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Document 52014XC0830(01)

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)

OJ C 291, 30.8.2014, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)

2014/С 291/01

I.

1.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet alle zwischen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch klargestellt, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn die betreffende Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb hat (1).

2.

Der Gerichtshof hat ferner präzisiert, dass eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezweckt, ihrer Natur nach und unabhängig von konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellt (2). Daher erstreckt sich diese Bekanntmachung nicht auf Vereinbarungen, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken.

3.

In dieser Bekanntmachung erläutert die Kommission anhand von Marktanteilsschwellen, unter welchen Voraussetzungen sie bei Vereinbarungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bewirken könnten, davon ausgeht, dass sie keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 AEUV darstellen. Diese Negativdefinition der Spürbarkeit bedeutet nicht, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren Marktanteile über den in dieser Bekanntmachung festgelegten Schwellen liegen, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Auch solche Vereinbarungen können lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und daher nicht dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV unterliegen (3).

4.

Ferner können Vereinbarungen deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 101 Absatz 1 AEUV liegen, weil sie nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. In dieser Bekanntmachung wird nicht ausgeführt, was unter einer spürbaren Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu verstehen ist. Aufschluss darüber gibt die Bekanntmachung der Kommission über die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (4), in der die Kommission mit Hilfe der Kombination aus einem Schwellenwert für den Marktanteil (5 %) und einem Schwellenwert für den Umsatz (40 Mio. EUR) quantifiziert, welche Vereinbarungen grundsätzlich nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (5). Derartige Vereinbarungen fallen in der Regel nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, selbst wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken.

5.

In Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser Bekanntmachung fallen, wird die Kommission weder infolge einer Beschwerde noch von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Ferner wird die Kommission keine Geldbußen verhängen, wenn sie zwar ein Verfahren eingeleitet hat, die Unternehmen aber nachweisen können, dass sie in gutem Glauben davon ausgegangen sind, dass die in den Randnummern 8, 9, 10 und 11 genannten Marktanteile nicht überschritten wurden. Die Bekanntmachung soll auch den Gerichten und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 101 AEUV als Leitfaden dienen, auch wenn sie für diese nicht verbindlich ist (6).

6.

Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Grundsätze gelten auch für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

7.

Die Bekanntmachung greift der Auslegung des Artikels 101 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vor.

II.

8.

Die Kommission ist der Auffassung, dass zwischen Unternehmen getroffene Vereinbarungen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu bewirken, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV nicht spürbar beschränken, wenn

a)

der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet, sofern die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf einem dieser Märkte sind (Vereinbarung zwischen Wettbewerbern) (7) oder

b)

der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet, sofern die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auf diesen Märkten sind (Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern).

9.

Treten Schwierigkeiten bei der Einstufung einer Vereinbarung als Vereinbarung zwischen Wettbewerbern oder als Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern auf, so gilt die 10 %-Schwelle.

10.

Wird in einem relevanten Markt der Wettbewerb durch die kumulative Wirkung von Vereinbarungen beschränkt, die verschiedene Lieferanten oder Händler für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen geschlossen haben (kumulativer Marktabschottungseffekt durch nebeneinander bestehende Netze von Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen auf dem Markt haben), so werden die unter den Randnummern 8 und 9 genannten Marktanteilsschwellen sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch für Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern auf 5 % herabgesetzt. Bei einzelnen Lieferanten oder Händlern mit einem Marktanteil, der 5 % nicht überschreitet, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie wesentlich zu dem kumulativen Abschottungseffekt beitragen (8). Es ist unwahrscheinlich, dass ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden (Netzen von) Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen auf dem Markt haben, abgedeckt werden.

11.

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Vereinbarungen auch dann den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, wenn die Marktanteile die unter den Randnummern 8, 9 und 10 angegebenen Schwellenwerte von 10 %, 15 % oder 5 % während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren um höchstens 2 Prozentpunkte überschreiten.

12.

Zur Berechnung des Marktanteils muss der relevante Markt abgegrenzt werden, und zwar sowohl der sachlich als auch der räumlich relevante Markt. Bei der Marktabgrenzung sollte auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes zurückgegriffen werden (9). Bei der Marktanteilsberechnung sollte grundsätzlich der Absatzwert oder, wo es darauf ankommt, der Wert der auf dem Markt getätigten Käufe zugrunde gelegt werden. Sind keine Daten für diese Werte vorhanden, dürfen auch Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, einschließlich Mengenangaben, beruhen.

13.

In Anbetracht der unter Randnummer 2 genannten Klarstellungen des Gerichtshofs fallen Vereinbarungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken, nicht unter diese Bekanntmachung. Die Kommission wird daher den SAFE-Harbour-Bereich, der durch die mit den unter den Randnummern 8, 9, 10 und 11 angegebenen Marktanteilsschwellen geschaffen wird, nicht auf solche Vereinbarungen anwenden (10). So wird die Kommission beispielsweise die in dieser Bekanntmachung dargelegten Grundsätze insbesondere dann nicht bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern anwenden, wenn diese Beschränkungen enthalten, die unmittelbar oder mittelbar Folgendes bezwecken: a) die Festsetzung der Preise beim Verkauf von Produkten an Dritte, b) die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes oder c) die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen. Entsprechend wird die Kommission den durch diese Marktanteilsschwellen geschaffenen SAFE-Harbour-Bereich nicht auf Vereinbarungen anwenden, die Beschränkungen enthalten, die in derzeitigen oder künftigen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission (11) als Kernbeschränkungen aufgeführt sind, die die Kommission im Allgemeinen als bezweckte Beschränkungen betrachtet.

14.

Der durch die Marktanteilsschwellen unter den Randnummern 8, 9, 10 und 11 geschaffene SAFE-Harbour-Bereich ist besonders relevant für Gruppen von Vereinbarungen, die unter keine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fallen (12). Ebenfalls von Bedeutung ist der SAFE-Harbour-Bereich für Vereinbarungen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fallen und eine sogenannte ausgeschlossene Beschränkung enthalten, das heißt eine Beschränkung, die nicht als Kernbeschränkung aufgeführt ist, aber dennoch nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fällt (13).

15.

Die Begriffe „Unternehmen“, „beteiligtes Unternehmen“, „Händler“ und „Lieferant“ im Sinne dieser Bekanntmachung schließen die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen ein.

16.

Für die Zwecke der Mitteilung sind „verbundene Unternehmen“

a)

Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i.

mehr als die Hälfte der Stimmrechte ausüben kann oder

ii.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii.

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

c)

Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d)

Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e)

Unternehmen, in denen die folgenden Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben:

i.

an der Vereinbarung beteiligte Unternehmen oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder

ii.

eines oder mehrere der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d und ein oder mehrere dritte Unternehmen;

17.

Für die Zwecke der Anwendung von Randnummer 16 Buchstabe e wird der Marktanteil dieser Unternehmen, an denen die gemeinsamen Rechte oder Einflussmöglichkeiten bestehen, jedem einzelnen Unternehmen, das die in Randnummer 16 Buchstabe a bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat, zu gleichen Teilen zugerechnet.


(1)  Siehe Rechtssache C-226/11, Expedia, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, insbesondere die Randnrn. 16-17.

(2)  Siehe Rechtssache C-226/11, Expedia, insbesondere die Randnrn. 35, 36 und 37.

(3)  Siehe z. B. die verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco und andere, Slg. 1999, I-135, Randnrn. 34 und 35.

(4)  Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81), insbesondere Ziffern 44-55.

(5)  In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) bzw. einer etwaigen künftigen Empfehlung, die die vorgenannte Empfehlung ersetzt, ebenfalls in der Regel nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Siehe insbesondere Ziffer 50 der Bekanntmachung über die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels.

(6)  Die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten können sich bei der Feststellung, ob eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt, an den in dieser Bekanntmachung festgelegten Schwellenwerten orientieren; sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Siehe Rechtssache C-226/11, Expedia, Randnr. 31.

(7)  Zum Begriff des tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers siehe die Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1), Randnr. 10. Zwei Unternehmen gelten als tatsächliche Wettbewerber, wenn sie auf demselben relevanten Markt tätig sind. Ein Unternehmen gilt als potenzieller Wettbewerber eines anderen Unternehmens, wenn wahrscheinlich ist, dass es ohne die Vereinbarung im Falle eines geringen aber anhaltenden Anstiegs der relativen Preise innerhalb kurzer Zeit die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in den relevanten Markt einzutreten, auf dem das andere Unternehmen tätig ist.

(8)  Siehe auch die Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen (ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1) insbesondere die Randnrn. 76, 134 und 179. Während in den Leitlinien für vertikale Beschränkungen bei bestimmten Beschränkungen nicht nur auf den gesamten, sondern auch auf den gebundenen Marktanteil eines bestimmten Lieferanten oder Käufers abgestellt wird, beziehen sich alle Marktanteilsschwellen in der vorliegenden Bekanntmachung auf den gesamten Marktanteil.

(9)  Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(10)  Bei solchen Vereinbarungen wird die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch machen und dementsprechend entscheiden, ob sie ein Verfahren einleitet.

(11)  Für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern siehe insbesondere Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1); für Lizenzvereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern siehe insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17). Für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern siehe insbesondere Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36), und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43) sowie Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 316/2014.

(12)  So fallen Markenlizenzvereinbarungen und die meisten Arten von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, ausgenommen Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und Spezialisierungsvereinbarungen, nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung.

(13)  Zu ausgeschlossenen Beschränkungen siehe insbesondere Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010.


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