei auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Betriebserlaubnis Bezug nimmt, hat die Unterlagen für diese Betriebserlaubnis beizubringen.

ANHANG VIII PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE MIT AUFLAUFBREMSANLAGEN

1. ALLGEMEINES 1.1. Auflaufbremsanlagen von Anhängern bestehen aus der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und den Radbremsen, im folgenden Bremsen genannt.

1.2. Als Auflaufeinrichtung gilt die Gesamtheit aller mit der Zugeinrichtung gelieferten Teile.

1.3. Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit aller Teile zwischen dem Anschluß der Auflaufeinrichtung und dem Anschluß der Bremse.

1.4. Als Bremse wird der Teil bezeichnet, in dem die der Fahrzeugbewegung entgegengesetzten Kräfte entstehen. Als Anschluß der Bremse gilt entweder der Hebel, der den Bremsnocken oder ähnliche Konstruktionselemente betätigt (Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragung) oder der Radzylinder (Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragung).

1.5. Bremsanlagen, bei denen gespeicherte Energie (z. B. elektrische, pneumatische oder hydraulische Energie) vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen wird, wobei diese Energie durch die Schubkraft der Anhängereinrichtung lediglich gesteuert wird, sind keine Auflaufbremsen im Sinne dieser Richtlinie.

1.6. Als eine Achse im Sinne dieses Anhangs gelten auch zwei Achsen, deren Radmitten weniger als ein Meter von einander entfernt sind (Tandem-Achse).

1.7. Prüfungen 1.7.1. Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Bremse.

1.7.2. Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Auflaufeinrichtung und Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.

1.7.3. Prüfung - der Zuordnung der Auflaufeinrichtung zur Bremse und

- der Übertragungseinrichtung am Fahrzeug.

2. ZEICHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3.1. Die Übertragung der Kräfte des Zuggabelkopfes auf die Anhängerbremsen muß entweder durch ein Gestänge oder durch ein oder mehrere Übertragungsmittel erfolgen. Bei mechanischen Übertragungseinrichtungen darf ein Teil der Übertragungseinrichtung durch einen Seilzug (Bowdenzug) gebildet werden. Dieser Teil muß so kurz wie möglich sein.

3.2. Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen ausreichend gesichert sein. Ausserdem müssen diese Gelenkstellen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.

3.3. Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung müssen so eingerichtet sein, daß auch bei Ausnutzung des gesamten Auflaufwegs Beschädigungen durch übermässige Kräfte in der Übertragungseinrichtung und in den Bremsen vermieden werden. Hierzu verwendete Einrichtungen (Bremskraftbegrenzer) dürfen die Bremskräfte nur soweit verringern, daß die vorgeschriebene Brems kraft erhalten bleibt. 3.3.1. Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung und Bremskraftbegrenzer gilt Punkt 3.3 sinngemäß.

3.3.2. Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung, die keinen Bremskraftbegrenzer haben, müssen so beschaffen sein, daß bei Ausnutzung des maximalen Auflaufwegs kein Teil der Übertragungseinrichtung sich verklemmt, bleibende Verformungen erleidet oder bricht. Die Überprüfung dieser Vorschrift erfolgt nach Abkuppeln der Übertragungseinrichtung von der Bremse.

4. VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFLAUFEINRICHTUNGEN 4.1. Die gleitenden Teile der Auflaufeinrichtung müssen so lang sein, daß der Auflaufweg auch bei angekuppeltem Anhänger voll ausgenutzt werden kann.

4.2. Die aufeinander gleitenden Teile müssen durch einen Faltenbalg oder andere gleichwertige Einrichtungen geschürzt werden. Sie müssen geschmiert werden oder aus selbstschmierenden Werkstoffen bestehen. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, die keine elektrochemischen Elemente bilden und mechanisch so aufeinander abgestimmt sind, daß kein Klemmen oder Fressen der gleitenden Teile eintritt.

4.3. Bremskraftbegrenzer nach Absatz 3.3 dürfen erst ansprechen, wenn die Deichselkraft den Wert 0,12 G'A bei einachsigen bzw. 0,08 G'A bei mehrachsigen Anhängern erreicht hat. Sie müssen verhindern, daß eine grössere Bremskraft auf die Räder übertragen wird, als einer Deichselkraft von 0,18 GB bei einachsigen bzw. 0,12 GB bei mehrachsigen Anhängern entspricht.

4.4. Die Ansprechschwelle (KA) der Auflaufeinrichtung muß mindestens 0,02 G'A und darf höchstens 0,04 G'A betragen.

4.5. Die grösste Druckkraft D1 darf 0,09 G'A bei einachsigen und 0,06 G'A bei mehrachsigen Anhängern nicht übersteigen.

4.6. Die grösste Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 G'A und 0,5 G'A betragen.

5. PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DER AUFLAUFEINRICHTUNG VORZUNEHMEN SIND 5.1. Die dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst zur Verfügung gestellten Auflaufeinrichtungen sind hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 zu prüfen.

5.2. Bei allen Bremsbauarten sind zu messen: 5.2.1. der Auflaufweg s und der nutzbare Auflaufweg s';

5.2.2. die Zusatzkraft K;

5.2.3. die Ansprechschwelle KA;

5.2.4. die Druckkraft D1;

5.2.5. die Zugkraft D2.

5.3. Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung sind zu ermitteln: 5.3.1. die Wegübersetzung iHo bei halbem Auflaufweg;

5.3.2. die Kraft P' am Ende der Auflaufeinrichtung als Funktion der Deichselkraft D.

Aus der graphischen Darstellung der Messergebnisse entnimmt man die Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad >PIC FILE= "T0002666">

(vgl. Abbildung in Anlage 1, Seite 63)

5.4. Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung sind zu ermitteln: 5.4.1. die Wegübersetzung ih bei halbem Auflaufweg;

5.4.2. der Druck p am Anschluß des Hauptzylinders in Abhängigkeit von der Deichselkraft D und der vom Hersteller anzugebenden Fläche FHZ des Hauptzylinders. Aus der graphischen Darstellung der Messergebnisse entnimmt man die Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad >PIC FILE= "T0002667">

(vgl. Abbildung in Anlage 1, Seite 63)

5.4.3. der Leerweg im Hauptzylinder s'' gemäß Absatz 2.2.19.

5.5. Bei Auflaufbremsanlagen mit Einrichtungen nach Absatz 3.3 (Bremskraftbegrenzern) ist nachzuprüfen, ob die in Absatz 4.3 genannten Grenzen eingehalten werden.

5.6. Bei Auflaufbremsanlagen für mehrachsige Anhänger ist der Verlustweg so nach Absatz 9.4.1 zu messen.

6. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BREMSEN 6.1. Der Hersteller hat dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst ausser den zu prüfenden Bremsen Zeichnungen der Bremsen mit Angabe des Typs, der Abmessungen und des Werkstoffs der wesentlichen Teile sowie mit Angabe der Marke und des Typs der Bremsbeläge zur Verfügung zu stellen. Die Zeichnungen müssen Angaben über die Fläche FRZ der Radzylinder bei hydraulischen Bremsen enthalten. Ferner hat der Hersteller das von ihm zugelassene maximale Bremsmoment Mmax anzugeben sowie das Gewicht GBo nach Absatz 2.2.4.

6.2. Das vom Hersteller angegebene Bremsmoment Mmax muß mindestens der doppelten Kraft P bzw. dem doppelten Druck p entsprechen, die für eine Bremskraft von 0,45 GBo erforderlich sind.

6.3. Einrichtungen nach Absatz 3.3 dürfen erst ansprechen, wenn die Kraft P bzw. der Druck p den Wert erreicht hat, der der Bremskraft von 0,6 GBo entspricht. Sie müssen verhindern, daß die doppelte Kraft P bzw. der doppelte Druck p nach Absatz 6.2 überschritten werden.

7. PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DEN BREMSEN VORZUNEHMEN SIND 7.1. Die dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst zur Verfügung gestellten Bremsen und Bauteile sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Absatz 6 zu prüfen.

7.2. Es sind zu ermitteln: 7.2.1. der Zuspannweg 2sB*;

7.2.2. der Zuspannweg 2sB (der grösser sein muß als 2sB*);

7.2.3. das Bremsmoment M in Abhängigkeit von der Kraft P am Bremshebel bei mechanischen Übertragungseinrichtungen bzw. vom Druck p im Radzylinder bei hydraulischen Übertragungseinrichtungen.

Die Umlaufgeschwindigkeit der Bremstrommeln muß einer Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 50 km/h entsprechen. Aus der graphischen Darstellung der Messergebnisse entnimmt man: >PIC FILE= "T0002668">

8. PRÜFPROTOKOLLE

Anträgen auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Anhänger mit Auflaufbremsanlage sind die Prüfprotokolle für die Auflaufeinrichtung und für die Bremsen sowie die Prüfprotokolle über die Zuordnung der Auflaufeinrichtung der Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhänger beizufügen, die mindestens die in den Anlagen 2, 3 und 4 zu diesem Anhang bezeichneten Angaben enthalten müssen.

9. ZUORDNUNG DER AUFLAUFEINRICHTUNG ZU DEN FAHRZEUGBREMSEN 9.1. Am Fahrzeug wird mit den Merkmalen der Auflaufeinrichtung (Anlage 2) und den Merkmalen der Bremsen (Anlage 3) sowie den Merkmalen des Anhängers nach Absatz 4 der Anlage 4 überprüft, ob die Auflaufbremsanlage des Anhängers die vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt.

9.2. Allgemeine Prüfungen für alle Bremsbauarten >PIC FILE= "T0002669"> 9.2.2. Gewichte 9.2.2.1. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht G'A, für das die Auflaufeinrichtung zugelassen ist.

9.2.2.2. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht GB, das von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann.

9.2.3. Kräfte 9.2.3.1. Die Ansprechschwelle KA darf nicht kleiner sein als 0,02 GA und nicht grösser als 0,04 GA.

9.2.3.2. Die grösste Druckkraft D1 darf nicht grösser sein als 0,09 GA bei einachsigen Anhängern und nicht grösser als 0,06 GA bei mehrachsigen Anhängern.

9.2.3.3. Die grösste Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 GA und 0,5 GA liegen.

9.2.4. Einrichtung nach Absatz 3.3 (Bremskraftbegrenzer) 9.2.4.1. Es ist zu prüfen, ob entweder die Auflaufeinrichtung oder die Bremsen mit einer derartigen Einrichtung ausgerüstet sind.

9.2.4.2. Ist diese Einrichtung Bestandteil der Auflaufeinrichtung, so darf der Mindestwert von GB, der nach Absatz 4.3 für die Auflaufeinrichtung angegeben wird, nicht kleiner sein als das Gesamtgewicht GB, das für die an dem zu prüfenden Anhänger verwendeten Bremsen zulässig ist.

9.3. Prüfung hinsichtlich ausreichender Bremswirkung 9.3.1. Die Summe der am Umfang der Räder des Anhängers ausgeuebten Bremskräfte muß mindestens B* = 0,45 GA betragen, einschließlich eines Rollwiderstands von 0,01 GA. Das entspricht einer Bremskraft B = 0,44 GA. Hierfür beträgt die zulässige Deichselkraft höchstens:

D* = 0,06 GA für mehrachsige Anhänger

D* = 0,09 GA für einachsige Anhänger

Um zu prüfen, ob diese Bedingungen eingehalten werden, sind folgende Ungleichungen zu untersuchen: 9.3.1.1. für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung >PIC FILE= "T0002670">

9.3.1.2. für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung >PIC FILE= "T0002671">

9.4. Prüfung des Auflaufweges 9.4.1. Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Anhänger, deren Bremsgestänge durch die Lage der Zugeinrichtung beeinflusst wird, muß der Auflaufweg s mindestens um den Verlustweg so grösser sein als der nutzbare Weg s'. Der Weg so darf höchstens 40 mm betragen.

9.4.2. Der nutzbare Auflaufweg s' wird folgendermassen bestimmt: 9.4.2.1. Wenn das Bremsgestänge durch die Winkellage der Zugeinrichtung beeinflusst wird, ist

s' = s - so

9.4.2.2. Wenn keine Verlustwege auftreten, ist

s'- s

9.4.2.3. Bei hydraulischen Bremslagen ist

s' = s - s''

9.4.3. Um zu prüfen, ob der Auflaufweg groß genug ist, sind folgende Ungleichungen zu untersuchen: 9.4.3.1. für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung: >PIC FILE= "T0002672">

9.4.3.2. für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung: >PIC FILE= "T0002673">

9.5. Zusätzliche Prüfungen 9.5.1. Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob das Bremsgestänge, das die Übertragung der Betätigungskräfte der Auflaufeinrichtung auf die Bremsen bewirkt, einwandfrei montiert ist.

9.5.2. Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob der Hub des Hauptzylinders mindestens die Grösse s/ih hat. Ein niedrigerer Wert für den Hub ist nicht zulässig.

9.5.3. Das allgemeine Bremsverhalten des Fahrzeugs muß durch einen Versuch auf der Strasse geprüft werden.

10. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die vorstehenden Vorschriften gelten für die üblichen Ausführungsformen der Auflaufbremsanlagen mit mechanischer bzw. hydraulischer Übertragungseinrichtung, bei denen insbesondere alle Räder eines Anhängers mit den gleichen Bremsen und mit den gleichen Reifen ausgerüstet sind.

Für die Prüfung von Sonderfällen sind die vorstehenden Vorschriften anzupassen.

Anlage 1

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Anlage 2 Prüfprotokoll für eine Auflaufeinrichtung

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Anlage 3 Prüfprotokoll für eine Bremse

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Anlage 4 Prüfprotokoll über die Zuordnung der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhänger

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ANHANG IX

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