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Document 31971L0318

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

OJ L 202, 6.9.1971, p. 21–31 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(III) P. 651 - 661
English special edition: Series I Volume 1971(III) P. 729 - 739
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 159 - 169
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 37 - 47
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 37 - 47
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 002 P. 22 - 32
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 002 P. 22 - 32
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 147 - 157

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/318/oj

31971L0318

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

Amtsblatt Nr. L 202 vom 06/09/1971 S. 0021 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0022
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0651
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0022
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0729 - 0739
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0159
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0037


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . juli 1971

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler

( 71/318/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Gaszählern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen : deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) wurden die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind für Volumengaszähler die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf folgende Gaszähler :

1 . Volumetrische Gaszähler :

- Gaszähler mit verformbaren Trennwänden ,

- Drehkolbengaszähler .

2 . Nicht volumetrische Gaszähler :

- Turbinenradgaszähler .

Artikel 2

Die Gaszähler , die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Gaszählern , die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . MORO

( 1 ) ABl . Nr . C 65 vom 5 . 6 . 1970 , S . 30 .

( 2 ) ABl . Nr . C 131 vom 29 . 10 . 1970 , S . 7 .

( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG

KAPITEL I

A . DEFINITION EINIGER IM ANHANG VERWENDETER BEGRIFFE

1 . Meßbereich

Der Meßbereich eines Gaszählers wird begrenzt durch den maximalen Durchfluß Q max und den minimalen Durchfluß Q min .

2 . Meßrauminhalt eines volumetrischen Zählers

Als Meßrauminhalt V eines volumetrischen Zählers gilt das einem Arbeitsgang des Zählers entsprechende Gasvolumen : ein Arbeitsgang ist der Gesamtablauf der Bewegungen , durch den sämtliche bewegliche Teile des Zählers mit Ausnahme des Zählwerks und des Zählwerkgetriebes erstmals wieder in die Ausgangsstellung zurückgeführt werden .

Seine Bestimmung erfolgt rechnerisch durch Multiplikation des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen Meßwerk und Zählwerk .

3 . Betriebsdruck und Bezugsdruck

3.1 . Betriebsdruck

Als Betriebsdruck eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem Gasdruck am Zählereingang und dem atmosphärischen Druck .

3.2 . Bezugsdruck

Als Bezugsdruck p r eines Gaszählers gilt der Druck , auf den das angezeigte Gasvolumen bezogen wird .

Die Meßstelle für den Bezugsdruck ist in Kapitel III festgelegt .

4 . Druckverlust

Als Druckverlust eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem am Eingang und am Ausgang gemessenen Druck des durchströmenden Gases .

5 . Umdrehungswert der Ausgangstriebe

Der Umdrehungswert eines Ausgangstriebs ist der Wert des einer vollen Umdrehung der Achse dieses Triebes entsprechenden Volumens ; diese Grösse wird rechnerisch ermittelt durch Multiplikation des Wertes des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen dem Zählwerk und der Achse des Ausgangstriebs .

B . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR GASZÄHLER

1 . Allgemeines

1.1 . In Kapitel I dieses Anhangs werden die allgemeinen Vorschriften festgelegt , denen alle in Artikel I der Richtlinie aufgeführten Gaszähler entsprechen müssen .

1.2 . In Kapitel II und III dieses Anhangs werden die Einzelvorschriften für diese zähler festgelegt .

2 . Konstruktion

2.1 . Werkstoffe

Die Zähler sind aus widerstandsfähigen Werkstoffen herzustellen , die möglichst wenig innere Spannungen aufweisen , sich durch Alterung wenig verändern und gegenüber den verschiedenen , übliehen Gasarten und ihren Kondensaten widerstandsfähig und ausreichend korrosionsbeständig sind .

2.2 . Dichtheit der Zähler

Die Zähler müssen beim maximalen Betriebsdruck dicht sein .

2.3 . Schutz gegen äussere Eingriffe

Die Zähler müssen so gebaut sein , daß Eingriffe , die die Genauigkeit der Messung böinflussen können , ohne Verletzung von Eich - oder Sicherungsstempeln unmöglich sind .

2.4 . Durchflußrichtung

Bei Zählern , deren Zählwerk nur in einer Durchflußrichtung des Gases positiv zählt , muß diese Durchflußrichtung durch einen Pfeil angegeben sein .

Dieser Pfeil ist nicht erforderlich , wenn die Gasdurchflußrichtung konstruktiv festgelegt ist .

2.5 . Messtechnische Eigenschaften

Zähler müssen bei einem Durchfluß gleich Qmax wahrend Einer in Kapitel II oder III festgesetzten Zeit im Dauerbetrieb arbeiten können , ohne daß die Änderung der messtechnischen Eigenschaften die in diesen Kapiteln festgesetzten Grenzen überschreitet .

3 . Zusatzeinrichtungen

3.1 . Zusatzeinrichtungen ( Mengenumwerter , Schreibgeräte , Zählgeräte usw . ) können zugelassen werden ; ihr Anschluß bedarf der EWG-Bauartzulassung .

3.2 . Die Zähler können mit Ausgangstrieben versehen sein , die zum Antrieb eines abnehmenden Zählwerks , eines Münzwerks oder einer sonstigen Zusatzeinrichtung dienen .

3.2.1 . Bei Nichtbenutzung müssen die freien Anschlüsse der Ausgangstriebe durch einen plombierbaren Verschluß oder dergleichen gesichert sein .

3.2.2 . Falls ein solcher Anschluß aus einer Achse besteht , muß diese eine Angabe ihres Umdrehungswertes in der Form " 1 tr * ... m3 ( oder dm3 ) " aufweisen .

3.3 . Die Zähler können mit eingebauten Impulsgebern versehen sein . Die Anschlüsse von eingebauten Impulsgebern müssen eine Angabe ihrer Impulswerte in der Form " 1 imp * ... m3 ( oder dm3 ) " aufweisen .

4 . Aufschriften

4.1 . Jeder Zähler muß entweder auf dem Deckblatt des Zählwerks oder auf einem besonderen Hauptschild folgende Aufschriften tragen :

a ) die Kennummer der Bauartzulassung des Zählers ,

b ) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers ,

c ) die Fabriknummer und das Baujahr des Zählers ,

d ) eine Bezeichnung des Zählers durch den Großbuchstaben G mit einer nachfolgenden , in Kapitel II und III festgesetzten Zahl ,

e ) den maximalen Durchfluß in der Form Qmax ... m3/h ,

f ) den minimalen Durchfluß in der Form Qmin ... m3/h ( oder dm3/h ) ,

g ) den höchsten Betriebsdruck in der Form pmax ... MN/m2 ( oder N/m2 ) oder pmax ... bar ( oder mbar ) ,

h ) bei volumetrischen Zählern den Nennwert des Meßrauminhalts in der Form V ... m3 ( oder dm3 ) .

Diese Aufschriften , müssen direkt erkennbar , gut lesbar und für normale Betriebsbedingungen dauerhaft angebracht sein .

4.2 . Vom messtechnischen Dienst , der die Bauartzulassung erteilt , können die Fälle festgelegt werden , in denen die Beschaffenheit des Gases ebenfalls anzugeben ist .

4.3 . Der Zähler kann ausserdem die Handelsbezeichnung , eine Spezialordnungsnummer , den Namen des Gaswerks , ein europäisches Normzeichen und ein Schild mit Angabe der durchgeführten Reparaturen tragen . Andere Angaben oder Aufschriften sind ohne Sondergenehmigung unzulässig .

5 . Zählwerke und Prüfzählglied

5.1 . Zählwerke

5.1.1 . Die Zählwerke müssen mit Ausnahme des letzten Gliedes aus Rollen zusammengesetzt sein . Die Rollen müssen nach Kubikmetern oder dezimalen Vielfachen oder Teilen des Kubikmeters beziffert sein . Auf dem Deckblatt des Zählwerks muß die Bezeichnung " m3 " angegeben sein .

5.1.1.1 . Falls das Zählwerk Zahlenrollen enthält , die Dezimalstellen eines Kubikmeters angeben , müssen sie durch ein gut sichtbares Komma von den in Kubikmetern bezifferten Rollen getrennt sein und sich ausserdem von den vorhergehenden klar unterscheiden .

5.1.1.2 . Ist die letzte Rolle mit dem dezimalen Vielfachen eines Kubikmeters beziffert , so muß auf dem Deckblatt des Zählwerks :

a ) entweder eine ( oder zwei , drei usw . ) feststehende Null(en ) hinter der letzten Rolle ,

b ) oder die Angabe " x 10 " ( oder " x 100 " , " x 1 000 " usw . ) in der Weise angebracht sein , daß die Ablesung immer m3 ergibt .

5.1.2 . Das Zählwerk muß so viele Zahlenrollen haben , daß das während einer Betriebsdauer von 1 000 Stunden bei maximalem Durchfluß durchgeströmte Volumen bis auf eine Einheit der letzten Zahlenrolle angezeigt wird .

5.2 . Prüfzählglied

5.2.1 . Die Zähler sind so einzurichten , daß die Prüfung mit ausreichender Genauigkeit durchgeführt werden kann . Zu diesem Zweck müssen sie konstruktionsgemäß entweder ein eigenes Prüfzählglied oder Einrichtungen aufweisen , die den Anschluß eines abnehmbaren Prüfzählglieds ermöglichen .

5.2.2 . Das zählereigene Prüfzählglied kann durch das letzte Zählglied des Zählwerks gebildet werden , und zwar in einer der folgenden Ausführungen :

a ) als schleichend fortschreitende Zahlenrolle mit bezifferter Skale ,

b ) als Zeiger , der sich vor einem feststehenden Skalenblatt dreht , oder als Skalenscheibe , die sich vor einer feststehenden Marke dreht .

5.2.3 . Auf den bezifferten Skalen muß die Einheit der Skaleneinteilung deutlich und unmißverständlich in m3 oder in dezimalen Teilen des m3 angegeben sein ; der Skalenanfang muß mit Null beziffert sein .

5.2.3.1 . Der Teilstrichabstand muß über die gesamte Skale konstant und darf nicht kleiner als 1 mm sein .

5.2.3.2 . Der Skalenwert muß 1 mal 10n m3 , 2 mal 10n m3 oder 5 mal 10n m3 entsprechen , wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist .

5.2.3.3 . Die Teilstriche müssen fein und gleichmässig stark sein . Bei einem Skalenwert von 1 mal 10n m3 oder 2 mal 10n m3 muß jeder fünfte Teilstrich , bei einem Skalenwert von 5 mal 10n m3 jeder zweite Teilstrich durch grössere Länge hervorgehoben sein .

5.2.4 . Die Zeigerspitze oder die feststehende Marke müssen so fein sein , daß eine sichere und leichte Ablesung möglich ist .

5.3 . Durchmesser der Rollen und Skalen

Der Rollendurchmesser muß mindestens 16 mm betragen .

Der Durchmesser der in Punkt I B 5.2.2 b ) genannten Zählglieder muß mindestens 32 mm betragen .

5.4 . Ablesung des Zählwerks

Das Zählwerk muß so beschaffen sein , daß es durch einfaches Nebeneinanderstellen der Zahlen abgelesen werden kann .

5.5 . Fortschaltung der Ziffern

Jede beliebige Ziffer einer Zahlenrolle muß vollständig um eine Einheit fortgeschaltet werden , wenn die nächstniedere Zahlenrolle das letzte Zehntel ihrer Umdrehung ausführt .

5.6 . Abmebmbarkeit des Zählwerks

Die Zähler müssen so eingerichtet sein , daß das Zählwerk für die Eichung leicht abgenommen werden kann .

6 . Fehlergrenzen

6.1 . Die Meßfehler werden prozentual als Verhältnis der Differenz zwischen dem angezeigten und dem wahren , durch den Zahler geflossenen Volumen zu diesem Volumen ausgedrückt .

6.2 . Die Fehler beziehen sich auf die Messungen mit Luft mit einer Bezuesdichte von 1,2 kg m3 . Unter normalen atmosphärischen Bedingungen kann angenommen werden , daß die Raumluft der Prüfstelle diese Voraussetzung erfuellt .

6.3 . Die Fehlergrenzen sind in Kapitel II und III festgesetzt . Sie gelten für die zugelassenen Durchflußrichtungen .

7 . Druckverlust

7.1 . Grenzwerte

Die Grenzwerte für den Druckverlust sind in Kapitel II und III festgesetzt .

8 . Anbringung von Eich - und Sicherungsstempeln

8.1 . Tragweite

Die Anbringurig von EWG-Eich - und EWG-Sicherungsstempeln auf einem Gasz * bescheinigt lediglich , daß dieser Zähler den Vorschriften dieser Richtlinie entspriel *

8.2 . Stempelstellen

8.2.1 . Die Stempelstellen sind so zu wählen , daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles die aufgedrückte Stempelung zerstört wird .

8.2.2 . Wenn die in Punkt I B 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen Hauptschild angebracht werden , ist eine Stempelstelle so anzubringen , daß sie beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird ; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden .

8.2.3 . Es sind Stempelstellen für Eich - und Sicherungsstempel vorzusehen :

a ) auf allen Schildern , die eine im vorliegenden Anhang vorgeschriebene Bezeichnung tragen ,

b ) an allen Teilen des Gehäuses , die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert sind , durch die die Genauigkeit der Messung beeinflusst werden kann .

9 . EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung

9.1 . EWG-Bauartzulassung

9.1.1 . Dem Antrag auf Bauartzulassung eines Zählers sind ausser dem Zulassungsmuster folgende Dokumente beizufügen :

- eine Beschreibung des zur Zulassung vorgelegten Zählers ,

- eine perspektivische Zeichnung oder ein Photo des Zählers ,

- eine Gesamtzeichnung des Zählers , erforderlichenfalls ergänzt durch Einzelteilzeichnungen ,

- ein Verzeichnis der Bestandteile sowie sonstige , vom zuständigen messtechnischen Dienst für erforderlich erachtete Angaben ,

- eine Zeichnung mit Angabe der Stempelstellen für den Eichstempel und für die Sicherangsstempel ,

- eine Erklärung , daß die dem Baumuster entsprechend gefertigten Zähler den Vorschriften über die Sicherheit entsprechen , insbesondere bezueglich des maximalen Betriebsdrucks , der auf dem Hauptschild angegeben ist .

9.2 . EWG-Ersteichung

9.2.1 . Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsfertigem Zustand sein . Falls die Zähler mit von Ausgangswellen angetriebenen Zusatzeinrichtungen verwendet werden sollen , müssen diese Einrichtungen bereits bei der Eichung angeschlossen sein , sofern ihr Anschluß nach der Eichung nicht ausdrücklich als zulässig erklärt ist .

10 . Eich - und Sicherungsstempel

Zähler , die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben , werden versehen :

- mit dem Eichstempel ,

- mit Sicherungsstempeln an den Stellen , die zur Sicherung bestimmter Zählerteile gegen äussere Eingriffe zu sichern sind , durch die die Zählereigenschaften verändert werden können .

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR GASZÄHLER MIT VERFORMBAREN TRENNWÄNDEN

1 . Geltungsbereich

Das folgende Kapitel gilt zusammen mit Kapitel I für Gaszähler , bei denen die Messung des durchströmenden Gases mit Hilfe von Meßkammern mit verformbaren Trennwänden erfolgt .

2 . Meßbereich und Grössenbezeichnung

2.1 . Die zulässigen Werte des maximalen Durchflusses und die oberen Grenzen des entsprechenden minimalen Durchflusses sowie die Kleinstwerte für den Meßrauminhalt sind in der folgenden Tabelle , bezogen auf die Grössenbezeichnung G der Zahler , angegeben :

G * Q max * Q min * V *

* m2/h * m3/h ( Hoechstwert ) * dm3 ( Kleinstwert ) *

1,6 * 2,5 * 0,016 * 0,7 *

2,5 * 4 * 0,025 * 1,2 *

4 * 6 * 0,040 * 2,0 *

6 * 10 * 0,060 * 3,5 *

10 * 16 * 0,100 * 6,0 *

16 * 25 * 0,160 * 10 *

25 * 40 * 0,250 * 18 *

40 * 65 * 0,400 * 30 *

65 * 100 * 0,650 * 55 *

100 * 160 * 1,000 * 100 *

160 * 250 * 1,600 * 200 *

250 * 400 * 2,500 * 400 *

400 * 650 * 4,000 * 900 *

650 * 1 000 * 6,500 * 2 000 *

2.2 . Wenn für eine Gaszählerbauart der Wert von Q min kleiner als die in der Tabelle Punkt II 2.1 angegebene Zahl ist , so muß der Zahlenwert dieses Q min einer der in Spalte 3 der Tabelle angegebenen Zahlen oder ihrem dezimalen Teil entsprechen .

2.3 . Zähler mit einem Meßrauminhalt , der kleiner als der im der Tabelle Punkt II 2.1 angegebene Wert ist , können unter der Voraussetzung zugelassen werden , daß die Bauart dieser Zähler den Anforderungen der in Punkt II 7.2.5 angegebenen Dauerprüfung genugt .

3 . Konstruktionseinzelheiten

3.1 . Bei jedem Zähler darf die Abweichung zwischen dem errechneten Wert des Meßrauminhalts V und dem auf dem Zähler angegebenen Wert nicht grosser als 5 % dieses Wertes sein .

3.2 . Die Zähler G 1,6 bis G 6 einschließlich konnen mit einer Einrichtung versehen sein , die die Bewegung des Meßwerks verhindert , wenn das Gas in einer unzulassigen Richtung stromt .

4 . Prüfzählglied

4.1 . Bei den Zählern G 1,6 bis G 6 einschließlich muß das Prufzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt sein . Bei den Zählern G 10 bis G 650 einschließlich muß das Prutzahlghed

- entweder nach Punkt I B 5.2.2 oder

- abnehmbar

ausgeführt sein .

4.2 . Wenn das Prüfzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt ist , müssen der Skalenwert des Prüfzählglieds und die Bezifferung folgenden Vorschriften genügen :

Grössenbezeichnung der Zähler' * Hoechster Skalenwert * Bezifferung je *

G 1,6 bis G 6 einschließlich * 0,2 dm3 * 1 dm3 *

G 10 bis G 65 einschließlich * 2 dm3 * 10 dm3 *

G 100 bis G 650 einschließlich * 20 dm3 * 100 dm3 *

4.3 . Bei Zählern , deren Prüfzählglied nach Punkt I B 5.2.2 ausgeführt ist , darf die Standardabweichung einer Reihe von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Messungen , die bei einem Durchfluß von etwa 0,1 Q max und unter gleichen Bedingungen mit dem nachfolgend festgelegten Luftvolumen vorgenommen werden , die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Prüfvolumen * Zulässiger Hoechstwert der Standardabweichung *

G 1,6 bis G 4 einschließlich * 20 V * 0,2 dm3 *

G 6 * 10 V * 0,2 dm3 *

G 10 bis G 65 einschließlich * 10 V * 2 dm3 *

G 100 bis G 650 einschließlich * 5 V * 20 dm3 *

5 . Fehlergrenzen

5.1 . Allgemeine Bestimmungen

5.1.1 . Die Fehlergrenzen sind als Plus - und Minuswerte in nachstehender Tabelle angegeben :

Durchfluß Q * Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung *

Q min * Q < 2 Q min * 3 % *

2 Q min * Q * Q max * 2 % *

5.1.2 . Bei der EWG-Ersteichung dürfen die Fehler eines Zählers bei Durchfluessen Q zwischen 2 Q min und Q max nicht sämtlich 1 % überschreiten , wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben .

6 . Druckverlust

6.1 . Gesamtdruckverlust

Der Gesamtdruckverlust darf bei der Durchströmung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 und bei einem Durchfluß gleich Q max folgende Mittelwerte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Hoechstzulässige Druckverlustmittelwerte bei der EWG-Ersteichung *

* N/m2 * mbar *

G 1,6 bis G 10 einschließlich * 200 * 2 *

G 16 bis G 40 einschließlich * 300 * 3 *

G 65 bis G 650 einschließlich * 400 * 4 *

6.2 . Mechanischer Druckverlust

Der mechanische Druckverlust , d.h . der Druckverlust bei der Durchströmung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 bei einem Durchfluß zwischen Q min und 2 Q min darf folgende Werte nicht überschreiten :

Grössenbezeichnung der Zähler * Hoechstzulässige Werte des mechanischen Druckverlustes bei der EWG-Ersteichung *

* N/m2 * mbar *

G 1,6 bis G 40 einschließlich * 60 * 0,6 *

G 65 bis G 650 einschließlich * 100 * 1,0 *

Die obigen Werte beziehen sich auf die Hoechstwerte des mechanischen Druckverlustes .

6.3 . Sonderbestimmung

Bei Zählern , deren Betriebsdruck höher als 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) ist , gelten die Vorschriften von Punkt II 6.2 über den mechanischen Druckverlust in gleicher Weise ; der Gesamtdruckverlust dieser Zähler gemäß Punkt II 6.1 bleibt unberücksichtigt .

7 . EWG-Bauartzulassung

7.1 . Ausser dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller dem zuständigen Dienst gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen , die dem Zulassungsmuster entsprechend hergestellt sind .

Diese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Grössen G zu verteilen , falls Zähler verschiedener Grössen zur Zulassung beantragt sind .

Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden .

7.1.1 . Eine Abweichung von dieser Bestimmung kann dahingehend zugestanden werden , daß die Prüflinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können . Im übrigen erfolgt jedoch die Entscheidung über die Bauartzulassung nicht , bevor diese Prüflinge vollständig geprüft worden sind .

7.1.2 . Die Prüflinge bleiben Eigentum des Antragstellers und werden nach erfolgter Bauartzulassung zurückgegeben .

7.2 . Prüfung

7.2.1 . Das Zulassungsmuster und die Prüflinge müssen den Bestimmungen von Kapitel I und den Punkten II 2 , 3 , 4 , 5 und 6 genügen .

7.2.2 . Darüber hinaus darf im gesamten Meßbereich die Fehlerspanne zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der Fehler für jeden einzelnen Zähler nicht grösser als 3 % sein .

7.2.3 . Das Zulassungsmuster und die Prüflinge werden anschließend einer Dauerprüfung unterzogen . Diese Prüfung wird durchgeführt :

7.2.3.1 . Bei Zählern der Grössen G 1,6 bis G 10 einschließlich : beim grössten Durchfluß und mit Luft ; sie sollte jedoch bei Zählern , auf deren Hauptschild die Art des zu messenden Gases angegeben ist , ganz oder teilweise mit dem angegebenen Gas durchgeführt werden .

7.2.3.2 . Bei Zählern der Grössen G 16 bis G 650 einschließlich : möglichst bei maximalem Durchfluß und mit Luft oder mit Gas .

7.2.4 . Die Versuchsdauer beträgt bei Zählern mit einem Meßrauminhalt , der gleich oder grösser als die in der Tabelle des Punktes II 2.1 angegebenen Werte ist :

7.2.4.1 . Bei Zählern der Grössen G 1,6 bis G 10 einschließlich : 1 000 Stunden ; der Versuch kann unterbrochen werden , ist jedoch innerhalb 60 Tagen zu beenden .

7.2.4.2 . Bei Zählern der Grössen G 16 bis G 650 einschließlich ist die Versuchsdauer so zu wählen , daß vom Zähler ein Luft - oder Gasvolumen gemessen wird , das einer Betriebsdauer von 1 000 Stunden bei maximalem Durchfluß entspricht ; der Versuch ist innerhalb sechs Monaten zu beenden .

7.2.5 . Bei Zählern mit einem Meßrauminhalt , der niedriger ist als die in der Tabelle von Punkt II 2.1 angegebenen Werte , ist die Versuchsdauer auf 2 000 Stunden zu verlängern und auf eine Anzahl von Zählern auszudehnen , die grösser als die in Punkt II 7.1 vorgesehene ist und sich sowohl nach der Grösse des zu untersuchenden Zählers als auch nach seinen charakteristischen Merkmalen richtet .

7.2.6 . Nach beendetem Dauerversuch müssen die Zähler folgenden Änforderungen genügen :

a ) Im gesamten Meßbereich darf die Fehlerspanne für jeden Zähler nicht grösser sein als 4 % ;

b ) kein Punkt der Fehlerkurve darf um mehr als 1,5 % höher als der Hoechstwert bzw . tiefer als der Tiefstwert der ursprünglichen Fehlerkurve liegen ;

c ) der mechanische Druckverlust darf sich um nicht mehr als 20 N/m2 ( 0,2 mbar ) erhöht haben ;

d ) bei Zählern mit einem Betriebsdruck über 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) darf sich die Differenz der Fehlerwerte bei den Durchfluessen 1/2 Q max und Q max um nicht mehr als 1 % erhöht haben .

7.3 . Änderung einer bereits zugelassenen Bauart

Bezieht sich der Zulassungsantrag auf die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart , so entscheidet der messtechnische Dienst , der die ursprüngliche Bauart zugelassen hat , je nach der Art der Änderung , ob und in welchem Masse die Vorschrift der Punkte II 7.1 , II 7.2.3 , II 7.2.4 und II 7.2.5 anwendbar sind .

8 . EWG-Ersteichung

8.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

a ) bei einem Durchfluß zwischen Q min und 2 Q min ;

b ) bei einem Durchfluß von etwa 1/5 Q max ;

c ) bei einem Durchfluß Q max ;

d ) bei einem Durchfluß 1/2 Q max für Zähler , deren Betriebsdruck höher ist als 0,1 MN/m2 ( 1 bar ) .

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DREHKOLBENGASZÄHLER UND TURBINENRADGASZÄHLER

1 . Gültigkeitsbereich

Dieses Kapitel gilt in Verbindung mit den Bestimmungen des Kapitels I für :

1.1 . Drehkolbengaszähler ,

bei denen die Messung des durchströmenden Gases mit Hilfe von Meßkammern mit rotierenden Trennwänden erfolgt ,

1.2 . Turbinenradgaszähler ,

bei denen der Gasstrom ein Turbinenrad in Bewegung setzt und die Zahl der Umdrehungen des Rades ein Maß für das durchgeströmte Gasvolumen darstellt .

2 . Meßbereiche

2.1 . Die Gaszähler sind nur mit den aus der nachfolgenden Tabelle hervorgehenden , auf die Grössenbezeichnung G des Zählers bezogenen Meßbereichen zulässig :

G * Q max m3/h * Meßbereich *

* * klein * mittel * groß *

* * Q min m3/h *

40 * 65 * 13 * 6 * 3 *

65 * 100 * 20 * 10 * 5 *

100 * 160 * 32 * 16 * 8 *

160 * 250 * 50 * 25 * 13 *

250 * 400 * 80 * 40 * 20 *

400 * 650 * 130 * 65 * 32 *

650 * 1 000 * 200 * 100 * 50 *

1 000 * 1 600 * 320 * 160 * 80 *

und den dezimalen Vielfachen der letzten fünf Zeilen .

3 . Konstruktionseinzelheiten

3.1 . Drehkolbenzähler

3.1.1 . Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs - und im Ausgangsstutzen eine Druckmeßstelle für den statischen Druck mit einem Durchmesser von 3 bis 5 mm besitzen ; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck .

3.1.2 . Die Zähler dürfen eine von Hand zu betätigende Einrichtung zum Drehen der Kolben haben , sofern diese nicht mißbräuchlich zum Hemmen des Gaszählers benutzt werden kann .

3.1.3 . Die Lager der Drehkolbenachsen dürfen bei Zählern der Grösse G 160 und darüber so angeordnet sein , daß sie ohne Verletzung von Sicherungsstempeln zugänglich sind .

3.2 . Turbinenradgaszähler

3.2.1 . Die Zähler müssen mit einer Druckmeßstelle versehen sein , mit der der statische Druck unmittelbar vor dem Turbinenrad als Bezugsdruck bestimmt werden kann , gegebenenfalls auch indirekt .

3.2.1.1 . Falls vor dem Turbinenrad eine Einschnürvorrichtung für den Gasstrom vorhanden ist , können die Zähler ausser der in Punkt III 3.2.1 geforderten Druckmeßstelle noch eine weitere Druckmeßstelle vor dieser Vorrichtung besitzen , durch die zusammen mit der Druckmeßstelle gemäß Punkt III 3.2.1 die Druckdifferenz an der Einschnürungsvorrichtung gemessen werden kann .

3.3 . Druckmeßstutzen

3.3.1 . Die Druckmeßstutzen müssen mit einem Absperrorgan versehen sein .

3.3.2 . Der Druckmeßstutzen für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der Bezeichnung " pr " , andere Druckmeßstutzen müssen mit der Bezeichnung " p " versehen sein .

4 . Prüfzählglied

4.1 . In Anwendung von Punkt I B 5.2.2 a ) und b ) muß der maximale Skalenwert des Prüfzählglieds betragen :

für die Grössen G 40 und G 65 ... 0,002 m3 ,

für die Grössen G 100 bis G 650 einschließlich ... 0,02 m3 ,

für die Grössen G 1 000 bis G 6 500 einschließlich ... 0,2 m3 ,

und für die Grössen G 10 000 und darüber ... 2,0 m3 .

4.2 . Die Skale des Prüfzählglieds

muß bei den Grössen G 40 und G 65 nach ie ... 0,01 m3 ,

bei den Grössen G 100 bis G 650 einschließlich nach je ... 0,1 m3 ,

bei den Grössen G 1 000 bis G 6 500 einschließlich nach je ... 1,0 m3 ,

und bei den Grössen G 10 000 und darüber nach je ... 10,0 m3 .

beziffert sein .

5 . Fehlergrenzen

5.1 . Die Fehlergrenzen sind als Plus - und Minuswerte in nachstehender Tabelle angegeben :

Durchfluß Q fn2/h * Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung *

Q min * Q < 0,2 Q max * 2 % *

0,2 Q max * Q * Q max * 1 % *

5.2 . Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten , wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben .

6 . EWG-Bauartzulassung

6.1 . Ausser dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller dem zuständigen Dienst gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen , die dem Zulassungsmuster entsprechend hergestellt sind .

Diese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Grössen G zu verteilen , falls Zähler verschiedener Grössen zur Zulassung beantragt sind .

Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden .

6.1.1 . Eine Abweichung von dieser Bestimmung kann dahingehend zugestanden werden , daß die Prüflinge zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können . Im übrigen erfolgt jedoch die Entscheidung über die Bauartzulassung nicht , bevor diese Prüflinge vollständig geprüft worden sind .

6.1.2 . Die Prüflinge bleiben Eigentum des Antragstellers und werden nach erfolgter Bauartzulassung zurückgegeben .

6.2 . Prüfung

6.2.1 . Die Prüfung umfasst im einzelnen die Feststellung der Fehler jedes Zählers durch eine Prüfung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 . Jedes Prüfungsergebnis soll gesondert berücksichtigt werden .

6.2.1.1 . Die Fehler eines jeden dieser Zähler müssen in dem Meßbereich , für den die Zulassung beantragt ist , innerhalb der durch die Fehlergrenzen der EWG-Ersteichung gegebenen Fehlerspanne bleiben .

6.2.1.2 . Bei jedem der Zähler darf der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der Fehler im Bereich zwischen 1/2 Q max und Q max nicht grösser als 1 % sein .

6.2.2 . Die Zähler werden anschließend einer Dauerprüfung mit Luft oder Gas unterzogen .

6.2.2.1 . Die Dauerprüfung soll nach Möglichkeit bei maximalem Durchfluß des Zählers erfolgen . Die Zeit des Dauerbetriebs soll so lang sein , daß ein einem 1 000stuendigen Betrieb bei maximalem Durchfluß entsprechendes Luft - oder Gasvolumen gemessen wird , jedoch soll die Dauer 6 Monate nicht überschreiten .

6.2.2.2 . Nach dem Dauerbetrieb sind die Zähler erneut mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m3 unter Verwendung der gleichen Normalgeräte wie bei der Prüfung nach Punkt III 6.2.1 zu prüfen .

Bei diesen Prüfbedingungen dürfen

a ) die für die in Punkt III 7.1 festgelegten Durchfluesse festgestellten Fehlerwerte bei jedem Zähler ( mit Ausnahme von höchstens einem ) nicht mehr als 1 % von den bei der Prüfung nach Punkt III 6.2.1 festgestellten Werten abweichen und darf

b ) der Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert der Fehler bei jedem der Zähler ( mit Ausnahme von höchstens einem ) im Bereich zwischen 1/2 Q max und Q max nicht grösser als 1,5 % sein .

7 . EWG-Ersteichung

7.1 . Richtigkeitsprüfung

Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen , wenn dies bei einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchfluessen festgestellt wird :

a ) bei Drehkolbengaszählern für

Q min ; 2,5 Q min ; 0,25 Q max ; 0,5 Q max und Q max

b ) bei Turbinenradgaszählern für

Q min : 1,5 Q min ; 3 Q min ; 0,25 Q max ; 0,5 Q max und Q max

Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt , so muß sie ein den vorgenannten Prüfungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten .

7.2 . Für die in Punkt III 7.1 angegebenen Durchflußwerte sind Abweichungen von höchstens mehr oder weniger 5 % zulässig .

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