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Document 31968R1017

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

OJ L 175, 23.7.1968, p. 1–12 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(I) P. 295 - 305
English special edition: Series I Volume 1968(I) P. 302 - 312
Greek special edition: Chapter 07 Volume 001 P. 86 - 97
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 106 - 116
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 106 - 116
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 001 P. 54 - 63
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 001 P. 54 - 63
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 6 - 16
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 001 P. 12 - 22
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 001 P. 12 - 22

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/03/2009; Aufgehoben durch 32009R0169 außer Art. 13.3

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/1017/oj

31968R1017

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 175 vom 23/07/1968 S. 0001 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0054
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0295
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0054
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0302 - 0312
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0086
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0106


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 1017/68 DES RATES vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassenund Binnenschiffsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Grund der Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (3) findet die Verordnung Nr. 17 (4) auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots an Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bewirken, sowie auf beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt im Sinne des Artikels 86 des Vertrages keine Anwendung.

Durch die Verordnung Nr. 1002/67/EWG (5) ist die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr bis zum 30. Juni 1968 befristet worden.

Die Festlegung von Wettbewerbsregeln für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr stellt eine Maßnahme sowohl der gemeinsamen Verkehrspolitik als auch der allgemeinen Wirtschaftspolitik dar.

Bei der Festlegung der auf diesen Gebieten anwendbaren Wettbewerbsregeln müssen die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigt werden.

Die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor weichen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln ab ; daher muß es den Unternehmen ermöglicht werden, die in jedem einzelnen Fall anzuwendende Regelung zu kennen.

Die Einführung einer Wettbewerbsregelung auf dem Verkehrssektor lässt es wünschenswert erscheinen, daß die gemeinsame Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung durch bestimmte Unternehmensgemeinschaften sowie einige mit dem Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr verbundene Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes in gleichem Masse in die Regelung einbezogen werden.

Damit der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht verfälscht wird, ist es angezeigt, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, die derartige Wirkungen haben können, für die drei vorgenannten Verkehrsträger grundsätzlich zu verbieten.

Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder eine technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie zur Verbesserung der Produktivität beitragen. Der Rat kann sich im Lichte der Erfahrungen auf Grund der Anwendung dieser Verordnung veranlasst sehen, die Liste dieser Arten von Vereinbarungen auf Vorschlag der Kommission zu ändern. (1) ABl. Nr. 205 vom 11.12.1964, S. 3505/64. (2) ABl. Nr. 103 vom 12.6.1965, S. 1792/65. (3) ABl. Nr. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62. (4) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (5) ABl. Nr. 306 vom 16.12.1967, S. 1.

Um eine Verbesserung der mitunter allzu stark aufgesplitterten gewerblichen Struktur auf dem Gebiet des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs zu fördern, ist es ferner angezeigt, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Schaffung und zum Betrieb von Unternehmensgemeinschaften des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs, die der Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der gemeinsamen Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung dienen, von dem Kartellverbot auszunehmen. Eine solche Globalausnahme kann nur gewährt werden, sofern die Gesamtladekapazität einer Unternehmensgemeinschaft eine bestimmte Hoechstgrenze nicht übersteigt und die Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, die so festgesetzt sind, daß keines dieser Unternehmen eine beherrschende Stellung innerhalb der Unternehmensgemeinschaft erlangen kann. Die Kommission muß jedoch die Möglichkeit haben, gegen solche Vereinbarungen einzuschreiten, wenn sie im Einzelfall Auswirkungen haben, die mit den Bedingungen dafür, daß ein Kartell als zulässig anerkannt werden kann, unvereinbar sind und einen Mißbrauch der Ausnahme darstellen. Der Umstand, daß eine Unternehmensgemeinschaft über eine die festgesetzte Hoechstgrenze überschreitende Gesamtladekapazität verfügt oder wegen der Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen für die Globalausnahme nicht in Betracht kommt, schließt jedoch nicht aus, daß es sich in ihrem Fall um eine zulässige Vereinbarung, einen zulässigen Beschluß oder eine zulässige abgestimmte Verhaltensweise handeln kann, sofern sie die in dieser Verordnung hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfuellt.

Trägt eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, zur Verbesserung der Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs oder zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei, so sollte das Verbot für nicht anwendbar erklärt werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß bei einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer abgestimmten Verhaltensweise den Interessen der Verkehrsnutzer in billiger Weise Rechnung getragen wird, den betreffenden Unternehmen nur die zur Erreichung der genannten Ziele unbedingt erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden und diesen Unternehmen nicht die Möglichkeit gegeben wird, den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Verkehrsmarktes auch im Hinblick auf die Substitutionskonkurrenz der anderen Verkehrsträger auszuschalten.

Solange der Rat im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, um die Stabilität eines einzelnen Bereiches des Verkehrsmarktes sicherzustellen, ist es - nachdem der Rat einen Krisenzustand festgestellt hat - angezeigt, in dem betreffenden Marktbereich die Vereinbarungen zu genehmigen, die zur Verringerung der sich aus der Struktur des Verkehrsmarktes ergebenden Störungen erforderlich sind.

Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dieser Verordnung widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten. Es ist ferner angezeigt, daß Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, soweit deren Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, ohne daß jedoch die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Die Kommission muß die Möglichkeit haben, für die Anwendung dieser Grundsätze zu sorgen und zu diesem Zweck geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten zu richten.

Die Einzelheiten der Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung müssen so festgelegt werden, daß sie dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle entsprechen. Andererseits ist das Erfordernis der rechtlichen Sicherheit der Unternehmen zu berücksichtigen.

Es ist in erster Linie Sache der Unternehmen, zu beurteilen, ob bei ihren Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen oder wirtschaftlich günstige Auswirkungen, die diese Beschränkungen rechtfertigen können, überwiegen. Sie sollten auf diese Weise unter eigener Verantwortung feststellen, ob diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zulässig sind oder nicht.

Den Unternehmen muß daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekanntgeben zu müssen ; es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, daß diese Vereinbarungen auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, daß diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden.

In gewissen Fällen können jedoch die Unternehmen die Hilfe der zuständigen Behörden wünschen, um die Gewißheit zu erlangen, daß ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren eingeführt werden, nach dem die Unternehmen bei der Kommission einen Antrag stellen können und der wesentliche Teil dieses Antrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, so daß betroffene Dritte Bemerkungen zu der betreffenden Vereinbarung mitteilen können. Legen die Mitgliedstaaten oder betroffene Dritte keine Beschwerden ein und teilt die Kommission nicht innerhalb einer festgesetzten Frist den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Zulässigkeit der betreffenden Vereinbarung erhebliche Zweifel bestehen, so gilt die Vereinbarung für die zurückliegende Zeit und für die nächsten drei Jahre als von dem Verbot freigestellt.

Wegen des Ausnahmecharakters der Vereinbarungen, die notwendig sind, um im Falle eines vom Rat festgestellten Krisenzustands die sich aus der Struktur des Verkehrsmarktes ergebenden Störungen zu verringern, sollte vorgesehen werden, daß Unternehmen, die die Genehmigung einer solchen Vereinbarung erhalten möchten, diese bei der Kommission anmelden müssen. Die Genehmigung der Kommission würde erst zum Zeitpunkt ihrer Erteilung wirksam werden. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Genehmigung dürfte drei Jahre nach Feststellung des Krisenzustands durch den Rat nicht überschreiten und die Erneuerung der Entscheidung muß davon abhängig sein, daß der Rat erneut den Krisenzustand feststellt. Auf jeden Fall muß die Genehmigung spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität des von der Vereinbarung betroffenen Verkehrsmarktes in Kraft gesetzt hat, ungültig werden.

Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln für den Verkehr im Gemeinsamen Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, die Vorschriften festzulegen, nach denen die Kommission in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zur Anwendung dieser Wettbewerbsregeln erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Zu diesem Zweck muß die Kommission die Mitwirkung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und ausserdem im gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes über die Befugnis verfügen, Auskünfte zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie die nach dieser Verordnung verbotene mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung zu ermitteln.

Falls nach Ansicht eines Mitgliedstaats bei der Anwendung der Verordnung in einem bestimmten Fall Grundsatzfragen der gemeinsamen Verkehrspolitik aufgeworfen werden, sollte der Rat die Möglichkeit haben, diese Grundsatzfragen zu prüfen. Es ist angebracht, daß dem Rat alle allgemeinen Fragen unterbreitet werden können, die sich aus der Anwendung der Wettbewerbspolitik auf dem Gebiet des Verkehrs ergeben. Mit einem entsprechenden Verfahren ist sicherzustellen, daß die Entscheidung zur Anwendung dieser Verordnung in einem bestimmten Fall von der Kommission erst nach der Prüfung der Grundsatzfragen durch den Rat und unter Berücksichtigung der dabei erarbeiteten Leitsätze erlassen wird.

Zur Erfuellung ihrer Aufgabe, für die Anwendung dieser Verordnung Sorge zu tragen, muß die Kommission das Recht haben, an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Empfehlungen und Entscheidungen zu richten mit dem Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungsbestimmungen über das Verbot bestimmter Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen abzustellen.

Die Beachtung der mit dieser Verordnung aufgestellten Verbote und die Erfuellung der in Anwendung dieser Verordnung den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auferlegten Pflichten müssen durch Geldbussen und Zwangsgelder sichergestellt werden können.

Es ist zweckdienlich, das Recht der beteiligten Unternehmen zu gewährleisten, von der Kommission angehört zu werden, dritten Personen, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen werden können, vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben sowie eine weitgehende Veröffentlichung der getroffenen Entscheidungen sicherzustellen.

Es ist angebracht, dem Gerichtshof nach Artikel 172 des Vertrages eine Zuständigkeit zu übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei solchen Entscheidungen umfasst, durch welche Geldbussen oder Zwangsgelder auferlegt werden.

Um es den Unternehmen zu erleichtern, die am Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an die neue Regelung anzupassen, erscheint es zweckmässig, daß das in dieser Verordnung aufgestellte Verbot hierfür erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam wird.

Es empfiehlt sich, innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluß der Gespräche, die mit den dritten Unterzeichnerstaaten der revidierten Rheinschiffahrtsakte geführt werden, an der Verordnung in ihrer Gesamtheit die Änderungen vorzunehmen, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der revidierten Rheinschiffahrtsakte erforderlich werden könnten.

Es ist angezeigt, an der Verordnung die Änderungen vorzunehmen, die sich gegebenenfalls nach den binnen drei Jahren gewonnenen Erfahrungen als notwendig erweisen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik während des genannten Zeitraums ist insbesondere zu prüfen, ob es zweckmässig ist, den Anwendungsbereich der Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie auf die mißbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, auszudehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätzliche Bestimmung

Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die nachstehenden Vorschriften für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 4 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben.

Artikel 2

Verbot der Absprachen

Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

b) die Einschränkung oder Kontrolle des Beförderungsangebots, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

c) die Aufteilung der Verkehrsmärkte,

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden,

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zu der Beförderungsleistung stehen.

Artikel 3

Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

(1) Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch a) die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material, Betriebsmittel für den Verkehr, Fahrzeuge und feste Einrichtungen,

b) den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;

c) die Regelung und Durchführung von Anschlußbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;

d) die Leitung des Verkehrs innerhalb desselben Verkehrsträgers über den betrieblich zweckmässigsten Verkehrsweg,

e) die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinanderfolgende Strecken,

f) die Zusammenfassung von Einzelladungen,

g) die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Ausweitung oder Kürzung der Aufzählung in Absatz 1.

Artikel 4

Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art sind von dem dort ausgesprochenen Verbot ausgenommen, wenn sie folgendes zum Gegenstand haben: - die Bildung und die Tätigkeit von Unternehmensgemeinschaften des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs,

- die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb dieser Unternehmensgemeinschaften erforderlich ist,

und wenn die Gesamtladekapazität der Unternehmensgemeinschaft folgende Mengen nicht überschreitet: - 10 000 Tonnen bei Beförderungen im Strassenverkehr,

- 500 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr.

Die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens darf 1000 Tonnen bei Beförderungen im Strassenverkehr oder 50 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigen.

(2) Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 5 bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind und die einen Mißbrauch der Freistellung von Artikel 2 darstellen, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

Artikel 5

Nichtanwendbarkeit des Verbots

Das Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die beitragen

- zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

- zur Förderung einer grösseren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder

- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,

und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne daß den beteiligten Verkehrsunternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Verringerung der Störungen, die sich aus der Struktur des Verkehrsmarktes ergeben

(1) Solange der Rat im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, um die Stabilität der einzelnen Bereiche des Verkehrsmarktes sicherzustellen, kann das Verbot des Artikels 2 bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Störungen auf dem betreffenden Markt zu verringern, für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 darf in dem Verfahren des Artikels 14 erst erlassen werden, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit oder - nachdem ein Mitgliedstaat die Ansicht vertreten hat, daß die Voraussetzungen des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages gegeben sind - einstimmig auf dem Verkehrsmarkt allgemein oder auf einem wesentlichen Teil desselben einen Krisenzustand auf Grund eines Berichtes der Kommission festgestellt hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gilt als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2,

a) daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die für eine Verringerung der Störungen nicht unerläßlich sind, und

b) daß sie es diesen Unternehmen nicht ermöglichen, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 7

Nichtigkeit der Vereinbarungen und Beschlüsse

Die nach den vorstehenden Artikeln verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

Artikel 8

Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung von beherrschenden Stellungen

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Beförderungspreisen oder -bedingungen,

b) der Einschränkung des Beförderungsangebots, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden,

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zu der Beförderungsleistung stehen.

Artikel 9

Öffentliche Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, gelten die Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die Kommission leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder 8 sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

a) Mitgliedstaaten,

b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Artikel 11

Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

(1) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erlässt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Artikel 4 Absatz 2.

(3) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 8 einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

(4) Kommt die Kommission nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 erfuellen, so erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 12

Anwendung von Artikel 5 - Widerspruchsverfahren

(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.

(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.

(4) Hat die Kommission innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind.

Stellt sie fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind, so erlässt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 13

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 5

(1) In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt ; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 weiterhin erfuellt sind.

(3) Die Kommission kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen: a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 14

Entscheidung nach Artikel 6

(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, für welche die Beteiligten Artikel 6 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden.

(2) Die Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 6 wird erst mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam. Darin ist der Zeitraum zu bezeichnen, für den sie gilt. Die Geltungsdauer der Entscheidung darf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 den Krisenzustand feststellt, nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung kann durch die Kommission erneuert werden, wenn der Rat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 erneut den Krisenzustand feststellt und die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 6 weiterhin erfuellt sind.

(4) Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(5) Die Entscheidung der Kommission wird spätestens sechs Monate nach der Inkraftsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen ungültig.

(6) Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 15

Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig,

- Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 aufzuerlegen,

- Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 zu erlassen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten bleiben zuständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 oder 8 erfuellt sind, solange die Kommission weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 16

Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch ; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

(3) Ein Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 anzuhören. Er ist ferner vor dem Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 29 anzuhören.

(4) Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Kommission einlädt ; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

(6) Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 17

Prüfung von Grundsatzfragen der gemeinsamen Verkehrspolitik, die sich in Verbindung mit Sonderfällen ergeben, durch den Rat

(1) Die Kommission erlässt eine Entscheidung, für die eine Anhörung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist, erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tage, an dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abgegeben hat.

(2) Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann jeder Mitgliedstaat die Einberufung des Rates beantragen, damit dieser mit der Kommission die Grundsatzfragen der gemeinsamen Verkehrspolitik prüft, welche seiner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind, über den entschieden werden soll.

Der Rat tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um ausschließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.

Die Kommission erlässt ihre Entscheidung erst nach der Tagung des Rates.

(3) Der Rat kann ferner auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission jederzeit allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik auf dem Verkehrssektor prüfen.

(4) In allen Fällen, in denen der Rat gemäß Absatz 2 zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3 zur Prüfung allgemeiner Fragen einberufen wird, werden die im Rat erarbeiteten Leitgedanken von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt.

Artikel 18

Untersuchung von Verkehrsbereichen

(1) Lassen die Entwicklung des Verkehrs, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im Bereich des Verkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einem bestimmten geographischen Gebiet oder bei einer oder mehreren Verkehrsverbindungen oder für die Personen- oder Güterbeförderung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die Kommission beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Bereiches einzuleiten und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Bereich angehörenden Unternehmen die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 bis 8 niedergelegten Grundsätze erforderlich sind.

(2) Leitet die Kommission die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Grösse zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der Kommission die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 8 zu beurteilen.

(3) Artikel 16 Absätze 2 bis 6 und die Artikel 17, 19, 20 und 21 finden Anwendung.

Artikel 19

Auskunftsverlangen

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

(2) Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

(3) In ihrem Verlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

(4) Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

(5) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahme sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(6) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 20

Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Nachprüfungen vor, welche die Kommission auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

(2) Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 21

Nachprüfungsbefugnisse der Kommission

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über folgende Befugnisse: a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen,

b) Abschriften oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen,

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern,

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

(2) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten.

(3) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahme sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

(4) Die Kommission erlässt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

(5) Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

(6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1970 nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 22

Geldbussen

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) in einem Antrag nach Artikel 12 oder in einer Anmeldung nach Artikel 14 unrichtige oder entstellte Angaben machen,

b) eine nach Artikel 18 oder nach Artikel 19 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 20 oder 21 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 2 oder Artikel 8 verstossen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht nachkommen,

b) einer nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(3) Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

(4) Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 23

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 nachzukommen,

b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen,

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 angefordert hat,

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat.

(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

(3) Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

Artikel 24

Nachprüfung durch den Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages ; er kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 25

Rechnungseinheit

Für die Anwendung der Artikel 22 bis 24 gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Rechnungseinheit.

Artikel 26

Anhörung Beteiligter und Dritter

(1) Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 und 23 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern.

(2) Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

(3) Will die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 5 oder 6 erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 27

Berufsgeheimnis

(1) Die bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 21 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen ; die Artikel 26 und 28 bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 28

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 erlässt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung ; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 29

Ausführungsbestimmungen

Die Kommission ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12, der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie über die Anhörung nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu erlassen.

Artikel 30

Inkrafttreten, Altkartelle

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Artikels 8 tritt abweichend von Absatz 1 am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(3) Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden oder nach ihrem Inkrafttreten bis zum Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zustande gekommen sind, gilt das Verbot des Artikels 2 vom 1. Januar 1969 an.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 3 kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sich von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor dem Tag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt, losgesagt haben, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 31

Revision der Verordnung

(1) Der Rat nimmt binnen sechs Monaten nach Abschluß der Erörterungen, die mit den dritten Unterzeichnerstaaten der revidierten Rheinschiffahrtsakte stattfinden, auf Vorschlag der Kommission an dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit die Änderungen vor, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der revidierten Rheinschiffahrtsakte erforderlich werden könnten.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 1971 einen Gesamtbericht über die Anwendung dieser Verordnung und vor dem 1. Juli 1971 einen Vorschlag für eine Verordnung mit den Änderungen zu dieser Verordnung, die notwendig erscheinen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O.L. SCALFARO

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