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Document 52016XC0909(02)

Bekanntmachung betreffend die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

C/2016/5678

OJ C 331, 9.9.2016, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/4


Bekanntmachung betreffend die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

(2016/C 331/03)

Urteile

In seinem Urteil vom 7. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsmittel zurückgewiesen, mit denen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH, Ovako Tube & Ring AB, Rohrwerk Maxhütte GmbH, Dalmine SpA, Silcotub SA, TMK-Artrom SA, Tubos Reunidos SA, Vallourec Oil and Gas France SAS, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas France SAS, Vallourec Tubes France SAS, vormals V & M France SAS, Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG, Železiarne Podbrezová a.s. (im Folgenden „ArcelorMittal u. a.“) sowie der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union (T-528/09) beantragt hatten; mit diesem Urteil war dem Antrag der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China stattgegeben worden (1).

Folgen

Als direkte Folge der Urteile gelten die in die Europäische Union getätigten Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd hergestellt wurden, als Einfuhren, die zu keinem Zeitpunkt Antidumpingmaßnahmen unterlegen haben; die bisher erhobenen Zölle müssen daher im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften zurückgezahlt werden.

Eine weitere Folge der Urteile betrifft alle anderen chinesischen ausführenden Hersteller nahtloser Rohre, deren Einfuhren nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission (2) derzeit Antidumpingzöllen unterliegen. Diese Folge ist Gegenstand dieser Bekanntmachung.

Wiederaufnahme

Da die in den Urteilen festgestellten Unrechtmäßigkeiten den Inhalt der von den Unionsorganen getroffenen Feststellungen zu einer drohenden Schädigung betreffen, hat die Kommission beschlossen, die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 führte, wiederaufzunehmen.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Frage der Aufhebung der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 verlängerten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, was die betreffenden Zölle für die in dieser Verordnung aufgeführten anderen chinesischen ausführenden Hersteller als Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd. anbelangt. Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob es im Lichte der in Rede stehenden Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts angezeigt ist, diese Verordnung aufzuheben.

Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt zu Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben sollten nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge und Schreiben, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (3) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung (4) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, sind dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien zu entnehmen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-SPT-COURT@ec.europa.eu

Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem die Umsetzung der Urteile betreffen, und diesbezügliche Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (5).

Unterrichtung

Alle interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und des Wirtschaftszweigs der Union, werden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Umsetzung der Urteile erfolgen soll, und werden Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 21).

(3)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.) aufgehoben und ersetzt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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