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Document 62016CN0422

Rechtssache C-422/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Trier (Deutschland) eingereicht am 1. August 2016 — Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen TofuTown.com GmbH

OJ C 350, 26.9.2016, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 350/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Trier (Deutschland) eingereicht am 1. August 2016 — Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen TofuTown.com GmbH

(Rechtssache C-422/16)

(2016/C 350/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Trier

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Beklagte: TofuTown.com GmbH

Vorlagefragen:

1.

Kann Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) dahingehend ausgelegt werden, dass die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII den entsprechenden Anforderungen dieses Anhanges nicht genügen müssen, wenn die entsprechenden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen durch klarstellende bzw. beschreibende Zusätze (wie etwa „Tofubutter“ für ein rein pflanzliches Produkt) ergänzt werden?

2.

Ist Anhang VII Teil III Nr. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend zu verstehen, dass der Ausdruck „Milch“ ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist oder darf der Ausdruck „Milch“ — gegebenenfalls bei Hinzufügung erläuternder Begriffe wie etwa „Soja-Milch“ — auch für pflanzliche (vegane) Erzeugnisse bei deren Vermarktung verwendet werden?

3.

Ist Anhang VII Teil III Nr. 2. zu Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahingehend auszulegen, dass die dort unter Ziffer 2. a im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen, wie insbesondere „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“, „Joghurt“ oder der Begriff „Sahne“ etc. ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten sind oder können auch rein pflanzliche/vegane Produkte, die ohne (tierische) Milch hergestellt wurden, in den Anwendungsbereich von Anhang VII Teil III Nr. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen?


(1)  ABl. L 347, S. 671.


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