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Document 32019R0500

Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/62/2019/REV/1

OJ L 85I, 27.3.2019, p. 35–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/500/oj

27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 85/35


VERORDNUNG (EU) 2019/500 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2019

zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

In Ermangelung eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung des Zeitraums von zwei Jahren nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, werden auch die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (2) und (EG) Nr. 987/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr finden.

(3)

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerinnen und -bürger vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtmäßig von ihrem Freizügigkeitsrecht oder ihrer Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 45 und Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch gemacht haben, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen können sich nicht mehr auf die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf ihre Ansprüche der sozialen Sicherheit stützen, die auf Sachverhalte und Ereignisse sowie auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgehen, die vor dem Austrittsdatum eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden und einen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten. Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei ein Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen sind ebenso betroffen.

(4)

Um das Ziel der Wahrung der Ansprüche der sozialen Sicherheit für die betroffenen Personen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung sowie die Bestimmungen jener Verordnungen zur Umsetzung dieser Grundsätze anwenden, und zwar im Hinblick auf die von den Vorschriften erfassten Personen sowie auf die Sachverhalte, Ereignisse und Zeiten, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.

(5)

Diese Verordnung berührt nicht die bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Union oder die Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltungszusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit den zuständigen Trägern im Vereinigten Königreich zu ergreifen, um die Grundsätze dieser Verordnung umzusetzen. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht etwaige Zuständigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten zum Abschluss von Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit mit Drittländern oder mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum nach dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

(6)

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dem Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erworben wurden oder werden. Damit diese Rechte geschützt und gewahrt werden, bedarf es einer guten Zusammenarbeit. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen angemessen und zeitnah informiert werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich im Bereich der sozialen Sicherheit zu der einheitlichen unilateralen Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung zu gelangen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch eine Koordinierung der Maßnahmen besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

In Anbetracht dessen, dass die Verträge ab dem 30. März 2019 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen oder der Zweijahreszeitraum nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, nicht verlängert wird, sowie angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(9)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Personen:

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Sachverhalt mit Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Zweige der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Personen in Bezug auf alle Situationen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgetreten sind.

Artikel 5

Gleichstellung und Zusammenrechnung

(1)   Der Gleichstellungsgrundsatz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in Bezug auf Leistungen und Einkünfte, die im Vereinigten Königreich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bezogen wurden, sowie in Bezug auf Sachverhalte oder Ereignisse, die dort vor diesem Datum eingetreten sind.

(2)   Der Grundsatz der Zusammenrechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Vereinigten Königreich, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.

(3)   Alle sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die erforderlich sind, um die Grundsätze der Absätze 1 und 2 dieses Artikels umzusetzen, finden Anwendung.

Artikel 6

Zusammenhang mit anderen Koordinierungsregelungen

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nach dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, geschlossen wurden und die den Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung abdecken, sofern durch diese Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze umgesetzt werden, die in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen angewandt werden, sie auf den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufbauen und dem Geist dieser Grundsätze entsprechen.

Artikel 7

Bericht

Ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit den praktischen Problemen, die für die betroffenen Personen auftreten, einschließlich der mangelnden Kontinuität bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 19. März 2019.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).


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