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Document 62016CN0015
Case C-15/16: Request for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht (Germany) lodged on 11 January 2016 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht v Ewald Baumeister
Rechtssache C-15/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2016 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Ewald Baumeister
Rechtssache C-15/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2016 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Ewald Baumeister
OJ C 111, 29.3.2016, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2016 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Ewald Baumeister
(Rechtssache C-15/16)
(2016/C 111/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Beklagter: Ewald Baumeister
Beigeladener: Frank Schmitt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Ist der Begriff der „vertraulichen Informationen“ im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG so auszulegen, dass es für die Qualifizierung einer von der Aufsichtsbehörde übermittelten unternehmensbezogenen Angabe als schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis bzw. als ansonsten schutzwürdige Information allein auf den Zeitpunkt der Übermittlung an die Aufsichtsbehörde ankommt? Wenn Frage 2 zu verneinen ist: |
3. |
Ist bei der Frage, ob eine unternehmensbezogene Angabe ungeachtet von Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes als Geschäftsgeheimnis zu schützen ist und folglich unter das Berufsgeheimnis gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2004/39/EG fällt, in generalisierender Weise eine zeitliche Schranke — etwa von fünf Jahren — anzunehmen, nach deren Überschreitung in widerleglicher Weise vermutet wird, dass eine Angabe ihren wirtschaftlichen Wert verloren hat? Gilt Entsprechendes für das aufsichtsrechtliche Geheimnis? |