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Document 62015CN0187
Case C-187/15: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Düsseldorf (Germany) lodged on 24 April 2015 — Joachim Pöpperl v Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-187/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Joachim Pöpperl gegen Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-187/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Joachim Pöpperl gegen Land Nordrhein-Westfalen
OJ C 245, 27.7.2015, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Joachim Pöpperl gegen Land Nordrhein-Westfalen
(Rechtssache C-187/15)
(2015/C 245/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joachim Pöpperl
Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen, dass er nationalem Recht entgegensteht, nach dem eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person ihre Anwartschaften auf Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) aus dem Beamtenverhältnis verliert, weil sie zwecks Aufnahme einer neuen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wenn das nationale Recht gleichzeitig vorsieht, dass diese Person unter Zugrundelegung der im Beamtenverhältnis erreichten Bruttobezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Rentenansprüche niedriger als die verlorenen Ruhegehaltsanwartschaften sind? |
2. |
Falls 1. — für alle oder für bestimmte Beamte — bejaht wird: Ist Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen, dass mangels anderweitiger nationaler Regelung die frühere Anstellungskörperschaft des betroffenen Beamten entweder diesem das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der in dem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und unter Minderung um die aus der Nachversicherung entstandenen Rentenansprüche zu zahlen hat oder den Verlust des Ruhegehaltes auf andere Weise finanziell auszugleichen hat, obwohl nach nationalem Recht nur die nach diesem Recht vorgesehenen Versorgungsleistungen gewährt werden dürfen? |